Berufshaftpflicht Nebentätigkeit
Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024
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Immer wieder stellt sich die Frage, ob eine Nebentätigkeit in der privaten Haftpflichtversicherung mit abgedeckt ist oder nicht. In bestimmten Fällen kann das möglich sein, nämlich dann, wenn die Einnahmen 400 Euro im Monat nicht übersteigen. Die Einnahmen, die darüber liegen, gelten nicht mehr als hobby- oder freizeitmäßige, sondern als gewerbliche Einnahmen. Infolgedessen zahlt auch die private Haftpflichtversicherung nicht für eventuell aufkommende Schäden, sondern es muss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
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Inhaltsverzeichnis
Ein Beispiel
An Angestellter verdient sich nebenbei mit Gärtnern ein wenig dazu. Er schneidet Hecken und Obstbäume, mäht Rasen und kümmert sich um die Obsternte. Dafür bekommt er von seinen Auftraggebern Geld, welches er als festes Einkommen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes braucht. Damit ist eine gewerbsmäßige Einnahme gegeben.
Nun kommt es aber zu einem Schadensfall: Mit der Heckenschere verletzt der Betreffende einen Passanten. Der Passant kann daraufhin für acht Wochen nicht arbeiten gehen und ihm gehen somit seine Einkünfte zum Teil verloren.
Immerhin bekommt er ab der siebten Woche der Krankschreibung nur noch Krankengeld. Es liegt also ein Personenschaden und daraus resultierend ein Vermögensschaden vor. Der Geschädigte wendet sich an den nebenberuflichen Gärtner und verlangt Schadenersatz.
Fall A: Der Angestellte hat für seinen Nebenerwerb keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Er muss die anfallenden Kosten für Behandlung, Rehabilitation und Verdienstausfall sowie das Schmerzensgeld aus eigener Tasche zahlen.
Notfalls zahlt er sein Leben lang, weil die Forderungen so hoch sind.
Fall B: Der Angestellte hat für seinen Nebenerwerb eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Diese prüft die Rechtmäßigkeit der Ansprüche und begleicht diese.
Definition der Nebentätigkeit als Gewerbe
Wer in der Freizeit einer auf Dauer angelegten und gegen Entgelt ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nachgeht, fällt in den Versicherungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung. Zur Abgrenzung ist wichtig, ob jemand einfach nur aus Gefälligkeit aushilft und dafür Geld bekommt oder ob er regelmäßig zusätzliche Einnahmen zum Lebensunterhalt durch seine nebenberufliche Tätigkeit erzielt. Das Einkommen allein ist dabei nicht erheblich, denn auch für eine Gefälligkeitsleistung kann erwartet werden, dass der Aufwand entschädigt wird.
Beachten Sie: Wichtiger ist bei einer Definition vielmehr, ob es sich um regelmäßige Tätigkeiten handelt, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, oder ob jemand vielleicht eine Woche lang die Tiere des Nachbarn versorgt, weil dieser im Urlaub ist, und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält.
Eine gewisse Regelmäßigkeit wäre auch hier gegeben, allerdings ist die Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt. Die private Haftpflichtversicherung ist aber ausreichend, wenn jemand hin und wieder nach Arbeitsschluss seine beruflichen Kenntnisse einsetzt, um bei Freunden oder Bekannten auszuhelfen. Die Tätigkeiten gelten dann als Gefahr des täglichen Lebens, auch wenn der Helfer dafür Geld gezahlt bekommt.
Die Haftung im Ehrenamt
Auch für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gilt, dass für verursachte Schäden die Haftung übernommen werden muss. Die Privathaftpflichtversicherung ist im Allgemeinen ausreichend. Doch nicht alle ehrenamtlichen Tätigkeiten werden hier erfasst und sind damit abgesichert. So werden Ehrenämter, die im Auftrag von Kommunen oder Städten ausgeführt werden, von der privaten Haftpflichtversicherung nicht abgesichert.
Auch in der Funktion eines Leiters oder bei so genannten verantwortlichen Tätigkeiten in Vereinen und Organisationen besteht kein Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung. Hier hilft in der Regel nur eine spezielle Haftpflichtversicherung für Vereine, in die auch Leiter und andere verantwortliche Personen aufgenommen werden können.
Wichtig: Generell versichert sind ehrenamtliche Tätigkeiten über die private Haftpflichtversicherung nicht.
Sie sollten unbedingt darauf achten, ob eine entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag enthalten ist. Wenn nicht, besteht auch kein Versicherungsschutz.
Diese Tipps und Hinweise zum Risiko bei einer nebenberuflichen Tätigkeit stammen vom Autor: Jürgen Busch
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