Arbeitslosengeld I und freiberuflich tätig
Letzte Aktualisierung am: 20. September 2024
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Für Empfänger von Arbeitslosengeld I ist es wichtig, die Grenze von 15 Stunden pro Woche, in denen gearbeitet werden darf, nicht zu überschreiten. Der Hintergrund ist, dass sich jemand, der arbeitslos ist, völlig in der Suche nach einem geeigneten Job engagieren sollte und sich nicht mit anderen Dingen befassen soll.
Ein Freiberufler, der Arbeitslosengeld I bezieht, darf jedoch nicht nur bestimmte Arbeitszeiten in seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht überschreiten, sondern muss sich auch an Einkommensgrenzen halten. Der Gewinn des Freiberuflers darf demnach monatlich nicht höher als 165 Euro sein. Wird also ein Einkommen erzielt und es werden die Betriebsausgaben – ob nun pauschal oder genau berechnet – abgezogen, so dürfen nicht mehr als diese 165 Euro übrig bleiben. Jeder Euro, der über diesem Betrag liegt, wird vom Arbeitslosengeld I abgezogen. Ist das Einkommen sogar höher, als das ALG I ausmacht, so sind Sie nicht einmal mehr sozialversichert. Das heißt, Sie müssen sich selbst versichern und müssen dazu die Beiträge für die Zeiten, in denen Ihr Einkommen zu hoch war, zurückzahlen.
Hierbei gilt das Zuflussprinzip nicht:
Wenn Sie schon vor der Arbeitslosigkeit freiberuflich tätig waren und Honorare für diese Zeit erst auf dem Konto eingehen, wenn Sie schon arbeitslos sind, dann werden diese nicht berücksichtigt.
Noch einmal zu den Betriebsausgabe:
Wer diese nicht konkret berechnet, darf pauschal 25 Prozent der Einnahmen abziehen. Das heißt, pro Monat dürfen 235 Euro verdient werden, die sich nicht auf das ALG I auswirken. Werden die Ausgaben nachgewiesen, ist Genauigkeit geboten, denn die Arbeitsagentur ist teilweise strenger, als das Finanzamt, was die Ausgaben angeht.
Bauen Sie während des Bezugs von ALG I sinnvollerweise Ihre freiberufliche Tätigkeit aus
Doch nicht nur das Geld sollte im Vordergrund der Überlegungen stehen. Dies Zeit der Arbeitslosigkeit kann hervorragend dafür genutzt werden, sich eine Infrastruktur aufzubauen, Kontakte zu knüpfen sowie Kunden zu werben. Wer damit Erfolg hat, kann aus der nebenberuflichen Tätigkeit vielleicht direkt in die Vollberuflichkeit starten.
In der Zeit der Erfahrungssammlung und Weiterbildung, also in der nebenberuflichen Freiberuflichkeit bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit besteht zudem der Vorteil, dass Krankenversicherung und Rentenversicherung noch abgedeckt sind. Wichtig zu wissen ist, dass derjenige, der als Angestellter tätig war und von sich aus gekündigt hat, eine Sperre von drei Monaten hinnehmen muss. Während dieser Zeit bekommt er kein Arbeitslosengeld I. Dabei kann aber die Nebenberuflichkeit bereits vorbereitet werden.
Diese Infos und Tipps zum Arbeitslosengeld stammen vom Autor: Jürgen Busch
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