Ausfüllhilfe für die Anlage R
Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
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Die Anlage R beschäftigt sich mit den Renten, die im Veranlagungsjahr bezogen wurden. Für Renten, die durch eine Vermögensübertragung durch vorweggenommene Erbfolge gezahlt werden, muss Anlage SO ausgefüllt werden. Für Betriebsrenten sowie Pensionen gilt Anlage N. Ehegatten geben jeweils getrennte Anlagen R ab.
Download des Formulars:
2015 Anlage R
Inhaltsverzeichnis
Leibrenten
In den Zeilen 4 bis 13 werden alle Renten des Freiberuflers eingetragen, die aus der gesetzlichen Rente, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie aus der Rürup-Rente im Veranlagungszeitraum gezahlt wurden. In Zeile 4 tragen Sie dafür die Ziffer ein, die für die jeweilige Rentenart steht. Aus den Rentenmitteilungen wird der Jahresbetrag der Rente ermittelt und in die Zeile 5 eingetragen. Zeile 6 befasst sich mit dem Rentenanpassungsbetrag, der ebenfalls in der Rentenmitteilung zu finden ist. In Zeile 7 tragen Sie den Beginn Ihrer Rentenzeit ein, daraus wird der steuerliche Anteil bestimmt. Gibt es eine Vorgängerrente, so werden Beginn und Ende derselben in die Zeilen 8 und 9 eingetragen. Zeile 10 erfasst eventuell nachgezahlte Rentenbeträge.
Die Zeilen 11 bis 13 ermöglichen die Beantragung eines niedrigeren Besteuerungsanteils für den Teil der Rente, der über den gesetzlichen Rentenanspruch hinausgeht. Die Zeilen 14 bis 20 beschäftigen sich mit den privaten Leibrenten.
Hinweis: Das sind lebenslange Altersrenten, die sich durch private Versicherungsverträge ergeben, wobei hier weder Rürup– noch Riester-Rente erfasst werden.
Des Weiteren werden Renten aus privaten Versicherungen hier einbezogen, auch wenn sie nur zeitweilig gezahlt wurden oder werden. Renten, die sich aus Vermögensveräußerungen ergeben, finden ebenfalls in diesem Bereich Platz. Eingetragen werden jeweils Art der Rente, Rentenbeginn, Laufzeit und Rentenbetrag.
Staatlich geförderte Altersversorgungsrenten
Die Rückseite des Formulars befasst sich mit den Altersversorgungsrenten, die staatlich gefördert werden. So geht es in den Zeilen 31 bis 49 um die so genannten VBL/ZVK-Renten, wozu auch die Riester-Rente gezählt wird. Die dafür vorgesehenen Zeilen erfassen unter anderem auch Beträge für den Eigenheimbetrag – auch als „Wohn-Riester“ bekannt.
In den Zeilen 31 und 32 werden Renten aus einem Pensionsfonds eingetragen. In Zeile 49 geben Sie Rentennachzahlungen an, sofern Sie diese für mindestens zwei Vorjahre erhalten haben. Die Zeilen 50 bis 57 erfassen die Werbungskosten. Per Einzelnachweis können Aufwendungen belegt werden. Können Sie keine solchen Nachweise vorlegen, darf die Pauschale von 102 Euro in Anspruch genommen werden (für beide Ehepartner einzeln, sofern beide Renteneinkünfte beziehen).
Wichtig ist, dass Sie die Zeile beachten, in der die Rente steht, für die die Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei der Freiberufler-Rente
Bei der Rentenauszahlung werden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, die in der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können. Die ermäßigte Besteuerung kann für Rentennachzahlungen (mindestens für zwei Vorjahre vorliegend) beantragt werden. Wer sich als Freiberufler nicht sicher ist, wie die Besteuerung der Rente vorgenommen wird, sollte der Steuererklärung den aktuellen Rentenbescheid beilegen.
Das gilt vor allem für das erste Jahr. Sollten Sie sich mit dem Rententräger über die Rente gestritten haben, geben Sie alle damit in Verbindung stehenden Aufwendungen als Werbungskosten in den Zeilen 50 bis 57 an.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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