Berechnung der Vorsteuer
Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Die Vorsteuer fällt immer dann an, wenn Sie als Freiberufler in Waren oder Dienstleistungen investieren. Die Umstzsteuer, die Sie dafür gezahlt haben, können Sie sich aber im Rahmen des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt wieder zurückholen. Zum Vorsteuerabzug sind Sie dann berechtigt, wenn Sie selbst auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Umsatzsteuer erheben.
Das heißt, ein Kleinunternehmer kann vom Vorsteuerabzug keinen Gebrauch machen. In allen ausgehenden Rechnungen an Ihre Kunden müssen Sie als Freiberufler den zutreffenden Steuersatz nennen, der 19 Prozent oder 7 Prozent betragen kann.
Inhaltsverzeichnis
Ausschluss des Vorsteuerabzugs
Wie bereits erwähnt wurde, dürfen Kleinunternehmer nicht vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen. Auch in den folgenden Fällen dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen – obwohl Sie teilweise eine Umsatzsteuer ausweisen:
- Lieferungen und Einfuhr von Gegenständen oder sonstigen Leistungen im innergemeinschaftlichen Verkehr
- Steuerfreie Umsätze
- Umsätze, die im Ausland angefallen sind und im Inland steuerfrei wären
- Lieferungen und Leistungen, die zwar unentgeltlich sind, aber auch gegen Entgelt steuerfrei wären
Handelt es sich zum Beispiel um Ausfuhrlieferungen in Drittländern, so können Vorsteuern zulässig abgezogen werden, obgleich eine Steuerbefreiung vorliegt.
Hinweis: Wenn Vorsteuern auf Leistungen entfallen, die teils steuerfrei, teils steuerpflichtig sind, muss eine Aufteilung der Vorsteuern aufgenommen werden.
Antrag auf Umsatzsteuererstattung
Die Vorsteuer wird in Form des Antrags auf Umsatzsteuererstattung beim Finanzamt geltend gemacht. Das heißt, dass das entsprechende Formular auf www.elsteronline.de ausgefüllt werden muss.
Hinweis: Erst nach der Registrierung, Authentifizierung und Zertifizierung kann die Übermittlung der Daten vorgenommen werden. Der Vorsteuerabzug wird in der Regel quartalsweise vorgenommen.
Vorsteuer berechnen
Die Berechnung der Vorsteuer geht in drei Schritten vonstatten. Zuerst einmal muss dabei entschieden werden, ob es sich um eine Lieferung oder Leistung handelt, die nach dem Regelsteuersatz oder nach dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet wird. Die Vorsteuer wird dann aus dem Aufwand (Netto) berechnet. Das heißt, es wird die Nettosumme x Steuersatz (19 oder 7 Prozent) gerechnet. Dies ergibt die Vorsteuer. Natürlich ist es auch möglich, die Vorsteuer aus dem Brutto-Aufwand zu errechnen.
Dann wird der Bruttoaufwand durch 107 bzw. durch 119 Prozent geteilt und mal 100 gerechnet.cDaraus ergibt sich der Netto-Aufwand. Nun wird der Netto-Aufwand vom Brutto-Aufwand abgezogen und es ergibt sich die Vorsteuer zu 7 bzw. zu 19 Prozent. Wenn Ihnen die Berechnung der Vorsteuer zu kompliziert ist, dann verwenden Sie als Freiberufler einfach eine Bürosoftware für Ihre Finanzamtspflichten. Mit ihrer Hilfe wird die Berechnung zum Kinderspiel, da sie automatisch vorgenommen wird. Ansonsten können die genannten Formeln auch ein einer Excel-Tabelle eingetragen werden.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Diese Tipps und Hinweise zur Berechnung der Vorsteuer stammen vom Autor: Jürgen Busch
Hinterlassen Sie einen Kommentar