Berufshaftpflicht Rechtsanwalt & Notar

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Berufshaftpflicht Rechtsanwalt & Notar

Berufshaftpflicht Rechtsanwalt & Notar

 

In § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist geregelt, dass ein Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen muss. Für ihn ist es eine tatsächliche Pflichtversicherung. Gedeckt werden sollen damit die Vermögensschäden, die sich aus den mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ergeben können. Die Versicherung muss solange aufrechterhalten werden, wie der Beruf ausgeübt wird, sprich, solange die Zulassung als Rechtsanwalt besteht.

Als Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gilt die Musterbestätigung, die die Versicherung eigens zu diesem Zwecke ausfüllt. Das Vorlegen eines einfachen Versicherungsscheins ist hingegen nicht ausreichend und wird als Nachweis des Bestehens der Versicherung nicht akzeptiert. Im Rahmen der Zulassung zum Rechtsanwalt oder Notar wird eine vorläufige Deckungsbestätigung ausgestellt.

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Haftungsfragen im anwaltlichen Bereich

Ein Rechtsanwalt oder Notar muss für die Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten resultieren, haften. Der Anwalt gibt seinem Mandanten eine Rechtsauskunft zu einem bestimmten Sachverhalt, welche wiederum durch den Mandanten als bindend gesehen wird. Der Sachverhalt selbst muss aber nicht durch den Rechtsanwalt überprüft werden. Er besitzt lediglich eine so genannte Informationsbeschaffungspflicht, die besagt, dass er die vorliegende Sachlage durch eine gezielte Fragestellung aufarbeiten muss. Darauf aufbauend wird der Mandant hinreichend beraten.

Pflicht des Anwaltes ist es, die aktuelle Rechtslage zu beachten und dem Mandanten gegenüber zu erklären. Der Anwalt muss in der Lage sein einzuschätzen, ob und inwieweit der Mandant sein gewünschtes Ziel erreichen kann.

Hinweis: Der Mandant muss vor Nachteilen bewahrt werden. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten sollte der Rechtsanwalt ein Risiko eingehen, ansonsten muss er immer den sichersten Weg wählen.

Diese Pflichten erstrecken sich in erster Linie auf eine korrekte rechtliche Beratung seiner Mandanten. Entstehen nun aufgrund einer lückenhaften oder fehlerhaften Beratung durch den Rechtsanwalt oder Notar Schäden für den Mandanten, so muss der Anwalt dafür haften.

Schadensersatz durch Rechtsanwälte

Wird dem Anwalt eine schuldhafte Verletzung seiner Anwaltspflichten nachgewiesen, so muss er Schadensersatz leisten. Dies gilt allerdings nur in dem Fall, wenn dem Mandanten auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die hypothetische Überlegung, dass ein Schaden hätte entstehen können, berechtigt nicht zum Fordern von Schadensersatz. Um einen Schaden zu ermitteln, wird die Differenzhypothese verwendet. Dabei wird die Vermögenslage, die aktuell für den Mandanten besteht, mit der Lage seines Vermögens ohne die Pflichtverletzung verglichen. Der Anwalt muss für den dabei ersichtlichen Schaden aufkommen.

Die Berufshaftpflichtversicherung sichert gegen diese Schäden ab und übernimmt die Zahlungen.

Ausreichende Höhe im Versicherungsschutz

Die aktuell gesetzlich geforderte Deckungshöhe der Versicherungssumme beträgt 250.00 Euro pro Schadensfall. Viele Versicherer begrenzen ihre Leistungen auf die vierfache Deckungssumme pro Jahr. Das bedeutet, dass nicht mehr als vier Versicherungsfälle mit einem Schaden von à 250.000 Euro im Jahr auftreten dürfen. Spezielle Anwaltshaftpflichtversicherungen werden nur von wenigen Versicherungen angeboten. Diese verfügen meist über höhere Deckungssummen.

In den meisten Fällen ist die vorhandene Deckungssumme völlig ausreichend. Der Anwalt ist aber in der Pflicht, vor Annahme eines Mandats zu überprüfen, ob seine Versicherung mögliche Schadensersatzansprüche überhaupt abdecken würde. Dabei kann herauskommen, dass die vorhandene Deckungssumme nicht ausreichend ist. In dem Fall kann der Anwalt die Versicherungssumme für den konkreten Fall erhöhen und die dabei entstehende zusätzliche Prämie dem Mandanten in Rechnung stellen.

Tipp: Es ist auch möglich, eine Vereinbarung mit dem Mandanten zu treffen, die besagt, dass die Entschädigungssumme im Ernstfall auf die Versicherungsleistung begrenzt wird. Natürlich kann der Anwalt das Mandat auch ablehnen, wenn die mögliche Schadensersatzsumme zu hoch ist.

Eine Lücke im Versicherungsschutz kann dann auftreten, wenn der Anwalt oder Notar seine Berufshaftpflichtversicherung auch nur zeitweise nicht unterhält. Dies kann sogar mit gerichtlichen Maßnahmen geahndet werden. Entstand die Lücke dadurch, dass eine Prämie nicht rechtzeitig bezahlt wurde, so kann die Überweisung derselben wieder zu einem lückenlosen Versicherungsschutz führen.

Mitversicherung über die Kanzleiversicherung für Anwälte und Notare

Ein Rechtsanwalt, der angestellt in einer Kanzlei tätig ist, wird meist im Rahmen einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber versichert. Das entbindet ihn aber nicht von seiner Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Generell muss eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung vorhanden sein, dabei ist es egal, ob jemand als einzelner Anwalt oder angestellt in einer Kanzlei arbeitet. Wenn zum Beispiel ein Anwalt als Pflichtverteidiger eingesetzt wird, so übernimmt er die gesamten anwaltlichen Pflichten und nicht die Sozietät. Damit muss er auch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung besitzen.

Es gibt jedoch eine Sonderregelung in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Anwälte: Ihre Prämien betragen meist nur 20 Prozent der normalen Prämienhöhen, denn das überwiegende Haftpflichtrisiko ist durch die Gruppenversicherung meist abgedeckt. Zu guter Letzt noch ein Beispiel: Rechtsanwalt Meier vertritt einen Mandanten gegenüber einem großen Unternehmen.Er begeht einen schwerwiegenden Fehler in der Beratung. Seinem Mandanten geht damit eine hohe Geldforderung infolge von Verjährung verloren.

Der Rechtsanwalt hat in dem Fall eine falsche Rechtsauskunft erteilt. Er hat im Rahmen seines Dienstvertrags nicht korrekt gehandelt, das heißt, im Rahmen der Erfüllung des Schuldverhältnisses, was der Vertrag nun einmal darstellt, ist dieses Verhältnis objektiv verletzt worden. Dem Gläubiger, also dem Mandanten, muss demzufolge der Schaden ersetzt werden.

Diese Tipps und Hinweise zum Risiko als Rechtasanwalt stammen vom Autor:

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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