Beitrags- und Steueränderungen 2021: Das müssen Freiberufler und Selbstständige im neuen Jahr beachten

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 17. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Das Jahr 2020 war für viele Unternehmen eine große Herausforderung. Nicht nur wegen der Pandemie, sondern auch aufgrund der vielen gesetzlichen Änderungen und Anpassungen, die durch die Corona-Krise auf den Weg gebracht wurden. Wir haben für Sie zusammengefasst, auf welche gesetzlichen Änderungen sich Freiberufler und Selbstständige im kommenden Jahr einstellen können und klären die Frage: was ändert sich in Punkto Versicherungen, Abgaben und Steuern 2021?

Renten- und Krankenversicherung 2021

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Sind Sie gesetzlich krankenversichert, steigt für Sie im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze. Ab dem 1. Januar 2021 liegt die Bemessungsgrenze bei 58.050 Euro jährlich, also 4.873,50 Euro im Monat. Bis zu dieser Grenze ist die genaue Höhe des Einkommens beitragspflichtig. Im Vergleich zu 2020 wurde sie damit um 1.791 Euro (bezogen auf das Jahresgehalt) angehoben. 

Versicherungspflichtgrenze wird angehoben

Die Versicherungspflichtgrenze wird von 62.550 Euro auf 64.350 Euro im Jahr (also 5.362,50 Euro im Monat) angehoben. Verdienen Beschäftigte mehr, können sie sich statt gesetzlich auch privat krankenversichern lassen. Wer von der GKV in die PKV wechseln möchte, sollte aber bedenken, dass die Beiträge der Privatversicherungen deutlich steigen und wahrscheinlich auch in Zukunft, also im Alter, steigen werden.

Beitragserhöhung der privaten Krankenkassen

Ab Januar 2021 steigen die Krankenkassenbeiträge für viele Privatversicherte deutlich an. Im Schnitt handelt es sich um Erhöhungen von rund 8 Prozent. Deutschlands größte private Krankenversicherung, die Debeka, kündigt sogar eine Beitragserhöhung um 17,6 Prozent an.

Vereinfachter Krankenkassenwechsel

Im neuen Jahr soll der Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen einfacher werden. Bislang galten Bindungsfristen (Vertragslaufzeiten) von bis zu 18 Monaten, ab 2021 wird ein Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse aber schon nach regulär 12 Monaten möglich.

Neue Einkommensgrenze für Rentenversicherung

Für die gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab 1. Januar 2021 eine neue Einkommensgrenze bei der Beitragsberechnung. Diese liegt bei einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat (West) beziehungsweise 6.700 Euro (Ost).

Steuern und Abgaben 2021

Umsatzsteuer steigt wieder

Aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie wurde die Umsatzsteuer 2020 vorübergehend gesenkt. Diese steigt ab dem 1. Januar 2021 für die meisten Branchen nun wieder auf 7 bzw. 19 Prozent an. Ausgenommen davon sind Restaurants- und Verpflegungsdienstleister, die bis zum 30. Juni 2021 von einer Sonderregelung profitieren. Diese Sonderregelung mildert die Erhöhung ab, hier beläuft sich die Steueränderung auf eine Umsatzsteuer von zunächst 7 statt der üblichen 19 Prozent. 


Übersicht der USt.-Steuersätze für Gastronomen und Verpflegungsdienstleister:

  • 1.7.2020 – 31.12.2020: 5 % Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie
  • 1.1.2021 – 30.6.2021: 7 % Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie
  • 1.7.2021 – 31.12.2021: nach Regelbesteuerung voraussichtlich 19% Inhouse und 7% für Speisen zum Mitnehmen.

Mit weiteren Änderungen und neuen Regeln ist jederzeit zu rechnen. Beachten Sie daher die regelmäßigen Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums.

Tipp: Der aktualisierte Umsatzsteuersatz gilt erst für Warenlieferungen und Dienstleistungen, die ab dem 1. Januar 2021 erfolgen. Beachten Sie dies noch zum Jahresende bei Ihren Ausgaben und Einnahmen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung quartalsweise

Für neu gegründete Unternehmen, deren Umsatz 7.500 Euro im Monat nicht überschreitet, gilt bis zum Jahr 2026 eine gesetzliche Änderung bei der Abgabepflicht der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Statt wie bislang monatlich wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung in diesem Fall nur noch vierteljährlich eingereicht. Die Änderungen treten am dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Künstlersozialabgabe steigt

Beschäftigen Sie regelmäßig freie Künstler oder Publizisten für Ihr Unternehmen, müssen Sie sich im Jahr 2021 auf einen erhöhten Abgabesatz für die Künstlersozialkasse (KSK) einstellen. Dieser steigt von 4,2 Prozent auf 4,4 Prozent an.

Wer muss diese Abgabe zahlen? Die KSK-Abgabe müssen alle Unternehmen zahlen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen. Zu diesen Dienstleistern zählen beispielsweise Webdesigner, Übersetzer, Autoren und ähnliche freiberuflich ausgeführte Medienberufe.

Solidaritätszuschlag

Eine weitere Steueränderung tritt 2021 mit dem Wegfall des Solidaritätszuschlags (Soli) in Kraft. Dieser soll künftig für 90 Prozent der Steuerzahler entfallen. Familien mit zwei Kindern sind bis zu einem Jahreseinkommen von 151.990 Euro brutto vom Soli befreit – Alleinstehende bis zu einem Bruttolohn von 73.874 Euro jährlich. Die Freigrenze wird von 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben.

Steuerbefreiung von E-Autos

Denken Sie darüber nach, sich einen neuen Firmenwagen anzuschaffen, können Sie von der Steuerbefreiung für Elektroautos profitieren. Diese bieten sich gerade dann an, wenn Sie beruflich keine weiten Strecken zurücklegen müssen. Bis Ende 2025 sind sowohl Erstzulassungen als auch Umrüstungen von Elektrofahrzeugen steuerfrei – diese Steuerbefreiung kann bis maximal Ende 2030 verlängert werden. Beim Kauf eines reinen Elektroautos profitieren Sie zudem von einer Kaufprämie in Höhe von 9.000 Euro, die zum einen Teil vom Staat und zum anderen Teil vom Autohersteller finanziert wird.

Steuerfreie Weiterbildungen

Möchten Sie Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zu Weiterbildungen bieten, können Sie das künftig auch dann steuerfrei tun, wenn die Weiterbildungen nicht speziell arbeitsplatzbezogen sind, sondern Ihre Mitarbeiter generell in ihrer beruflichen Laufbahn fördern. Möglichkeiten für hilfreiche Weiterbildungen sind Sprachkurse oder Vertiefungen in speziellen Computerprogrammen. 

Unverändert: Steuerfreie Sachbezüge

Wollen Sie Ihren Mitarbeitern mit kleinen Geschenken eine Freude machen, sollten Sie bei der Geschenkwahl auf den Warenwert achten. Denn es gibt fixe Regeln, ab wann solche Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitnehmer versteuert werden müssen. 

Sachbezug oder Aufmerksamkeit?

Die Höhe der Versteuerungsgrenze hängt dabei von der Art des Geschenks ab. Beschenken Sie Ihre Mitarbeiter “einfach so” unabhängig eines bestimmten Anlasses, handelt es sich um Sachbezüge. Ein steuerfreier Sachbezug darf nicht mehr Wert sein als 44 Euro im Monat, sonst fallen Steuern und Sozialversicherungsabgaben an. Gibt es einen speziellen Anlass, wie etwa einen Geburtstag oder eine Hochzeit, spricht man von einer Aufmerksamkeit. Diese sind bis 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. 

Vorsicht bei reinen Geldgeschenken: Diese fallen in keine der beiden Kategorien und müssen wie normaler Lohn versteuert werden.

Löhne 2021

Mindestlohn steigt

Eine gesetzliche Änderung, über die sich viele freuen dürften, ist der Anstieg des Mindestlohns. Zum 1. Januar 2021 steigt der Mindestlohn zunächst auf 9,50 Euro und soll in Halbjahresschritten bis Mitte 2022 auf 10,45 Euro ansteigen.

Azubi-Mindestvergütung steigt

Ähnlich wie mit dem Mindestlohn soll auch eine Mindestvergütung von Auszubildenden geregelt werden. Diese Mindestvergütung gilt für betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungen und erhöht sich 2021 auf 550 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr. Für das Jahr 2022 soll diese dann auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro monatlich angehoben werden.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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