Ausfüllhilfe für Anlage S
Letzte Aktualisierung am: 24. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Die Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit wird auf jeden Fall von einem Freiberufler ausgefüllt. Wer bei seiner Gewinnermittlung durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung feststellt, dass seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter 17.500 Euro liegen, muss die Anlage EÜR nicht zwingend mit abgeben. Einige Finanzämter verlangen sie aber dennoch als Nachweis, auch wenn der Gewinn deutlich unter der genannten Grenze liegt.
Download des Formulars: 2015 Anlage S
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Angaben
Wie bei jeder Anlage, die der Steuererklärung des Freiberuflers beigefügt wird, müssen im Kopfteil allgemeine Angaben gemacht werden. So wird in den ersten drei Zeilen nach dem Namen und dem Vornamen des Steuerpflichtigen gefragt. Außerdem muss die Steuernummer angegeben werden.
Wichtig: Jeder Ehegatte, der Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit nachzuweisen hat, muss eine eigene Anlage S abgeben.
Auf dem Formular wird angekreuzt, ob es sich um die Anlage S der Ehefrau handelt oder um Anlage S der steuerpflichtigen Person bzw. des Ehemannes.
Die Zeilen 4 bis 14 der Anlage S
In Zeile 4 muss die genaue Berufstätigkeit eingetragen werden, außerdem der steuerliche Gewinn in vollen Euro. Centangaben werden nicht benötigt. Hier wird auch der Gewinn eingetragen, der über die „Übungsleiterpauschale“ von 2.400 Euro hinausgeht.
In Zeile 5 folgen die Gewinne laut gesonderter Feststellung. Diese Ausführungen sind sinngemäß mit denen der Anlage G vergleichbar. Eingetragen wird hier der Gewinn laut Gewinnfeststellungsbescheid, sofern sich das Unternehmen in einem Bezirk befindet, für den ein anderes Finanzamt zuständig ist. Auch das betreffende Finanzamt sowie die dort vergebene Steuernummer muss genannt werden.
In den Zeilen 6 und 7 geht es um Gewinne aus Beteiligungen, wobei auch hier Finanzamt und Steuernummer genannt werden. Auch der Name der Gesellschaft muss eingetragen werden.
Zeile 8 ist für diejenigen relevant, die an so genannten Verlustzuweisungs- oder Abschreibungsgesellschaften beteiligt. Hier wird der Verlustanteil eingetragen.
Konkurs- oder Nachlassverwalter, Lotteriegewinner oder Aufsichtsratsmitglieder tragen ihren Gewinn in den Zeilen 9 und 10 ein.
In Zeile 11 wird der steuerfreie Teil der Gewinne eingetragen, die sich durch die Beteiligung am Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften oder durch verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben haben.
Mit der Eintragung in Zeile 14 beantragen Sie eine ermäßigte Besteuerung für den Teil des Gewinns, der im Betrieb verbleibt. Dafür muss zusätzlich die Anlage 34a ausgefüllt werden.
Die Zeilen 15 bis 37 der Anlage S
In den Zeilen 15 bis 22 geht es um den Gewinn, der sich aus der Veräußerung des Betriebs oder durch eine Betriebsaufgabe ergeben hat. Eventuell kommt hier ein Freibetrag für Sie in Frage.
Außerordentliche Erträge werden in Zeile 31 eingetragen, dazu zählen zum Beispiel Entschädigungszahlungen für entgangene Einnahmen. Hier erfolgt eine ermäßigte Besteuerung.
Um den Schuldzinsenabzug geht es in den Zeilen 32 bis 35. Schuldzinsen für die Finanzierung von betrieblich notwendigen Investitionen können unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Wichtig: Auch der Investitionsabzugsbetrag wird in den Zeilen 32 bis 35 vermerkt.
Die Zeilen 36 und 37 schließlich widmen sich den Vergütungen, die Sie für ehrenamtliche Tätigkeiten erhalten haben.
Auch Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten, die bis zu einer Einkunftshöhe von 2.100 Euro (ab 2013: 2.400 Euro) pro Jahr steuerfrei sind, werden hier erfragt.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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