Die unterrichtende Tätigkeit

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 17. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Dozent im Unterricht

Dozent im Unterricht

Allgemein wird Unterricht als Wissensvermittlung an Schüler durch einen Lehrer definiert. Dabei wird nicht auf eine bestimmte Art und Weise des Unterrichts Bezug genommen, sondern es geht um jegliche Form der Wissensvermittlung. Beispiele dafür sind der Sportunterricht, Tanzunterricht oder auch Unterricht in einer Fahrschule. Völlig unstrittig in Bezug auf die Einstufung als Unterricht ist die Tätigkeit als Dozent oder Lehrbauaftragter an einer Hochschule oder Institution der Erwachsenenbildung. Es liegt damit eine steuerliche Einordnung als Freiberufler vor.

Kriterien an einen Unterricht

Es gibt keine normierten Qualifikationen, die Sie erfüllen müssen, wenn Sie Unterricht geben wollen.Wichtig ist aber, dass Sie die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse – fachlicher und pädagogischer Art – mitbringen. Unterricht muss Wissen vermitteln, Fähigkeiten, Handlungsweisen oder auch Fertigkeiten, was organisiert und institutionalisiert erfolgen muss – so die Definition des Bundesfinanzhofs in kurzer Form. Kritisch wird die Einstufung bei der Erteilung von Tanz-, Tennis-, Fecht-, Turn- oder Golfunterricht gesehen. Hier wird in der Regel eine Einstufung als gewerbliche Tätigkeit vorgenommen, wenn klar ist, dass der physische und psychische Erholungswert an erster Stelle stehen.

Hinweis: Ein Unterricht liegt immer dann vor, wenn der Lehrer nach einem festen Lehrprogramm vorgeht und dabei Lehrmethode und Lehrziel festgelegt sind.

Außerdem muss der Lehrer auf die individuellen Bedürfnisse der Schüler eingehen, was durch eine persönliche Anwesenheit und Kontrolle des Unterrichts auf der einen Seite, auf der anderen Seite durch Abänderungen des Unterrichts bei Kritik und durch Einbringen von speziellen Übungen möglich ist.

Erzieherische Tätigkeiten

Auch erzieherische Tätigkeiten können als unterrichtende Tätigkeiten eingestuft werden, wenn diese mit der Vermittlung von Wissen zusammenfallen. Das ist etwa bei Lehrern der Fall, die minderjährige Schüler ausbilden sollen. Wer als freier Privatlehrer tätig ist, kann sozusagen eine doppelte Freiberuflichkeit angeben. Er ist zum einen unterrichtend tätig, zum anderen erzieherisch.

Wichtig: Wer Nachhilfe gibt, erteilt damit keinen Unterricht im Sinne der Definition und gilt nicht als Freiberufler. Er muss hingegen ein Gewerbe anmelden.

Lehrerin in der Schule

Lehrerin in der Schule

Schulbetrieb

Der Betrieb einer Schule kann ebenfalls den freiberuflichen Tätigkeiten zugeordnet werden, Sie als Leiter der Schule fungieren und über die nötigen fachspezifischen und pädagogischen Kenntnisse verfügen. Sie müssen eigenverantwortlich tätig sein und gegenüber den übrigen Mitarbeitern der Schule weisungsbefugt sein.

Rechtssprechung zur unterrichtenden Tätigkeit

Freiberufler Recht und GesetzeDas Finanzgericht Münster befasste sich in seinem Urteil vom 17.12.2010, 4 K 3554/08 G mit der Frage, ob eine unterrichtende Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich einzustufen sei. Die freiberufliche Tätigkeit setzt voraus, dass ein Lehrer das eigene Wissen an einen Schüler weitergibt, wobei eine institutionalisierte und organisierte Art und Weise des Unterrichts vorhanden sein muss.

Demzufolge gilt ein Vertreter, der andere Vertreter ausbildet, nicht als Freiberufler, denn die Gesamttätigkeit ist nicht durch den Unterricht geprägt. Vielmehr beschäftigt sich ein Vertreter „auch“ mit dem Unterricht, schwerpunktmäßig ist er aber selbst Vertreter. Für die Anerkennung der Freiberuflichkeit muss außerdem ein Lehrer-Schüler-Verhältnis vorliegen, eine reine fachliche Betreuung ist nicht ausreichend. Wichtig ist überdies die abstrakte Vermittlung von Wissen, dieses darf nicht nur praxisbegleitend weitergegeben werden.

Hinweis: xIn unterrichtenden Tätigkeiten darf keine erfolgsabhängige Vergütung bestehen, wobei dieses Merkmal nicht generell zum Ausschluss einer Freiberuflichkeit führt.

Einnahmen aus dem Unterricht und die Steuern

Wer Einnahmen aus einer unterrichtenden Tätigkeit erzielt, muss diese natürlich entsprechend dem EStG versteuern lassen. Die Lehrtätigkeit unterliegt nicht der Gewerbesteuer, da es sich um die Ausübung eines freien Berufs handelt. Doch die Einkommenssteuer wird für die Einkünfte auf jeden Fall gefordert. Möglich, dass die Betriebsausgaben so hoch sind, dass der Gewinn entsprechend minimiert wird und keine Steuer anfällt. Kosten können für jemanden, der Unterricht erteilt, zum Beispiel durch die Fahrt zum Unterrichtsort anfallen. Gegenüber dem Finanzamt können die Betriebsausgaben pauschal oder detailliert abgerechnet werden.

Tipp: Wenn durch die Einnahmen aus der feien Beschäftigung kaum Ausgaben entstehen, kann die pauschale Abrechnung sogar die gewinnbringendste Art und Weise sein.

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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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