Betriebsausgabe: Geschenke & Zugaben

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 19. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Betriebsausgabe: Geschenke
Betriebsausgabe: Geschenke

Geschenke an Arbeitnehmer oder an Geschäftsfreunde können teilweise als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Allerdings muss bei der Absetzbarkeit Vorsicht walten gelassen werden. Bei einem Geschenk handelt es sich um eine Zuwendung, die keine rechtliche Verpflichtung mit sich bringt und die keine Gegenleistung erwartet. Das Geschenk wird als Vermögen gerechnet und nicht in Form eines Entgelts übergeben.

Aufwendungen für Arbeitnehmer

Aufwendungen können für Geschenke an Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene entstehen. Sie sind nicht lohnsteuerpflichtig, wenn ihr Wert 40 Euro nicht übersteigt. Bei einem darüberliegenden Wert gilt das Geschenk als Arbeitslohn und muss entsprechend versteuert werden. Ein Geschenk an den Arbeitnehmer kann als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Aufwendungen für Geschäftsfreunde

Auch die Aufwendungen für Geschenke, die nicht im Unternehmen beschäftigten Personen übergeben werden, können steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass es sich um eine betriebliche Veranlassung handelt, das heißt, das Geschenk steht irgendwie mit dem Unternehmen in Zusammenhang. Es kann zum Beispiel sein, dass damit eine langjährige Geschäftspartnerschaft honoriert werden soll oder dass das Geschenk in Erwartung einiger Folgeaufträge überreicht wird. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 35 Euro pro Stück nicht überschreiten.

Dieser Höchstbetrag gilt für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln aufgelistet werden und dürfen nicht bei den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Wichtig: Jeglicher Abzug als Betriebsausgabe entfällt, wenn die Freigrenze von 35 Euro überschritten wird.

Zugaben

Werden Zugaben neben einer Leistung oder einer Ware kostenlos an Kunden oder Geschäftspartner gewährt, so können diese uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen ist hier nicht nötig. Zugaben müssen aber getrennt von Geschenken gebucht werden, damit der Abzug für Geschenke nicht gefährdet ist.

Aufwendungen für Jubiläen

Zu Jubiläen wird in den meisten Unternehmen ein Präsent überreicht, das ist oft sogar vertraglich geregelt. Gerade Arbeitnehmer werden gern mit Geschenken zum Betriebsjubiläum bedacht, wenn sie beispielsweise seit zehn oder zwanzig Jahren im Unternehmen sind. Die Geschenke, die der Jubilar erhält, unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Geldgeschenke sind auf jeden Fall lohnsteuerpflichtig, bei Sachgeschenken gilt die Freigrenze von 40 Euro. Geschenke zum Jubiläum gelten als betrieblich veranlasst und können daher als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Hinweise zum Schenken

Wer der Beschenkte ist, muss in der Buchführung des Freiberuflers nicht erfasst werden. Das gilt immer dann, wenn das Geschenk von geringem Wert ist – beispielsweise ein Kugelschreiber – und wenn die Art des Geschenks vermuten lässt, dass 35 Euro pro Empfänger auf keinen Fall überschritten werden. Wann das Geschenk als Betriebsausgabe abgezogen wird, ist nicht vom Datum der Herstellung oder Anschaffung abhängig, sondern vom Zeitpunkt der Überreichung an den Empfänger.

Wenn ein Beschenkter über einen Werkvertrag mit dem Unternehmen verbunden ist, dürfen ihm Geschenke überreicht werden.
Handelsvertreter oder freie Mitarbeiter gelten nicht als Beschäftigte des Unternehmens. Bei allen anderen Personen, die für das Unternehmen arbeiten, gelten die Regelungen für Geschenke an Arbeitnehmer. Der Abzug der Vorsteuer ist zulässig, wenn diese auf der Rechnung ausgewiesen wurde.

Tipp: Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Art des Geschenks auf der Rechnung benannt ist, denn nur so lässt sich der exakte Steuersatz bestimmen. Lesen Sie doch auch unseren Beitrag: Werbegeschenke erhalten die Freundschaft


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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