Abziehbare Vorsteuerbeträge des Freiberuflers

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 24. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Abziehbare Vorsteuerbeträge des Freiberuflers

Abziehbare Vorsteuerbeträge des Freiberuflers

 

Ein Freiberufler kann die Vorsteuer, die ihm im Geschäftsverkehr in Rechnung gestellt wird, von seiner Steuerschuld absetzen. Dies regelt § 15 UStG. Die abziehbaren Vorsteuern auf Lieferungen und Leistungen werden ergänzt durch die Vorsteuern, die auf Importe, die Unternehmenszwecken dienen, entfallen sowie durch die Einfuhrumsatzsteuer, die ein Unternehmer zahlen muss. Auch die Vorsteuer, die innergemeinschaftlichen Erwerb anfällt, ist eine abziehbare Steuer.

Welche Beträge gelten als abziehbare Vorsteuerbeträge?

Laut Umsatzsteuergesetz sind die geschuldeten Steuerbeträge abziehbar. Berücksichtigt werden in erster Linie die geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen, die über eine ordnungsgemäße Rechnung abgerechnet werden und von einem Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbracht wurden. Berücksichtigt wird auch die Vorsteuer, die im Rahmen einer Kleinbetragsrechnung anfällt (Rechnung bis maximal 150 Euro brutto). Darüber hinaus gelten die Vorsteuer, die bei innergemeinschaftlichen Erwerben berechnet wird sowie die Vorsteuerbeträge, die nach Durchschnittssätzen ermittelt wurden, als abziehbar.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vorsteuer, die auf die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs entrichtet wird ebenfalls abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug darf dann maximal die Höhe betragen, die als Steuerschuld anfallen würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei gewesen wäre. Zulässig ist der Abzug dieser Vorsteuer erst dann, wenn das Fahrzeug im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels ausgeführt wird.

Fragen, die mit Vorsteuerforderungen zusammenhängen, die sich aus Auslandsgeschäften ergeben, können auch mit dem Bundeszentralamt für Steuern geklärt werden. Dort gibt es online Hilfen und Auskünfte, außerdem kann telefonisch Auskunft erteilt werden.

Ein Rechenbeispiel zur abziehbaren Vorsteuer

Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind immer nur für den jeweiligen Anmeldezeitraum relevant. Das heißt, wenn Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung ausfüllen, müssen Sie den betreffenden Zeitraum angeben. Für Existenzgründer bedeutet das in den ersten zwei Jahren, dass die Voranmeldung monatlich abzugeben ist, für allen anderen Selbstständigen und Freiberufler reicht die quartalsweise Abgabe. Für die Berechnung werden nun sämtliche Rechnungen, die für die abziehbaren Vorsteuerbeträge relevant sind, aus dem betreffenden Zeitraum zusammengenommen. Die Gesamtsumme beträgt 2.511,05 Euro netto. Auf diesen Nettobetrag wird die Mehrwertsteuer aufgerechnet, in dem Fall mit 19 Prozent. Das macht summa summarum 477,10 Euro. Diese Summe können Sie mit der Vorsteuer verrechnen.

Wichtig für Sie: Wenn Ihre Vorsteuerforderung höher ist, als die Umsatzsteuerschuld, so zahlt das Finanzamt den Differenzbetrag.

Diese steuerlichen Tipps und Erklärungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung des Selbstständigen.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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