Betriebsausgabe: Büroeinrichtung & Büromöbel

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 20. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Büroeinrichtung & Büromöbel
Büroeinrichtung & Büromöbel

In jedes Büro eines Freiberuflers gehört auch eine BüroeinrichtungSchreibtisch und Bürostuhl, Aktenschrank, Computertisch usw. Auch die technische Büroausstattung ist hier mit anzugeben, wie etwa die Schreibtischlampe oder auch der Feuerlöscher oder die Alarmanlage. Hinzu kommen weitere Ausstattungsgegenstände, die das Leben im Büro angenehmer gestalten: Radio, Kaffeemaschine, Geschirr und vieles andere mehr.

Anschaffung von Büromöbeln

Je nach Höhe der Anschaffungskosten der Büromöbel werden diese als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt oder über dreizehn Jahre abgeschrieben. So lange dauert die so genannte „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“. Wenn die Büromöbel aus zusammenhängenden Teilen bestehen, die miteinander verbaut werden und auch einzeln nutzbar sind, so wird am Ende des Jahres der Wert der zusammenhängenden Möbeleinheiten angesetzt. Bürostühle oder einzelne Tische können als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft werden. Sie werden in den Sammelposten eingestellt, sofern sie nicht unter die 410-Euro-Regelung fallen.

Hinweis: Wird auf der Rechnung die Vorsteuer korrekt ausgewiesen, so kann ein Selbstständiger oder Freiberufler vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen.

Streitpunkt Kaffeeautomat

Die einen sagen, der Kaffeeautomat zähle nicht zum betrieblichen Vermögen, weil er lediglich dem privaten Genuss diene und betrieblich nicht notwendig wäre. Die anderen sind der Meinung, dass ein Kaffeeautomat sehr wohl betrieblich notwendig sei, weil schließlich auch Kunden und Geschäftspartner bewirtet werden müssten. Richtig ist, dass die Anschaffungskosten für einen Kaffeeautomaten als Betriebsausgaben deklariert werden können, wenn dieser fast ausschließlich betrieblichen Zwecken dient. Das Gerät wird damit dem Anlagevermögen des Unternehmens zugerechnet.

Wird der aufbereitete Kaffee also an Geschäftspartner oder Arbeitnehmer ausgeschenkt, liegt eine betriebliche Nutzung des Automaten vor. Die Anschaffungskosten werden für geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung, für Geräte mit einem Kaufpreis von mehr als 410 Euro im Rahmen der AfA abgeschrieben. Die Aufwendungen für den Kaffeeautomaten sind also als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Wird das Gerät an den Arbeitnehmer verschenkt, so zählt die Ausgabe ebenfalls als Betriebsausgabe. Wird es im Rahmen einer Schenkung an einen Kunden oder Geschäftspartner vergeben, so können die Kosten nur bis zu einem Freibetrag von 35 Euro abgesetzt werden.

Streitpunkt Radio

Freiberufler können die Kosten für ein Radio teilweise steuerlich absetzen. Das ist immer dann der Fall, wenn sie deutlich machen können, dass das Gerät nur für betriebliche Zwecke genutzt wird. In Gaststätten oder Diskotheken, Wartezimmern (zum Beispiel von Ärzten oder Friseuren), Geschäften oder Kaufhäusern ist das denkbar. In den meisten Fällen wird das Radio als geringwertiges Wirtschaftsgut eingestuft werden und die Kosten für die Anschaffung können im Jahr des Kaufs abgesetzt werden.

Beachten Sie: Besonders hochwertige und teure Geräte müssen mit der Abschreibung über eine Nutzungszeit von sieben Jahren verteilt werden.

Streitpunkt Rundfunkgebühren

Rundfunkgebühren zählen immer dann als Betriebsausgabe, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Betriebsvermögen des Unternehmens oder zum gewöhnlichen Geschäft dieses Unternehmens zählt. Schafft beispielsweise ein Friseur einen Fernseher an, damit sich die Kunden die Wartezeit ein wenig vertreiben können, so zählen die fälligen Rundfunkgebühren als Betriebsausgaben.

Hinweis: Diese Regelung gilt auch für Computer, die seit 2007 ebenfalls mit einer Rundfunkgebühr behaftet sind.

Streitpunkt Dekoration

Immer wieder stellt sich die Frage nach der Absetzbarkeit von Kosten, die im Rahmen der Geschäftsdekoration auftreten. Hier gilt ganz klar, dass die Aufwendungen für Blumensträuße, Dekorationsfiguren, Tischdecken oder Wandbilder steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Allerdings muss die Quittung eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes enthalten. Idealerweise wird auch der Dekorationsgrund genannt. Allerdings muss die Dekoration als angemessen gesehen werden. Wer ständig unterwegs ist, braucht keine Geschäftsräume zu dekorieren und kann folglich keine Hunderte von Euro im Jahr dafür geltend machen. Wer aber zum Beispiel einen Buchladen führt, richtet sicherlich zu Weihnachen und Ostern die Leseecke entsprechend ein.




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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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