Alterseinkünfte und Altersentlastungsbetrag
Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024
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Angesichts der stetig steigenden Lebenshaltungskosten reichen Rente oder Pension bei vielen Menschen nicht mehr aus. Ein Zuverdienst kommt da gerade recht, vor allem, wenn er freiberuflich und damit ohne größeren Verwaltungsaufwand ausgeübt werden kann. Steuerlich gesehen müssen dabei allerdings verschiedene Dinge berücksichtigt werden.
Inhaltsverzeichnis
Altersentlastungsbetrag
Für Steuerpflichtige wird ab dem 64. Lebensjahr ein Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Dabei werden für die Berechnung die aktiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie andere Einnahmen zugrunde gelegt. Der Altersentlastungsbetrag betrug im Jahr 2005 noch 40 Prozent, höchstens 1.900 Euro. Vor dem 1. Januar des jeweiligen Steuerjahres muss der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Ehegatten gilt, dass beide einen Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag haben, wenn sie beide die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Nicht berücksichtigt werden bei den Einkünften Leibrenten oder Versorgungsbezüge.
Ein Beispiel:
Herr Übleko wird am 21. Februar 2013 65 Jahre alt. Sein Altersentlastungsbetrag wird auf 27,2 Prozent festgesetzt, höchstens beträgt er 1.292 Euro. Die einzelnen Prozentsätze ergeben sich aus der Tabelle in § 24a EStG. Bis zum Jahr 2040 werden Prozentsatz und Höchstbetrag schrittweise abgeschmolzen, bis beide „0“ betragen.
Auszug aus der Tabelle § 24a EStG
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
in v.H. der Einkünfte | Höchstbetrag in € | |
2005 | 40,0 | 1.900 |
2006 | 38,4 | 1.824 |
2007 | 36,8 | 1.748 |
2008 | 35,2 | 1.672 |
2009 | 33,6 | 1.596 |
2010 | 32,0 | 1.520 |
2011 | 30,4 | 1.444 |
2012 | 28.8 | 1.368 |
2013 | 27,2 | 1.292 |
2014 | 25,6 | 1.216 |
2015 | 24,0 | 1.140 |
2016 | 22,4 | 1.064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
… | … | … |
2040 | 0,0 | 0 |
Besteuerung der Alterseinkünfte
Ein Zuverdienst ist gut, doch wie viel am Ende von dem verdienten Geld übrig bleibt, zeigt sich nach Abzug der Steuern. Mit Hilfe des hier angebotenen Steuerrechners können Sie als Renter/Pensionär und Freiberufler errechnen, ob und in welchem Maße sich der Aufwand einer zusätzlichen Tätigkeit für Sie lohnt. Wählen Sie dafür im Punkt 11 die detaillierte Aufstellung und geben Sie die relevanten Daten ein.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Steuerpflichtige, der eine Rente oder Pension bezieht, eine steuerliche Grundlast tragen muss. Pensionen von Beamten waren schon immer voll steuerpflichtig. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zwar auch von der Einkommenssteuer betroffen, jedoch bezog sich das nur auf den Ertragsteil. Dieser lag bei der Mehrzahl der Rentenempfänger bei 25 bis 30 Prozent des Betrags, der an sie ausgezahlt wurde.
Bis zum Jahr 2004 waren daher die meisten Renten von der Steuer befreit. Bis zum Jahr 2040 werden die Renten allerdings mit einem steigenden Anteil versteuert, bis sie letzten Endes zu 100 Prozent der Besteuerung unterliegen. Für staatliche Pensionen gilt, dass diese bislang mit einem Versorgungsfreibetrag behaftet waren, der 40 Prozent – maximal 3.072 Euro – betrug.
Hinweis: Parallel zur Erhöhung des Steueranteils bei den gesetzlichen Renten wird auch dieser Freibetrag reduziert und zwar um jährlich 1,6 Prozent.
Bis 2020 hat er dann 16 Prozent erreicht. Bis 2040 erfolgt eine weitere Abschmelzung um jährlich 0,8 Prozent bis auf 0 Prozent. Für Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist zu sagen, dass diese analog der gesetzlichen Renten behandelt werden.
Leistungen aus Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und mindestens zwölf Jahre lang laufen, bleiben steuerfrei. Alle übrigen Leistungen aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen müssen ab 2005 versteuert werden und zwar in voller Höhe. Wird die Versicherungsleistung nach dem 60. Geburtstag des Versicherten erbracht oder wird die Summe erst nach zwölf Jahren ausgezahlt, werden die Erträge nur zu 50 Prozent versteuert..
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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