Die pauschale Vorsteuer für Freiberufler

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die pauschale Vorsteuer für Hochschullehrer

Die pauschale Vorsteuer für Hochschullehrer

Rechenkünste werden von vielen Freiberuflern nicht benötigt, wenn es um die Berechnung der Vorsteuer geht. Trotzdem: Der Gesetzgeber erlaubt ihnen, eine pauschale Vorsteuer anzuwenden. Angewendet wird dabei die „Berechnung nach Durchschnittssätzen“, die einige Vorteile mit sich bringt. So muss die Umsatzsteuererklärung nicht mehr mühsam in vielen kleinen Schritten berechnet werden, sondern der gesamte Rechenaufwand beschränkt sich auf drei Schritte. Außerdem ist die pauschale Umsatzsteuer oft höher, als die einzeln errechnete – siehe auch unten stehendes Beispiel eines freien Journalisten.

Rechenbeispiel: Pauschale Vorsteuer für einen Freiberufler

Ein freiberuflicher Journalist hat im Jahr 32.100 € (netto 30.000 + 7 % Umstzsteuer in Höhe von 2.100 €) an Honoraren erwirtschaftet. Er kann 4,8 % seines Nettoumsatzes als pauschale Vorsteuer geltend machen, also 1.440 €.Damit hat er 2.100 € – 1.440 € = 660 € an das Finanzamt abzuführen.

Vergleichsrechnung zur Kontrolle:
Für das Geschäftsjahr hat er Rechnungen von 3.828
€ zu 19 % und 440,38 € zu 7 % vorliegen.
Also Vorsteuerbeträge von 611,19 € + 28,81 € = 640 €.
Sehr häufig ist die pauschale Vorsteuer für den Freiberufler günstiger als die Einzelabrechnung.

Für wen kommt die Pauschalierung in Frage?

Der errechnete Vorsteuerbetrag wird hier in Feld 333, Zeile 67 der Umsatzsteuererklärung eingetragen. In vielen freien Berufen sowie in Handwerksberufen ist die Pauschalierung erlaubt. Genau geregelt ist das in der Anlage zur Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung. Bildhauer und Kunstmaler können die Pauschale anwenden, auch Schriftsteller und Hochschullehrer. Allerdings ist die Pauschale in ihrer Höhe nicht immer gleich. Der Bildhauer setzt eine Pauschale von 7 Prozent an, der Kunstmaler oder Grafiker (nicht der Grafikdesigner) darf 5,2 Prozent pauschal errechnen. Journalisten haben eine Pauschale von 4,8 Prozent, Hochschullehrer 2,9 Prozent und Schriftsteller dürfen 2,6 Prozent als pauschale Vorsteuer nutzen.

Wichtig dabei: Der Umsatz im letzten Jahr muss unter 61.356 Euro gelegen haben. Außerdem müssen Sie umsatzsteuerpflichtig und von der Buchführungspflicht befreit sein.

In der Praxis sagen übrigens viele Freiberufler oder Handwerker, dass sie die pauschale Vorsteuerberechnung gar nicht nutzen würden. Dank der modernen Bürosoftware erübrigen sich umständliche Berechnungen und die Systeme führen diese selbstständig durch. Es lohnt sich aber in jedem Fall, eine pauschale Berechnung durchzuführen um herauszufinden, welche Art und Weise der Berechnung die günstigere ist.

Wie komme ich in den Genuss der Pauschalisierung?

Wenn Sie von der einzelnen Berechnung auf die pauschale Berechnung der Vorsteuer umsteigen wollen, dann brauchen Sie nur einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen. Voraussetzung ist, dass Sie die drei oben genannten Bedingungen erfüllen (betreffend EÜR, Gesamtumsatz und Umsatzsteuerpflicht). Die Berechnungsart kann auch rückwirkend in Anspruch genommen werden. Gut zu wissen ist dabei, dass Sie auch dann noch umsteigen können, wenn Sie herausfinden, dass die Berechnung nach Durchschnittssätzen günstiger gewesen wäre, als die Einzelberechnung. Dies finden Sie durch einfaches Nachrechnen heraus.

Der Umstieg ist so lange möglich, wie die Steuerfestsetzung noch anfechtbar ist. Das ist der Fall, bis ein Monat nach Zugang des Steuerbescheids vergangen ist, diesen Zeitraum räumt das Finanzamt üblicherweise zur Anfechtung des Bescheids ein. Möglich ist auch, dass ein Vermerk „Vorbehaltlich der Nachprüfung“ auf dem Schreiben zu finden ist, dann richtet sich die Frist zur Anfechtbarkeit nach dem gegebenen Termin. Sie können auch später wieder zur Einzelabrechnung zurückkehren, wenn Sie feststellen, dass Sie damit günstiger fahren. An diese Entscheidung sind Sie jedoch für fünf Jahre gebunden.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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