Deutsche Einkommensteuer für Ausländer

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 26. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Deutsche Einkommensteuer für Ausländer

Deutsche Einkommensteuer für Ausländer

 

Generell gilt für Ausländer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, dass sie dem deutschen Steuerrecht ohne Einschränkung unterliegen. Das heißt, sie müssen sich ebenso an die Steuergesetze und Steuerrecht halten wie deutsche Staatsbürger. Anders sieht es für die Freiberufler und Selbstständigen aus, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt.

Hinweis: Sie sind in dem betreffenden Land und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig.

Freiberufler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, sind hier nur beschränkt steuerpflichtig. Das gilt auch für die Einkünfte, die durch Leistungen erzielt wurden, die in Deutschland verwertet oder erstellt wurden.

Die beschränkte Steuerpflicht

Werden nun also vom Ausland aus Leistungen in Deutschland erbracht – in Zeiten des Internets überhaupt kein Problem – oder werden Produkte in Deutschland verkauft, so bekommt der Selbstständige es nicht mit dem deutschen Finanzamt zu tun. Anders sieht die Sache aus, wenn jemand zum Beispiel als freier Journalist für deutsche Medien Leistungen erbringt, seinen Wohnsitz aber im Ausland hat.

Die Abzugssteuer

Kleine Selbstständige bekommen auf ihre Leistungen die Abzugssteuer, die auch als Quellensteuer bezeichnet wird, erhoben. Dieses Prinzip funktioniert ähnlich, wie das auch bei den Zinsen der Kapitalanlagen der Fall ist. Der Auftraggeber behält die Steuer vom Honorar des Freiberiflers ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Dieser Steuer unterliegen die Ausländer, die zum Beispiel künstlerisch, sportlich oder unterhaltend tätig sind. Sie gehen vielleicht in Deutschland auf eine Tournee.

Die Abzugssteuer fällt aber auch für diejenigen an, die die genannten Leistungen im Inland verwerten. Freiberufler und Selbstständige, die Nutzungsrechte oder Lizenzen an Firmen in Deutschland verkaufen, müssen ebenfalls die Abzugssteuer hinnehmen. ‘ Hier spielt das Urheberrecht eine Rolle. Ausländer, die Mitglied in einem Aufsichtsrat sind und dafür Vergütungen beziehen oder die Zinsen oder weitere Erträge aus Kapitalanlagen in Deutschland erhalten, unterliegen der Abzugssteuer ebenso.

Hinweis: Die Höhe der Abzugssteuer beträgt in der Regel 15 Prozent, dazu kommt der Solidaritätszuschlag. Der so entstehende Betrag wird an das Finanzamt in Deutschland abgeführt.

Steuerpflicht im Heimatland

Einmal Steuern zahlen reicht nicht:  Wer in Deutschland die Steuern abgezogen bekommen hat, bleibt in seinem Heimatland aber dennoch steuerpflichtig. Hier muss dann allerdings nicht die volle Steuer gezahlt werden, da der in Deutschland bereits entrichtete Betrag angerechnet wird. Teilweise wird auch gänzlich auf die Steuerforderung verzichtet.

Jedes Land hat hier andere Regelungen. Konkret nachlesbar sind die jeweiligen Vorschriften im Doppelbesteuerungsabkommen. Ein solches hat Deutschland mit den meisten anderen Ländern geschlossen. Für die Berechnung der Steuer im Heimatland reicht das Einreichen der Bescheinigung über die einbehaltene Steuer. Diese stellt der Auftraggeber aus und sie kann zusammen mit der Einkommenssteuererklärung an das Finanzamt übermittelt werden.

Umsatzsteuerrechtliche Aspekte

Der umsatzsteuerliche Ort ist dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen hat. Das bedeutet, dass der Leistungsort im Inland liegt, wenn der ausländische Unternehmer seine Leistung im Inland erbringt. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer geschrieben. Hier gilt das Reserved Charge Verfahren, bei dem die Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Führt der inländische Unternehmer seine Leistung für einen Ausländer aus, liegt der Leistungsort ebenfalls im Ausland.

Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer (siehe auch Beitrag Umsatzsteuerbefreiung) geschrieben, allerdings müssen sich die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die des Leistungsempfängers darauf befinden. Diese Rechnung wird in der „Zusammenfassenden Meldung“ erfasst.

Diese Steuertipps ersetzen keine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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