Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 29. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wie für alle Formalitäten gilt natürlich auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung, dass bestimmte Fristen einzuhalten sind. Wenn Sie die Voranmeldungen für die Umsatzsteuer mit Hilfe einer Bürosoftware organisieren, können Sie sich durch die Terminfunktion an die betreffenden Fristen erinnern lassen und verhindern so, diese zu überschreiten oder gar gänzlich zu vergessen.

Abgabefristen

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen spätestens am zehnten Tag nach dem Ablauf des vorgegebenen Zeitraums für die Voranmeldung abgegeben werden. Für die Zahlungsschonfrist werden noch einmal drei Tage auf den Ablauf der Abgabefrist gerechnet. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum März am 10. April abgelaufen ist. Die Zahlungsschonfrist endet demnach am 13. April. Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag, dann wird dieser auf den nächsten Montag verschoben. Für das Jahr 2012 ist das im Monat Oktober der Fall.

Tabelle: Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in 2016

VorauszahlungMonatszahlerVierteljahreszahler
Januar11. (14.)11. (14.)
Februar10. (13.)
März10. (13.)
April11. (14.)11. (14.)
Mai10. (13.)
Juni10. (15.)
Juli11. (14.)10. (15.)
August10. (13.)
Septemer12. (15.)
Oktober10. (13.)10. (13.)
November10. (14.)
Dezember12. (15.)
Anmerkung: Tag des Ablaufs der Schonfrist in Klammern

Verspätungszuschläge

Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht fristgemäß beim Finanzamt eingereicht, so können Zuschläge erhoben werden. Zuerst geht es dabei um den Verspätungszuschlag. Dieser wird meist nicht festgesetzt, wenn die Verspätung bei der Abgabe das erste Mal aufgetreten ist. Sie erhalten dann lediglich eine Information darüber, wie in einem weiteren Versäumnisfall seitens des Finanzamts vorgegangen wird.

Wenn nun eine Vorauszahlung zwar angemeldet wurde, Sie diese aber nicht entrichten, dann wird das Finanzamt einen Säumniszuschlag erheben. Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung gar nicht erst abgegeben oder werden falsche Angaben gemacht, so gilt das als zeitlich begrenzte Steuerverkürzung, die strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Ebenso wird vorgegangen, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zwar richtig, aber verspätet abgegeben wird. Eine fehlende Entrichtung oder eine nicht vollständige Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung wird als Ordnungswidrigkeit behandelt und Sie können dabei mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Entschuldigungsgründe für eine verspätete Abgabe

Kommt es bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu Verspätungen, so ist dies teilweise entschuldbar. Das Finanzamt entscheidet hier aber genau nach Prüfung des Einzelfalls. Krankheit oder Todesfälle sind vertretbare Entschuldigungsgründe, eine Geschäftsreise oder gar ein Urlaub wird aber nicht anerkannt. Es muss sich um einen unvorhersehbaren Fall handeln, damit die Entschuldigung eingeräumt wird. Ist es nicht möglich, die Anmeldung der Umsatzsteuer bis zum 10. des Monats vorzunehmen, so sollten Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen. Kommen Sie dem nicht nach und geben Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung verspätet ab, kann es sein, dass der Antrag auf Dauerfristverlängerung abgelehnt wird.

Wann ist ein Verspätungszuschlag möglich?

Der Verspätungszuschlag soll die steuerlichen Einnahmen des Finanzamtes sichern und den Steuerpflichtigen dazu anhalten, doch bitte regelmäßig seinen Verpflichtungen nachzukommen. Wichtig: Der Verspätungszuschlag kann nur dann festgesetzt werden, wenn der Betreffende zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet ist, wenn die Frist überschritten wurde und wenn das Versäumnis beim Steuerpflichtigen liegt.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der zeitlichen Frist der Überschreitung, nach der Häufigkeit derselben und nach Ermessen. Maximal darf der Zuschlag 25.000 Euro betragen oder zehn Prozent der festgesetzten Steuer. Wenn nun Herr Meier seine Umsatzsteuer-Voranmeldung als freiberuflicher Heilpratiker zu spät abgibt, darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von maximal 10 Prozent der fälligen Steuer erheben.

Versäumniszuschlag bei Fristüberschreitung

Zuerst einmal der Tipp: Legen Sie sich einen Steuerkalender zu!

Dieser beinhaltet alle wichtigen Termine und sorgt so dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr vergessen. Sollte das doch passieren, kann die Sache teuer werden. Wichtig ist, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht nur eine reine Formsache, sondern Ermessenssache des Finanzbeamten ist. Natürlich muss das im Rahmen bleiben, daher gelten auch die bereits genannten Höchstgrenzen.

Meist gibt es keinen Versäumniszuschlag, wenn Sie die Frist nur kurz überschritten haben. Kommt das allerdings häufiger vor, sieht die Sache schon anders aus!Die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist aber nicht ausreichend bedacht, wenn Sie zu diesem Termin das Geld zahlen, sondern es muss bereits zu diesem Tag beim Finanzamt eingegangen sein! Dies sollten Sie bei der Einrichtung eines Dauereinzugs von Ihrem Konto berücksichtigen.

Unbedingt ausfüllen

Der Zeitraum für die Voranmeldung muss auf dem betreffenden Formular angekreuzt werden.

Wichtig für Existenzgründer: Jeder Gründer müssen daran denken, die Voranmeldung monatlich vorzunehmen und nicht quartalsweise, wie später üblich.

Auch das zuständige Finanzamt muss eingetragen werden, des Weiteren die eigene Steuernummer. Vergessen Sie nicht die Anschrift Ihres Unternehmens anzugeben! Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen elektronisch übermittelt werden, was durch die Bürosoftware oder durch „Elster“ möglich ist. Notwendig ist dafür eine Authentifizierung, die kostenlos auf der Internetseite von „Elster“ vorgenommen werden kann. Wenn Sie die Voranmeldung auf Papier abgeben möchten, dann müssen Sie dafür einen Antrag beim Finanzamt stellen. Generell wird dem Antrag entsprochen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht die technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung haben oder dass diese für Sie unzumutbar wäre.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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