Umsatzsteuerbefreiung als Freiberufler

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 17. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Umsatzsteuerbefreiung als Freiberufler

Umsatzsteuerbefreiung als Freiberufler

 

Das Umsatzsteuergesetz ist umfassend – auch was den Bereich der Umsatzsteuerbefreiungen angeht. Hier kennt es insgesamt 28 Gebiete, die von der Umsatzsteuer befreit sind, angefangen bei verschiedenen Finanzdienstleistungen über Rennwetten bis hin zur Seeschifffahrt und Versicherungsleistungen. Unterschieden wird außerdem zwischen der generellen und der einzelfallabhängigen Steuerbefreiung. Generell steuerbefreit sind zum Beispiel die Freiberufler, die in Heilberufen tätig sind. Künstler und Musiker hingegen zählen zur Gruppe der einzelfallabhängig Steuerbefreiten.

Die Kleinunternehmerregelung

Wer im Jahr der Gründung einen Gewinn von 17.500 Euro und im Jahr darauf einen Gewinn von 50.000 Euro nicht überschreitet, kann sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Mit dieser wird der Betreffende von der Umsatzsteuerpflicht befreit und muss diese folglich auf seinen Rechnungen nicht ausweisen.

Hinweis: Wenn die oben genannten Summen überschritten werden, wird der Freiberufler jedoch zur Ausweisung der Umsatzsteuer verpflichtet.

Auch als Kleinunternehmer hat der Freiberufler das Recht, auf die Umsatzsteuer zu optieren, das heißt, er kann gegenüber dem Finanzamt einen Antrag stellen und darf die Umsatzsteuerregelungen zukünftig nutzen.

Umsatzsteuerfreiheit

Bestimmte freie Berufe können sich von der Umsatzsteuer gänzlich befreien lassen oder sind von Vornherein befreit. Das sind zum Beispiel die bereits erwähnten Freiberufler in Heilberufen oder auch ehrenamtlich Tätige. Wer Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe erbringt, ist ebenfalls umsatzsteuerbefreitVersicherungsmakler und -vertreten müssen auch in diese Gruppe gezählt werde. Außerdem gibt es bestimmte Einnahmen, die nicht unter das deutsche Umsatzsteuergesetz fallen, da die zugehörigen Leistungen nicht im Geltungsbereich des Gesetzes erbracht werden. Nicht steuerbar sind damit Leistungen an ausländische Unternehmen.

Merke: Für Ausgaben, die im steuerbefreiten Bereich getätigt werden, dürfen keine Vorsteuern abgezogen werden.

Leistungen für ausländische Kunden

Für Leistungen, die gegenüber Kunden erbracht werden, die in der Europäischen Union ansässig sind, gilt, dass die Reverse-Charge-Regelung angewendet wird. Diese besagt, dass der Leistungsempfänger die Steuer selbst deklariert und gegenüber seinem Finanzamt abzieht. Wenn der Leistungsempfänger in einem Drittland ansässig ist, ist die Sache etwas schwieriger.

Einige Drittländer wenden die Reverse-Charge-Regelung an, bei anderen ist ein Blick in das geltende Recht Pflicht, damit die Besteuerung richtig angewendet wird. Das Problem ist hier, dass sich die Umsatzsteuerregelungen der Länder teils erheblich unterscheiden. Wer mit Unternehmen im Ausland zusammenarbeitet und von ausländischen Kunden Vergütungen erhält, muss außerdem nicht zwingend Umsatzsteuern verlangen.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

4 Antworten auf „Umsatzsteuerbefreiung als Freiberufler“

Weisenstein sagt:

Hallo

Ich arbeite freiberuflich/ambulant in der Eingliederungshilfe und allgemeinen Sozialhilfe auf Honorarbasis.Bin ich als Freiberufler von der UST befreit auch wenn ich keine Einrichtung bin? §4 nr.16.
Das USTG ist ein Buch mit 7 Siegeln 🙁

Michaela Brewster sagt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als freiberuflicher Autor für eine deutsche Internetseite tätig.
Wohnhaft bin ich allerdings in den USA.

Muss mir der Auftraggeber die Umsatzsteuer ausbezahlen ?

Vielen Dank
Michaela Brewster

Lichtenberger sagt:

Guten Tag,
“muss” man als freier Mitarbeiter akzeptieren, dass eine städtische Einrichtung
eine In-Rechnungsstellung der Honorare inkl. MWSt. verlangt, d.h. das Entgelt/Stundensatz reduziert sich um die 19 % MWST? und fällt dadurch wesentlich geringer aus.?!

Danke und freundliche Grüße
Andrea Lichtenberger

Hallo Frau Lichtenberger,

Sie legen den Preis selbst fest. Der Netto-Preis ist entscheidend für den Auftraggeber. Er wird vorsteuerabzugsberechtigt sein und zahlt vermutlich sowieso nur netto.

Wenn Sie keine weiteren Aufträge haben, können Sie also einfach eine Rechnung ohne Steuer schreiben. Mit dem Zusatz “für die Versteuerung komme ich selbst auf.”

Das geht bis zu einer Grenze von 410 Euro und muss bei der Jahressteuererklärung angegeben werden.

Hier steht das alles noch mal ausführlich im Einkommensteuergesetz (EStG) § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

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