Rechtsform und Gewinn entscheiden über die Art der Buchhaltung
Letzte Aktualisierung am: 16. Mai 2023
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen müssen sich um die Buchhaltung kümmern und ihre Geschäftsvorfälle dokumentieren. Dazu gehören alle Vorgänge, die in irgendeiner Weise mit dem Vermögen des Unternehmens in Zusammenhang stehen, darunter zum Beispiel Ausgaben, Einnahmen und Kredite. Wie zu erwarten, sind auch Freiberufler nicht von der Buchhaltung befreit. Allerdings ist ihre Situation etwas lockerer. Warum das so ist und was Freischaffende sonst noch wissen sollten, zeigen wir hier.
1. Abgabe der doppelten Buchführung mit Bilanz und GuV ist nicht erforderlich
Solange Freiberufler sich nicht doch für eine Rechtsform wie die GmbH entscheiden, besteht keine Pflicht zur doppelten Buchführung. Sie müssen also keine Gewinn-und-Verlust-Rechnung abgeben. Zudem können sie einfach eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) anfertigen. Dasselbe gilt für eingetragene Kaufleute, GbRs und Partnergesellschaften – sofern sie jährlich weniger als 600.000 Euro Umsatz und weniger als 60.000 Euro Gewinn machen.
Fakt ist, dass der Aufwand zur Erstellung einer EÜR weit geringer als bei der doppelten Buchführung mit Bilanz und GuV ist. Zumal Freiberufler bei der Erstellung auf Softwares zurückgreifen können.
2. Softwares helfen bei Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
In unserer heutigen Zeit ist die Nutzung von Software fast schon ein Muss, um als Unternehmen Erfolg zu haben und wie zu erwarten, können auch Freiberufler von ihnen profitieren. Selbst für die verhältnismäßig einfache Buchhaltung bietet sich die Unterstützung einer Software an. Es geht schließlich nicht nur um die Buchhaltung an sich, sondern auch darum, alles rechtskonform abzuwickeln.
Sollte beispielsweise die Kontoführung, Rechnungsstellung oder Steuererklärung fehlerhaft sein, kann es zu rechtlichen Problemen kommen. Allein deswegen bietet es sich an, auf eine professionelle Software für die Buchhaltung zurückzugreifen. Zumal eine solche viel Zeit spart. Diese Zeit können Freiberufler für andere Tätigkeiten nutzen und so ihr Unternehmen voranbringen.
3. Was Freiberufler unbedingt berücksichtigen müssen
Selbst wenn die Buchhaltung mit einer Software erledigt wird, müssen Freiberufler einige Dinge berücksichtigen. Es ist unter anderem wichtig, alle Belege aufzubewahren und nach Ausgaben, Einnahmen und Datum zu sortieren. Ferner sollte die Art der Aufwendung immer klar hervorgehen. Wie andere Gewerbetreibende müssen auch Freiberufler die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für geschäftliche Unterlagen einhalten.
Die hier genannten Punkte sind nur einige Beispiele dafür, was in puncto Buchhaltung von Relevanz ist. Es gibt noch weitere Punkte und wer auf Nummer sichergehen möchte, sollte sich regelmäßig über die aktuelle Rechtslage informieren. Bei Unsicherheiten ist das Hinzuziehen eines Steuerberaters sinnvoll.
4. Freiberufler profitieren von steuerlichen Vorteilen
Wenn es um Steuern geht, haben Freiberufler einige Vorteile gegenüber den meisten anderen Gewerbetreibenden. Da eine Gewerbeanmeldung nicht notwendig ist, werden keine Abgaben an die Gemeinden fällig. Bei der Lohnsteuer ist es nicht anders: Freiberufler dürfen ihren Lohn fast komplett behalten.
Die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist nur für bestimmte Berufsgruppen Pflicht. Wer diesen nicht angehört, ist nicht zum Rentenversicherungsbeitrag verpflichtet. Es ist trotzdem sinnvoll, für das Alter vorzusorgen.
5. Lohnt sich die Gründung einer Partnergesellschaft (PartG)?
Freiberufler haben die Möglichkeit, mit anderen Freiberuflern eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zu gründen. Für eine solche ist kein Startkapital erforderlich und die Steuern fallen geringer als bei einer OHG aus. Selbst der organisatorische Aufwand hält sich in Grenzen. Wie Freiberufler können auch PartGs eine EÜR abgeben. Der einzige Haken ist, dass sie mit ihrem Privatvermögen haften.
Hinterlassen Sie einen Kommentar