Betriebsausgabe: Transport- und Umzugskosten
Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024
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Wie bei anderen Ausgaben gilt auch für Transport- und Umzugskosten, dass sie betrieblich veranlasst sein müssen. Dann erst dürfen sie als Betriebsausgaben bei der Steuer geltend gemacht werden. Sie wirken gewinnmindernd. Vom Vorsteuerabzug kann Gebrauch gemacht werden, sofern die Umsatzsteuer auf der Rechnung explizit ausgewiesen ist.
Inhaltsverzeichnis
Transportkosten
Transportkosten gelten als Betriebsausgaben. Unterschieden werden muss aber, ob es sich um Kosten, die beim Bezug oder beim Ausgang von Waren entstehen, handelt. Kosten, die als Nebenkosten des Warenbezugs angerechnet werden, werden auf die Anschaffungsnebenkosten gerechnet. Auch den Herstellungskosten können sie zugeordnet werden. Beim Verkauf von Waren entstehende Transportkosten werden Vertriebskosten genannt. Sie sollten den vertriebenen Gütern angerechnet werden.
Hinweis: Auch innerhalb eines Unternehmens entstehen nicht selten hohe Transportkosten, allerdings werden diese in der Kostenrechnung oft vernachlässigt.
Umzugskosten des Freiberuflers
Zieht ein Freiberufler zum Beispiel in größere Geschäftsräume oder weil an einem anderen Standort eine bessere Verkehrsanbindung herrscht, so können die entstehenden Kosten als Betriebsausgaben abgerechnet werden. Selbst private Umzugskosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dafür ist allerdings wichtig, dass der Umzug auch betrieblich bedingt nötig war. Ein rein privater Umzug ist nicht über die Betriebsausgaben abrechenbar.
Wird der private Umzug aus betrieblichen Gründen vorgenommen, so muss dies genauestens begründet werden. Zu den Umzugskosten zählen Kosten für die Räume, Kosten für Umzugsmaterialien, für das Transportfahrzeug und teilweise auch die Kosten für eine neue oder ergänzende Einrichtung am Umzugsort. Umzugskosten können auch als vorweggenommene Betriebsausgaben gerechnet werden. Dafür muss allerdings die Voraussetzung erfüllt sein, dass am neuen Wohnort der Start in die selbstständige Tätigkeit vollzogen wird.
Beachten Sie: Wenn kein Büro für die Freiberuflichkeit oder Selbstständigkeit bezogen wird, sondern die Tätigkeit wird vom häuslichen Arbeitszimmer aus verrichtet, so werden die Umzugskosten anteilig berechnet. Zugrunde gelegt wird die Anzahl der Quadratmeter des Arbeitszimmers und sein Anteil an der Gesamtgröße der Wohnung.
Verpackungskosten
Um Waren verkaufen zu können, müssen sie in einer Innenverpackung liegen. Damit ist diese ein Bestandteil der Herstellung, die zugehörigen Kosten zählen zu den Herstellungskosten. Damit der Transport sicher vorgenommen werden kann, gehört neben der Innenverpackung immer auch eine Außenverpackung zur Ware. Die entstehenden Kosten werden den Vertriebskosten zugerechnet.
Beide Kosten, also Herstellungs- und Vertriebskosten, zählen zu den Betriebsausgaben. Je nach Produkt wird die Innenverpackung in Produkteinheiten aufgeschlüsselt und auf die Herstellungskosten umgelegt. Umverpackungen werden meist dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer, die auf die Verpackung entfällt, kann als Vorsteuer abgezogen werden, sofern sie auf der Rechnung aufgeschlüsselt wird.
Versandkosten
Beim Bezug sowie beim Versand von Waren fallen die Versandkosten an. Diese sind in jedem Fall als Betriebsausgaben zu sehen und als solche abzugsfähig. Die Versandkosten, die beim Bezug von Waren anfallen, können direkt als Nebenleistung beim Wareneingang verbucht werden. Die Versandkosten, die beim Verschicken von Waren anfallen, werden als Versandkosten extra aufgeschlüsselt. Als Portokosten werden Versandkosten bezeichnet, wenn sie in der Verwaltung entstanden sind.
Die Versandkosten, die bei der Deutschen Post für den Transport von Briefen, Paketen und Päckchen berechnet werden, sind umsatzsteuerfrei. Ein Abzug der Vorsteuer ist hier nicht möglich. Hinweis: Anders sieht es bei privaten Kurierdiensten aus, die in den meisten Fällen eine Umsatzsteuer erheben.
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