Betriebseinnahmen des Freiberuflers
Letzte Aktualisierung am: 29. September 2024
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Für den Freiberufler sind die wichtigsten Einnahmen natürlich die Honorare, also die Beträge, die er für seine Tätigkeit einnimmt. Mit diesen muss er seinen gesamten privaten und beruflichen Lebensunterhalt bestreiten. Dennoch kommen im Laufe eines Geschäftsjahres weitere Einnahmen hinzu, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.
Inhaltsverzeichnis
Die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen
Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen stammen aus dem Kerngeschäft des Freiberuflers und sie müssen getrennt in Einnahmen und Umsatzsteuer aufgeführt werden. In Zeile 10 der Anlage EÜR werden die Nettoeinnahmen notiert, in Zeile 12 wird die Umsatzsteuer geschrieben.
Veräußerung von Anlagevermögen
Der eingenommene Kaufpreis muss getrennt von der Mehrwertsteuer aufgeführt werden. Die seitens des Freiberuflers ausgestellte Rechnung dient als Beleg.
Wichtig ist, dass der Kaufpreis realistisch ist.
Das bedeutet, wenn ein Gut aus dem Anlagevermögen an einen Bekannten verkauft wird, muss der Preis einem Vergleich mit der Veräußerung an einen Fremden standhalten. Das Finanzamt prüft hier sehr genau, weil es schließlich von der eingenommenen Mehrwertsteuer profitiert. Als Beispiel: Ein Bildjournalist benötigt seine Kamera nicht mehr und veräußert diese zu einem Preis von 1000 Euro plus Umsatzsteuer. Die 1000 Euro werden in Zeile 14 eingetragen, die Umsatzsteuer in Zeile 12 aufgeführt.
Private Nutzung von Fahrzeugen
Wird ein Firmenwagen privat genutzt, so gilt dies als Einnahme für den Betrieb. Hier wird häufig die 1-Prozent-Regelung angewendet. Der Wert, der bei der Berechnung herauskommt, wird in Zeile 15 eingetragen. Die Rechnung ist auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Es kann auch sinnvoll sein, als Alternative ein Fahrtenbuch zu führen.
Private Entnahme von Waren, Privatnutzung des Telefons und Investitionsabzug
Die Privatentnahme ist umsatzsteuerpflichtig, wenn der Selbstständige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Für die private Nutzung des Firmentelefons gibt es drei Alternativen:
- Es wird eine Pauschale von 30 Prozent der jährlichen Kosten angesetzt.
- Es werden pauschal 360 Euro pro Jahr angesetzt.
- Es wird ein Einzelnachweis über private Gespräche geführt.
Sonderabschreibungen und Investitionsbeträge
Bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten können gewinnmindernd abgezogen werden, sofern es sich um ein abnutzbares, bewegliches Gut handelt. Das Wirtschaftsgut kann neu oder gebraucht angeschafft werden. Erfahren Sie mehr in unserem Artikel über Sonderabschreibungen für Freiberufler und Selbstständige. Diese steuerlichen Tipps und Hinweis für den Selbstständigen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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