Steuern: Beiträge Berufsverband

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 18. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Beiträge an Kammern, Vereine oder Berufsverbände

Beiträge an Kammern, Vereine oder Berufsverbände

 

Zahlt ein Unternehmer Beiträge an Kammern, Vereine oder Berufsverbände, so sind die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anzusehen. Parteibeiträge hingegen zählen nicht zu den Betriebsausgaben. Die Beiträge, die an die Berufsgenossenschaften entrichtet werden, zählen zu den Sozialabgaben, da sie als Bestandteil der Sozialversicherung gesehen werden.

Voraussetzungen zur steuerliche Anerkennung

Die Beiträge, die der Unternehmer oder Freiberufler zahlt, müssen eindeutig beruflich veranlasst sein. Bei Beiträgen, die an die Industrie- und Handelskammer gezahlt werden, steht die Notwendigkeit der Ausgabe nicht in Frage, da es sich hier in der Regel um eine Pflichtmitgliedschaft handelt. Gleichgestellt sind zudem die Beiträge, die an die Kammern gezahlt werden. Die gezahlten Beiträge sind nicht mit der Umsatzsteuer behaftet. Dementsprechend kann auch nicht vom Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht werden.

Beiträge zu Berufsverbänden

Berufskammern oder Gewerkschaften mit öffentlich-rechtlichem Status werden durch den Gesetzgeber als Berufsverbände bezeichnet. Beispiele sind dafür der Deutsche Apothekerverband oder der Bundesverband mittelständischer Wirtschaft.

Hinweis: Die Beiträge, die zu den Berufsverbänden gezahlt werden, können uneingeschränkt als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Berufsverbände sind sozusagen die Vertreter der wirtschaftlichen und ideellen Interessen eines Berufsstandes.

Beiträge zu Kammern

Für viele Berufsgruppen gibt es zuständige Kammern. Das sind zum Beispiel die Rechtsanwaltskammern, die Steuerberaterkammern oder die Ärztekammern. Für den gewerblichen Bereich kommen die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern in Frage. Auch die Kammern gelten als Interessenvertretungen der Berufsgruppen. Die Mitgliedsbeiträge, die seitens eines Freiberuflers oder Gewerbetreibenden an die jeweilige Kammer gezahlt werden, gelten als betrieblich veranlasst.

Die Betriebsausgaben sind sofort abzugsfähig. Das gilt vor allem dann, wenn die Aufwendungen Pflichtbeiträge sind.

Beiträge zur Berufsgenossenschaft

In der Regel sind Gewerbetreibende pflichtversichert in den gesetzlichen Berufsgenossenschaften. Dabei gibt es für die einzelnen Branchen eigene Berufsgenossenschaften. Teilweise ist eine Befreiung von den Beiträgen möglich. Die Kosten, die für die entsprechende Antragstellung anfallen, können steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Befreiung ist jedoch nicht möglich, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Unfallversicherungsbeiträge bei der Berufsgenossenschaft müssen dann zwingend entrichtet werden.

Auch das sind steuerlich absetzbare Betriebsausgaben. Die Höhe der Beiträge zur Berufsgenossenschaft richtet sich nach dem Entgelt, das an die Beschäftigten gezahlt wird.

Beachten Sie: Die jährlich geleisteten Arbeitsstunden und die Risikoeinstufung hingegen sind relevant, wenn sich ein Gewerbetreibender nur sich selbst bei der Berufsgenossenschaft absichern möchte.


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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