Künstlersozialkasse: Verpflichtender Beitrag für Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 18. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Die Beiträge, die an die Künstlersozialkasse entrichtet werden müssen, richten sich nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, sondern nach dem geschätzten. Diese Schätzung wird in jedem Jahr wieder von der KSK verlangt, sodass Mitglieder diese Angaben stets neu mitteilen müssen. Wie die Beiträge berechnet werden, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
KSK-Beiträge im Überblick
Ja, der prozentuale Anteil für selbstständige Künstler und Publizisten an den Beiträgen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen ist gesetzlich vorgeschrieben. Wie hoch diese für Mitglieder der Künstlersozialkasse sind, erfahren Sie hier.
Die Beitragshöhe wird anhand des voraussichtlichen Einkommens ermittelt. Dabei wird das Einkommen des nächsten Jahres geschätzt und die voraussichtliche Auftragslage herangezogen. Mehr dazu erfahren sie hier.
Nein, eine rückwirkende Anpassung der Beiträge ist nicht möglich. Daher sollten die Schätzungen und Zuschüsse so detailliert wie möglich erfolgen und der Künstlersozialkasse übermittelt werden.
Künstlersozialkasse: Ist ein Mindestbeitrag vorgesehen?
Für Mitglieder in der Künstlersozialkasse ist der Beitrag bundeseinheitlich festgelegt. Denn auch die Abzüge durch die KSK sind wie bei Angestellten gesetzlich bestimmt. Da die Künstlersozialkasse sowohl die Beiträge für die Krankenversicherung als auch für die Renten- und Pflegeversicherung einzieht, setzt sich der KSK-Mindestbeitrag aus diesen drei Komponenten zusammen. Kinderlose zahlen zudem auch einen Zuschlag zur Pflegeversicherung. Des Weiteren kann die gewählte Krankenkasse auch individuelle Zusatzbeiträge verlangen.
Auch bei der Künstlersozialkasse liegt der Beitrag derzeit bei
- 18,6 % für die gesetzliche Rentenversicherung
- bei 14,6 % für die Krankenversicherung.
Für die Pflegeversicherung werden entweder 3,05 % (Eltern) oder 3,30 % (Kinderlose) eingezogen. Künstler und Publizisten müssen von diesen gesetzlichen Prozentsätzen die Hälfte an die Künstlersozialkasse als Beitrag zahlen. Die andere Hälfte wird durch Zuschuss der KSK bzw. durch Zahlungen der verpflichteten Unternehmen an die Versicherungen gezahlt. Auch Berufsanfänger müssen bei der KSK (Künstlersozialkasse) den Beitrag bzw. den Mindestbeitrag zahlen, auch wenn das Einkommen unter 3.900 Euro liegt.
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird in der Regel durch einen Zahlungsbescheid der KSK mitgeteilt. Die Berechnung erfolgt anhand der durch das Mitglied mitgeteilten Daten. Zahlen Versicherungspflichtige die Beiträge nicht regelmäßig, verlieren sie den Anspruch auf Leistungen, bis die Rückstände beglichen sind.
Wichtig im Zusammenhang mit dem an die Künstlersozialkasse zu zahlenden Beitrag ist, dass Künstler und Publizisten sporadisch und per Zufall durch die KSK überprüft werden können. Hier werden dann die Einkünfte genauer angesehen und geprüft, ob diese den Angaben entsprechen. Stimmen die Angaben nicht, kann das den Ausschluss aus der KSK zur Folge haben.
Künstlersozialkasse (KSK): Beitrag berechnen
Für die Berechnung der an die Künstlerkasse zu zahlenden Beiträge spielt das voraussichtliche Jahreseinkommen eine wichtige Rolle. Sind freiberuflich tätige Künstler und Publizisten statt in der gesetzlichen, in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung Mitglied, werden zur Berechnung die Versicherungsbeitragszuschüsse der Künstlersozialkasse (KSK) herangezogen.
Da die Einkommen in der Regel oft schwanken, müssen Sie Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen in der Regel für das kommende Jahr schätzten. Damit die Künstlerkasse den Beitrag dann berechnen kann, sollten Künstler für die Schätzung auf Erfahrungswerten der Vorjahre zurückgreifen. Auch die erwartete Auftragslage ist in diesem Zusammenhang wichtig.
Das bedeutet also, dass Künstler ihr Arbeitseinkommen an die KSK melden müssen. Ändert sich die Lage, also das Einkommen oder die Auftragslage, kann dies ebenfalls der Künstlersozialkasse mitgeteilt werden. Die Beiträge werden dann den veränderten Umständen angepasst. Die Änderungen wirken sich dann jedoch nur auf den zukünftigen KSK-Beitragssatz aus. Rückwirkend ist eine Anpassung bzw. Korrektur nicht möglich, daher sollte die Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens sorgfältig erfolgen.
Das Einkommen wird bei einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit gemäß § 15 SGB IV und § 4 Abs. 3 EstG aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt.
Zu den Betriebseinnahmen für den KSK-Beitragssatz zählen unter anderem:
- Honorare, Tantiemen, Gagen
- Urheberrechtliche Vergütungen (GEMA, GVL, Verwertungsgesellschaft Wort, Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst usw.)
- Weitere Einnahmen mit Geldwert
Als Betriebsausgaben gelten zum Beispiel die Miete für Betriebsräume, Beleuchtung, Heizung, Reinigung oder auch Kosten, die sonst als Werbungskosten gelten würden, Beiträge zu Berufsverbänden und Abschreibungen. Bei der Schätzung für den an die Künstlersozialkasse zu zahlenden Beitrag können Sie dann unter anderem den letzten Einkommensteuerbescheid oder den letzten Jahresabschluss verwenden.
Beispielrechnung: Beiträge zur Künstlersozialkasse
Wie Beitragssätze für die Künstlersozialkasse berechnet werden, haben wir nachfolgend in einem Beispiel veranschaulicht. Ausgegangen wird von einem voraussichtlichen Jahreseinkommen von 15.000 Euro.
Für die Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 18,6 %, der Versicherte trägt davon 9,3 %. Von den 15.000 Euro sind das 1.395 Euro (1.395 : 12 = 116,25). Somit beträgt bei der Künstlersozialkasse der Beitrag für die Rentenversicherung 116,25 Euro pro Monat.
Für die Krankenversicherung ohne Zusatzbeiträge sieht die Rechnung wie folgt aus: 14,6 % mit einem Anteil des Versicherten von 7,3 %. Von 15.000 Euro sind 7,3 % 1.095 Euro (1.095 Euro : 12 = 91,25). Der Betrag liegt bei 91,25 Euro im Monat.
Bei der Pflegeversicherung kommen verschiedene Beitragssätze zum Tragen. Für Eltern gilt ein Anteil von 3,05 %, für Kinderlose werden 3,30 % berechnet. Im ersten Fall bedeutet dies einen Beitrag von 19,06 Euro (1,525 von 15,000 = 228,75 : 12 = 19,0625). Für Kinderlose liegt der Beitrag bei 20,62 Euro im Monat (1,65 von 15.000 = 247,5 : 12 = 20,625).
Insgesamt beläuft sich der bei Künstlersozialkasse fällige Beitrag auf monatlich 226,56 Euro bzw. auf 228,12 Euro.
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