Betriebsprüfung beim Freiberufler

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 14. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Betriebsprüfung beim Freiberufler

Betriebsprüfung beim Freiberufler

 

Der Begriff der Betriebsprüfung wird dem Oberbegriff der Steuerprüfung zugeordnet und auch als Außenprüfung verstanden. Daneben gibt es noch die Steuerfahndungsprüfung. Die Betriebsprüfung verfolgt den Zweck, dass steuerlich bedeutsame Zusammenhänge ermittelt werden, die zu Gunsten oder zu Ungunsten des Freiberuflers oder Selbstständigen ausfallen können. Verschiedene Prüfungsarten sind dabei bekannt.

Die normalen Betriebsprüfungen

Wer freiberuflich oder gewerblich tätig ist, muss damit rechnen, nach den Vorschriften der Abgabenordnung einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden. Doch auch bei allen anderen Steuerpflichtigen kann eine Außenprüfung vorgenommen werden. Diese erstreckt sich auf die Bereiche, bei denen der Steuerpflichtige für einen Dritten Steuern entrichtet oder einbehält, oder wenn sich zur Besteuerung Fragen ergeben, die der Aufklärung bedürfen. Die normalen Betriebsprüfungen werden dafür in so genannte Größenklassen unterschieden. Hier ergeben sich folgende Einteilungen:

  • Großbetriebe (Umsatzerlöse mehr als 6.500.000 Euro pro Jahr oder Jahresgewinn über 250.000 Euro)
  • Mittelbetriebe (Umsatzerlöse von mehr als 800.000 Euro pro Jahr oder Gewinn über 50.000 Euro)
  • Kleinbetriebe (Umsatzerlöse von mehr als 155.000 Euro pro Jahr oder Gewinn über 55.000 Euro)
  • Kleinstbetriebe (Unternehmen, die die genannten Umsatz- oder Gewinngrenzen nicht erreichen)

Während bei Großbetrieben immer Anschlussprüfungen gemacht werden, sinkt die Anzahl der Prüfungen mit abnehmender Betriebsgröße. Es gibt typische Anlässe, aus denen geprüft wird, die meisten Betroffenen trifft die Prüfungsankündigung jedoch unerwartet.

Die Lohnsteueraußenprüfungen

Jeder Arbeitgeber muss die Lohnsteuer für die Arbeitnehmer an das Finanzamt abführen. Der Fiskus prüft dann, ob alles korrekt vorgenommen wurde.

Geprüft werden kann nicht nur der Freiberufler oder Selbstständige, sondern auch eine Privatperson. Ausschlaggebend dafür ist nur, ob ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Geprüft wird dabei nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Kirchensteuer oder der Soli-Zuschlag, selbst Nebenleistungen werden mit einbezogen. Solche sind zum Beispiel die Erstattung von Fahrtkosten. Die Prüfung erstreckt sich dabei auf einen Zeitraum von drei Jahren. Wenn bei der Prüfung zufällig Hinweise auf fehlerhafte Versteuerungen des Freiberuflers in anderen Bereichen, wie z. B. bei den Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben gefunden werden, so schreibt der Prüfer das zuständige Finanzamt an und setzt es darüber in Kenntnis.

Die Umsatzsteuerprüfungen

Es gibt verschiedene Umsatzsteuerprüfungen. So zum Beispiel die Umsatzsteuernachschau. Diese wird in der Regel ohne vorherige Ankündigung vorgenommen und soll die rechtmäßige Festsetzung und Zahlung der Umsatzsteuer belegen. Es geht dabei um den Nachweis der Unternehmerexistenz, um das Anlage- und Umlaufvermögen, um Rechnungs- und Buchungsvorgänge sowie um Verwendungsverhältnisse. Formal gesehen handelt es sich dabei nicht um eine Betriebsprüfung, daher gelten auch deren Vorschriften nicht.

Zum Zweiten gibt es die Umsatzsteuersonderprüfung, bei der die zutreffende Besteuerung von Leistungen geprüft wird. Wer sehr hohe Vorsteuerabzüge angibt, Unternehmen neu gründet oder auch Vorsteuerberichtigungen beantragt, bietet einen Anlass für die Umsatzsteuersonderprüfung. Diese Prüfung wird nicht im regelmäßigen Turnus der Außenprüfung vorgenommen. Diese Informationen und Anregungen für Selbstständige können die Tätigkeiten eines Steuerberaters bei einer Betriebsprüfung nicht ersetzen.

Prüfer fordern mehr

Betriebsprüfer fordern seit kurzer Zeit nicht mehr nur Nachweise und Unterlagen zu den Ausgaben, die zu einem bestimmten Ergebnis in der Gewinnübersicht des Unternehmens oder des Freiberuflers geführt haben. Sie schauen sich verstärkt die Einnahmeseite an. Es geht um eventuell gewährte Händlerrabatte, um Gutscheine von Zwischenhändlern, welche dann privat eingelöst wurden, um Geschenke an Arbeitnehmer und um die Bons der Registrierkasse. Die Betriebsprüfer schauen genau hin und diesem Umstand ist es zu verdanken, dass immer mehr Selbstständige und Freiberufler mit Steuernachzahlungen rechnen müssen.

Hinweis: Außerdem werden die einzelnen Unternehmen deutlich häufiger überprüft, als das noch vor einigen Jahren der Fall war.

Strittige Sachverhalte

Stößt der Prüfer auf unklare Sachverhalte, hilft nur, Ruhe zu bewahren und die offenen Fragen zusammen mit dem Steuerberater zu klären. Wer nicht ausreichend auf die Prüfung des Unternehmens vorbereitet war, kann auch nach Zustellung des Prüfberichts mit einer Klärung beginnen.

Wichtig: Wurde eine Steuernachzahlung gefordert, so hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung, sondern der fällige Betrag muss erst einmal beglichen werden.

Stellt sich im Rahmen der Klärung dann heraus, dass die Sachverhalte tatsächlich zu Gunsten des Unternehmers in Ordnung gebracht werden können, wird das Finanzamt eine Rückerstattung vornehmen. Eigentlich ist dies selbstverständlich:steuerliche Unterlagensind korrekt über die Buchführung zu erfassen und abzulegen. Das Wissen über die Prüfungsanordnung und den Prüfungsbericht bei einer Betriebsprüfung können Sie sich als Unternehmer über eine gute Steuerberatung aneignen.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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