Dreimonatsfrist bei Geschäftsreisen
Letzte Aktualisierung am: 2. Oktober 2024
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Dauert eine Geschäftsreise länger als drei Monate, so können die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand nicht mehr geltend gemacht werden. Hier gehen Finanzamt und Gesetzgeber davon aus, dass der alte Betriebsort zugunsten eines anderen aufgegeben wurde und sich die regelmäßige Betriebsstätte nun woanders befindet. Diese Regelung wird als Dreimonatsfrist bezeichnet.
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Unterbrechung der Dreimonatsfrist
Unterbrechen Sie Ihre auswärtige freiberufliche Tätigkeit, so beginnt die Dreimonatsfrist neu zu laufen.Auch dann, wenn Sie den ständigen Arbeitsort wechseln, muss die Frist neu beginnen. Als Unterbrechung wird aber erst ein Zeitraum von mindestens vier Wochen gesehen. Wer jedoch Urlaub nimmt oder krank ist und daher nicht weiter an dem auswärtigen Ort tätig ist, erreicht keine Unterbrechung der Frist. Vielmehr läuft die Dreimonatsfrist weiter wie bisher.
Bislang sind sich die Finanzgerichte allerdings noch nicht einig in dem Punkt ob die Frist weiterläuft oder ob immer wieder eine neue Geschäftsreise angesetzt werden muss, wenn die Auswärtstätigkeit zwar regelmäßig, aber immer nur an einigen Tagen in der Woche vorgenommen wird.
Hinweis: Es gibt beispielsweise ein Urteil des Finanzgerichts München, welches einem Architekten die neue Arbeitsstätte zusprach, weil er über einige Monate hinweg verschiedene Projekte am Ort der Baustelle betreute.
Bei den Fahrtkosten des Freiberuflers wirkt sich die Frage der regelmäßigen neuen Betriebsstätte jedoch nicht aus, auch nach dem Ablauf der Dreimonatsfrist können die Reisekosten demnach wie üblich angesetzt werden.
Nichtanwendung der Dreimonatsfrist
In einigen Fällen findet die Dreimonatsfrist keine Anwendung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Eigenart der freiberuflichen Tätigkeit es mit sich bringt, dass die Tätigkeitsstätte auswärtig ist und zwingend gewechselt wird. Wenn beispielsweise Hochspannungsleitungen gebaut werden, so muss sich die Arbeitsstätte naturgemäß immer wieder ändern. Ein anderes Beispiel für die Nichtanwendung der Dreimonatsfrist stellen Unternehmen dar, die täglich mehrmals die Tätigkeitsstätten wechseln und das über einen längeren Zeitraum.
Die verschiedenen Tätigkeitsstätten müssen dafür innerhalb einer Gemeinde oder zumindest in der näheren Umgebung liegen. Das typische Beispiel dafür sind Reisevertreter. Der Verpflegungsmehraufwand wird selbst dann anerkannt, wenn die auswärtigen Tätigkeitsstätten nur bis zu 30 Kilometer vom Wohnort entfernt liegen.
Grund: Es geht nur darum, wie lange Sie unterwegs waren und nicht darum, wie weit Sie sich von Ihrer Wohnung entfernt haben.
Ein Beispiel: Der freiberufliche Dolmetscher T. Olme betreut 3 verschiedene Unternehmen bei deren Ausrichtung von Seminaren für internationale Teilnehmer. Diese Seminare dauern jeweils vier Monate und machen es erforderlich, dass der Dolmetscher täglich vor Ort ist. Die Dreimonatsfrist findet hier keine Anwendung, denn die Betriebsstätte wechselt nicht alle vier Monate, sondern nur der Einsatzort. Nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeiten kehrt T. Olme wieder in sein reguläres Büro und damit zur gewohnten Betriebsstätte zurück.
Diese steuerlichen Hinweise ersetzen nicht die Beratung durch einen Steuerberater.
Der steuerliche Tipp zur Geschäftsreise stammt vom
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