Umsatzsteuer bei Heilberufen

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 16. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Umsatzsteuer bei Heilberufen

Umsatzsteuer bei Heilberufen

 

Laut Umsatzsteuergesetz gibt es eine Umsatzsteuerbefreiung für alle, die in Heilberufen tätig sind. Der Grund für diese Regelung ist, dass sowohl Krankenversicherungen als auch Sozialversicherungsträger nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden sollen. Der Bereich der Heilberufe bezieht zum einen natürlich den freiberuflichen Arzt und Zahnarzt mit ein, zum anderen werden die „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten“ berücksichtigt. Das ist zum Beispiel der freiberufliche Physiotherapeut, Logopäde, Pflegekraft und Altenpfleger, Heilpratiker, Psychotherapeut und die Hebamme.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die oben bereits genannten Berufe sind von der Mehrwertsteuer befreit, das heißt, die betreffenden Berufsangehörigen dürfen ihre Leistungen ohne Erhebung der Mehrwertsteuer anbieten. Dies gilt jedoch nicht für Tierärzte und die Fertigung oder Reparatur von Zahnprothesen und Apparaten der Kieferorthopädie. Die Behandlung muss mit einem therapeutischen Ziel erfolgen, nur dann ist die jeweilige Leistung von der Umsatzsteuer befreit. Als begünstigte Personen sieht das Umsatzsteuergesetz nun zum einen die Katalogberufe vor, zum anderen die ähnlich heilberuflich Tätigen, die in die so genannten Vergleichsberufe eingruppiert sind.

Die Zuordnung zu den Katalogberufen fällt nicht schwer, denn diese sind genau bezeichnet. Etwas schwieriger gestaltet sich die Lage bei den Vergleichsberufen. Hier müssen wesentliche Merkmale erfüllt sein, wie die Vergleichbarkeit der Tätigkeit sowie der Ausbildung und der berufsrechtlichen Regelungen.

Beachten Sie: Die Zulassung der Berufsgruppe ist dabei ein hinreichendes Indiz. Die Steuerbefreiung richtet sich nicht nach der Rechtsform des Unternehmens und gilt für natürliche Personen genauso, wie für Juristische.

Die begünstigten Umsätze

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung von Menschen stehen. Das heißt, die Diagnose ist eine solche Leistung, ebenso die Behandlung des Patienten. Die Art der Leistung ist dabei unerheblich. Wenn ein ärztliches Gutachten angefertigt wird, so ist das nur dann steuerfrei, wenn damit ein therapeutisches Ziel unterstützt wird.

Aus rein ästhetischen Gründen ausgeführte Schönheitsoperationen sind nicht steuerbefreit. Die Leistungen, die von heilberuflich Tätigen erbracht werden und steuerpflichtig sind, müssen nach dem üblichen Steuersatz mit 19 Prozent berechnet werden. Die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen sowie Apparaten für die Kieferorthopädie kann jedoch mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet werden. Wenn keine Umsatzsteuer erhoben wird, ist der Betreffende auch nicht berechtigt, die Vorsteuer abzuziehen.

Wichtig: Diese darf erst wieder abgezogen werden, wenn eine steuerpflichtige Leistung damit in Zusammenhang steht.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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