Anmeldung der Lohnsteuer bei Mitarbeitern
Letzte Aktualisierung am: 10. Juli 2024
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Wenn der Freiberufler plant, auch Mitarbeiter einzustellen, so sollte er von Vornherein an die abzuführende Lohnsteuer denken. Diese muss ebenfalls auf dem Formular zur Anmeldung angegeben werden. Abgeführt müssen von Seiten des Arbeitgebers, in dem Falle also des Freiberuflers oder Selbstständigen, die Kosten für die Lohnsteuer, für den Solidaritätszuschlag und eventuell für die Kirchensteuer. Diese gehören zu den Einkommenssteuervorauszahlungen.
Am besten ist es, von Vornherein für jeden Mitarbeiter ein eigenes Lohnkonto zu führen, auf dem allen Angaben festgehalten werden. Hier werden die Angaben der Lohnsteuerkarte angegeben, die Freibeträge, der Lohn für die Tätigkeit, die Dauer der Beschäftigung und die Steuern und Abgaben, die zu zahlen sind. So behält der Freiberufler als Arbeitgeber einen besseren Überblick über sämtliche Zahlungen.
Wichtig: Die Anmeldung der Lohnsteuer muss bis zum 10. Tag nach dem Ablauf eines Anmeldezeitraums erfolgt sein. Dafür gibt es vorgefertigte Formulare, die elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Allerdings kann auch ein Antrag gestellt werden, dass die Übermittlung nicht elektronisch vorgenommen wird, dann muss ein unterschriebenes Formular zur Anmeldung beim Finanzamt vorgelegt werden. Angegeben werden muss dabei die genaue Anzahl sämtlicher Angestellter. Auch, wenn es sich um mitarbeitende Angehörige der Familie handelt oder wenn es lediglich Aushilfskräfte sind, die den Betrieb unterstützen. Werden Minijobs vergeben, müssen diese gesondert aufgeführt werden. Freiberufler können für diese Tätigkeiten auch einen Steuerberater beauftragen.
Noch einmal zum Anmeldezeitraum der Lohnsteuer
Dieser richtet sich nach der Höhe der Lohnsteuer, die voraussichtlich entrichtet werden muss. Beträgt sie bis 1000 Euro pro Jahr, so ist der Abgabezeitraum jährlich festgesetzt. Beträgt die Lohnsteuer bis 4000 Euro, so erfolgt eine vierteljährliche Anmeldung und bei allen Summen, die mehr als 4000 Euro betragen, wird die Anmeldung monatlich vorgenommen. Bei letzterem Beispiel heißt das, dass die Lohnsteueranmeldung bis zum 10. Tag eines jeden Monats beim Finanzamt vorliegen muss. Liegt auf dem Arbeitslohn keine Steuerlast, so muss das ebenfalls dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Wenn im Fragebogen nach der lohnsteuerlichen Betriebsstätte gefragt wird, so handelt es sich dabei um die Betriebsstätte des Arbeitgebers, in der die Lohnberechnung vorgenommen wird. Wichtig dafür ist immer der Teil der Berechnung, bei dem es um die die Eingabe zur Durchführung der Lohnsteuerberechnung geht. Wenn in mehreren Betriebsstätten Teile der Lohnabrechnung durchgeführt werden, ist das völlig unerheblich.
Hinweis: Diese steuerlichen Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Diese steuerlichen Tipps zur Anmeldung beim Finanzamt stammen vom
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