AfA – Abschreibung auf Wirtschaftsgüter

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Abschreibungen Wirtschaftsgüter
Abschreibungen von Wirtschaftsgütern – wichtig für den Freiberufler

Abnutzbare Wirtschaftsgüter, die selbstständig genutzt werden können und einen Anschaffungswert von 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, können nicht im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Die Abschreibung wird auf mehrere Jahre verteilt, wobei sich die Anzahl dieser Jahre nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer richtet.

Hinweis: Für diese gibt es Tabellen, die von den Finanzbehörden herausgegeben werden und auch im Internet zu finden sind.

Abschreibungen mindern den Gewinn

Die Abschreibung mindert in jedem Jahr den Gewinn des Freiberuflers und Selbstständigen, wobei sie nur so lange vorgenommen werden können, bis der Anschaffungswert komplett abgeschrieben ist.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Abschreibung, wobei sich die einzelnen Varianten direkt auf die Gewinnentwicklung bis zum Jahresende auswirken. Werden Wirtschaftsgüter im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft, so ist die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung anteilig vorzunehmen.

Was heißt eigentlich „abschreiben“?

freiberufler fragen

Der Begriff „Abschreibung“ wird im Handelsrecht gebraucht, im steuerrechtlichen Sinne wird von der „Absetzung für Abnutzung“ – kurz AfA – gesprochen. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Zeit der gewöhnlichen Nutzung des Gegenstandes verteilt werden, was als planmäßige Abschreibung bezeichnet wird.

Dementsprechend gibt es natürlich auch eine außerplanmäßige Abschreibung, bei der die Wertminderung der Anlagegüter erfasst wird. Zu einer solchen Wertminderung kann es beispielsweise durch die Nutzung, durch eine wirtschaftliche Entwertung oder durch den technischen Fortschritt kommen. Basis für die Abschreibung sind immer die Anschaffungskosten. Zu diesen zählen alle Aufwendungen, die bis zum Betrieb des Wirtschaftsgutes nötig sind.

Die Vorsteuer wird nur dann zu den Anschaffungskosten gerechnet, wenn diese nicht durch das Finanzamt erstattet wird. Auch reguläre Betriebskosten – wie etwa das Benzin für einen Firmenwagen – zählen nicht zu den Anschaffungskosten. Nachträgliche Aufwendungen können auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie einige Zeit später auftreten.

Beachten Sie: Die Höhe der Abschreibung hängt von der Abschreibungsmethode ebenso ab wie von der Betriebsdauer, für die das Wirtschaftsgut im Unternehmen genutzt werden kann.

Das Anlageverzeichnis

Alle Wirtschaftsgüter, die dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, müssen in einem Anlageverzeichnis erfasst werden. In den meisten Unternehmen gibt es dafür eine spezielle Software, die das Erfassen per Hand überflüssig macht. Festgehalten werden müssen folgende Punkte:

  • Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • Datum der Anschaffung und Herstellung
  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • Art der Abschreibung
  • Jährlicher Abschreibungsbetrag
  • Restbuchwert zum Ende des Wirtschaftsjahres

Zu beachten: Ist die Abschreibung beendet, das Wirtschaftsgut wird im Betrieb aber noch eingesetzt, so wird der Buchwert mit einem Erinnerungswert von 1,00 Euro fortgeführt.Wirtschaftsgüter werden dem Anlageverzeichnis entnommen, wenn sie im Betrieb nicht mehr eingesetzt werden oder wenn sie den Betrieb verlassen, was beispielsweise durch einen Verkauf möglich ist.

AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter

Labyrinth - Ausweg suchen - Problemlsung

Der Begriff der unbeweglichen Wirtschaftsgüter erklärt sich nahezu von allein. Es handelt sich dabei um Güter des Anlagevermögens, die nicht bewegt werden können, wozu zum Beispiel Firmengebäude zählen. Wenn sich ein Gebäude im Vermögen des Unternehmens befindet, muss dieses in der Abschreibung berücksichtigt werden. Sofern das Gebäude nicht zu Wohnzwecken dient, wird es bei linearer Abschreibung mit drei Prozent pro Jahr abgeschrieben. Alle anderen Gebäude werden nur mit zwei Prozent erfasst.

Was sind Anschaffungskosten?

Die Anschaffungskosten umfassen nicht nur allein die Kosten, die für den tatsächlichen Kauf der unbeweglichen Wirtschaftsgüter anfallen. So werden auch Nebenkosten als Anschaffungskosten gezählt. Dazu gehören beispielsweise Notarkosten – diese fallen zwingend an, weil das Gebäude auf den Namen des neuen Besitzers umgeschrieben und im Grundbuch eingetragen werden muss – oder auch die Grunderwerbssteuer. Diese Nebenkosten zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei einem Kauf unumgänglich sind. Selbst Maklergebühren zählen dazu, auch wenn es theoretisch möglich wäre, den Immobilienkauf auch ohne einen Makler zu tätigen.

Der Wert, den der Grund und Boden besitzt oder die Kosten für die Eintragung einer Grundschuld hingegen zählen nicht zu den Anschaffungskosten.

Ein Beispiel:
Der Freiberufler T. Exter kauft ein Geschäftsgebäude, weil er ein großes Texterbüro einrichten möchte. Gleichzeitig soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Gebäude kostet 500.000 Euro, dazu kommen die Grunderwerbssteuer sowie die Notarkosten und die Kosten für die Eintragung im Grundbuch. Das gestaltet sich wie folgt:

Kosten für das Gebäude500.000 Euro
Grunderwerbssteuer17.500 Euro
Notarkosten und Kosten für die Eintragung im Grundbuch7.500 Euro
Gesamtaufwand525.000 Euro

Der Wert für Grund und Boden beträgt in dem Fall 105.000 Euro. Dieser Wert wird von den Gebäudekosten abgezogen, was einen Betrag von 420.000 Euro ergibt.

Der jährliche Abschreibungsbetrag beläuft sich auf zwei Prozent, was 8.400 Euro ergibt. Pro Jahr kann diese Summe abgeschrieben werden. Nun wurde der Kauf aber erst zum Mai wirksam. Die Abschreibung muss daher anteilig gerechnet werden. Damit können für das Jahr des Kaufs 5.600 Euro abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag wird bei der Ermittlung des Gewinns angegeben, und zwar in Zeile 26 des Formulars EUR.

AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter

Immaterielle Wirtschaftsgüter werden erworben und durch Lizenzen, Softwares oder Geschäftswerte dargestellt. Die lineare Abschreibung ist hier verpflichtend durchzuführen. In der Bilanz tauchen diese Wirtschaftsgüter nur dann auf, wenn sie käuflich erworben worden sind.

Hinweis: Wenn immaterielle Wirtschaftsgüter selbst erwirtschaftet oder erstellt, können sie nicht in die Bilanz aufgenommen werden – sie sind nicht aktivierbar.

Abschreibungen auf: Firmenwert, Lizenzen und Software

Der Firmenwert gehört zu den immateriellen Wirtschaftsgütern und wird durch die Differenz dargestellt, die sich aus dem Kaufpreis minus dem übernommenen Betriebsvermögen ergibt. Das bedeutet, dass Anlage- und Umlaufvermögen zusammengenommen werden, davon wiederum werden die Verbindlichkeiten subtrahiert.

Die Anschaffungskosten werden auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben, was im Einkommenssteuergesetz derart geregelt ist. Lizenzen sind in der Regel begrenzt gültig, doch für diese gibt es meist einen festen Vertrag. Aus diesem ist die Nutzungsdauer ersichtlich. Für Software gibt es bislang keine einheitliche und allgemeingültige Regelung.

Oftmals orientiert man sich an der Nutzung der Hardware, was allerdings nicht möglich ist, wenn eine firmenspezifische Software eingesetzt wird. Das ist zum Beispiel bei Warenwirtschaftssystemen der Fall, die eigens für das betreffende Unternehmen entwickelt worden sind. Die angesetzte Nutzungsdauer liegt in der Regel irgendwo zwischen zwei und zehn Jahren. Übersteigt der Anschaffungswert der Software die Grenze von 410 Euro nicht, so gilt sie als geringwertiges Wirtschaftsgut, welches direkt im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe angegeben werden kann. Lesen Sie doch hierzu unseren Beitrag: Betriebsausgabe: Software & Computerprogramme

Auch Updates gehören zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, wobei hier nicht einmal eine Grenze in der Höhe der Aufwendungen beachtet werden muss.

Ein Beispiel:
Im August 2013 wurde eine Steuerberaterpraxis käuflich erworben.

Der Kaufpreis wurde auf 100.000 Euro festgelegt. Dazu wurden folgende Güter übernommen:

  • Büroeinrichtung im Wert von 30.000 Euro
  • Offene Forderungen im Wert von 7.000 Euro
  • Bankkonten im Wert von 9.000 Euro

Das Anlage- und Umlaufvermögen der Steuerberaterpraxis beläuft sich damit auf 46.000 Euro. Als Verbindlichkeiten gibt es einen Bankkredit, der in Höhe von 18.000 Euro offen ist. Das Betriebsvermögen beläuft sich somit auf 28.000 Euro. Der Firmenwert (Kaufpreis minus Betriebsvermögen) beträgt 72.000 Euro.

Da die Abschreibung jährlich 1/15 beträgt, beläuft sich der jährliche Abschreibungsbetrag auf 4.800 Euro. Für das Jahr 2013 kann die Abschreibung nur anteilig berechnet werden, weil der Kauf der Steuerberaterpraxis erst im August stattgefunden hat. Damit wird ein Abschreibungsbetrag von 2.000 Euro angesetzt.

AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter

In Zeile 28 des Formulars EÜR werden die Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter eingetragen. Die Abschreibung ist hier in zwei Varianten möglich: linear und nach Leistung.

Die lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung erfolgt die Abschreibung in immer gleichen Abschreibungsbeträgen. Es wird ein fester Abschreibungssatz angesetzt, der von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten berechnet wird. Kommt es nachträglich zu Minderungen, so wird der Restbuchwert durch die Restnutzungsdauer geteilt.

Beispiel 1:
Lektor B. Rufler kauft im Mai 2014 einen neuen Firmenwagen. Dieser kostet 30.000 Euro, wobei die Sonderausstattung im Kaufpreis enthalten ist. Zulassung und Kfz-Kennzeichen schlagen mit 100 Euro zu Buche. Die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs beträgt sechs Jahre. Die Abschreibung berechnet sich wie folgt:

  • Kosten für die Anschaffung: 30.000 Euro
  • Linearer AfA-Satz: 16,67 Prozent
  • Jährlicher Abschreibungsbetrag: 5001 Euro
  • Abschreibung für 2014: 3334 Euro

Beispiel 2:
Freiberufler L. Ektor kauft im Dezember einen neuen Kopierer, der ihn 3.000 Euro kostet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Gerät beträgt fünf Jahre. Ende Januar erwirbt er ein Zubehörteil für den Kopierer, welches 500 Euro kostet. Die Abschreibung berechnet sich wie folgt:

  • Anschaffungskosten: 3000 Euro
  • Linearer AfA-Satz: 20 Prozent
  • Jährlicher Abschreibungsbetrag: 600 Euro
  • Abschreibungssatz pro Monat: 50 Euro

Da der Kauf erst im Dezember stattgefunden hat, muss der Kopierer mit einem Restbuchwert von 2.950 Euro in das neue Jahr übernommen werden. Die nachträglichen Anschaffungskosten betragen 500 Euro. Die neue Bemessungsgrundlage beläuft sich somit auf 3.450 Euro für das neue Geschäftsjahr.

  • Linearer Abschreibungssatz: 20 Prozent
  • Restliche Nutzungsdauer: 59 Monate
  • Abschreibungsbetrag: 702 Euro
  • Abschreibungssatz pro Monat: 58,47 Euro

Der Restbuchwert zum Ende des folgenden Jahres beträgt dann 2.046 Euro. Nun kann es sein, dass zu dem Drucker noch weiteres Zubehör benötigt wird. Eine zweite Festplatte wird gebraucht oder es werden neue Papiereinschubkästen nötig. Die Vorgehensweise ist dann immer wieder gleich und wird hier beispielhaft durch die Anschaffung des ersten Ersatzteils dargestellt. Der Restbuchwert erhöht sich immer wieder durch die neuen Anschaffungen, die aufgerechnet werden müssen. Sie sind bei der Abschreibung zu berücksichtigen.

Die Abschreibung nach Leistung

Die Leistungsabschreibung kann nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden. Sie darf auch nur auf Antrag erfolgen, wobei eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen werden muss. Ein solcher Nachweis ist zum Beispiel der Kilometerzähler am Fahrzeug. Auch ein Zählwerk an einer Maschine kann für den Leistungsnachweis genutzt werden.Bei der Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Gesamtleistung geteilt. Der sich daraus ergebende Wert wird mit der erbrachten Leistung multipliziert. Die Gesamtleistung ergibt sich aus den Herstellerangaben zum Wirtschaftsgut.

Ein Beispiel:
Der freiberuflich tätige Musiker. G. Eige ist ständig innerhalb Deutschlands unterwegs und wird auch zu Auftritten in ganz Europa gebucht. Damit er mobil sein kann, muss er einen Firmenwagen kaufen, der ihn 35.900 Euro kostet. Er bezahlt nach der Anschaffung 100 Euro für die Zulassung und die Ausgabe der Kfz-Kennzeichen. Die Nutzungsdauer für das Fahrzeug beträgt sechs Jahre. Die zu erwartende Kilometerleistung wird laut Werk mit 200.000 Kilometern angegeben. Der Tacho wird als Nachweis für die gefahrenen Kilometer genutzt und gibt für 2010 insgesamt 30.000 Kilometer an. In 2011 waren es 80.000 Kilometer, in 2012 65.000 Kilometer und in 2013 50.000 Kilometer. Die Abschreibung läuft wie folgt ab:

Anschaffungskosten36000 Euro
Abschreibungsbetrag (Anschaffungskosten geteilt durch die zu erwartende Leistung ist gleich 0,18 Euro)2010: 5400 Euro (30000 Kilometer x 0,18 Euro)
Restbuchwert30600 Euro
Abschreibungsbetrag2011: 14.400 Euro (80000 Kilometer x 0,18 Euro)
Restbuchwert16200 Euro
Abschreibungsbetrag2012: 11700 Euro (65000 Kilometer x 0,18 Euro)
Restbuchwert4500 Euro
Abschreibungsbetrag2013: 4499 Euro (eigentlich 50000 Euro x 0,18 Euro = 9000 Euro, 4499 Euro können höchstens angesetzt werden)
Restbuchwert = Erinnerungswert1 Euro

Der Erinnerungswert wird für die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs im Anlageverzeichnis fortgeführt. Wird es verkauft oder anderweitig aus dem Betriebsvermögen entnommen, so wird es aus dem Anlageverzeichnis gestrichen. Eine ähnliche Verfahrensweise gilt für andere Wirtschaftsgüter.

Diese Hinweise und Tipps für Freiberufler und Selbstständige ersetzen keine steuerliche Beratung.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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