Einkommensteuer in Deutschland: Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen
Letzte Aktualisierung am: 12. Juni 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Im Jahr 2020 betrugen die Steuereinnahmen von Bund und Ländern laut Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums (Januar 2021) insgesamt 682,3 Milliarden Euro (ohne Gemeindesteuern). Ganze 10,8 Prozent davon entfallen auf die Einkommensteuer (73,7 Mrd. Euro, ohne Lohnsteuer). Wer sie zahlen muss und wie hoch diese ausfällt, erklären wir im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuer-Rechner für Freiberufler & Co.
Einkommensteuer im Überblick
Die Einkommensteuer fällt auf das Einkommen natürlicher Personen an. Sie muss unter anderem von Arbeitnehmern und Freiberuflern gezahlt werden. Welche gesetzlichen Grundlagen die Steuer regeln, erfahren Sie hier.
Laut § 2 des Einkommensteuergesetzes fällt die Einkommensteuer für die folgenden sieben Einkunftsarten an: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG. Zu Letzterem gehören auch Renten. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Die Berechnung ist für Laien eher kompliziert. Hier finden Sie einen Einkommensteuer-Rechner, mit dem Sie ganz einfach herausfinden können, wie hoch Ihre individuelle Einkommensteuer ausfällt.
Weitere Ratgeber zur Einkommensteuer
Grundlegende Informationen: Was ist die Einkommensteuer?
Die Einkommensteuer ist eine der vielen Steuerarten, die in Deutschland anfallen. Sie ist eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, da die Einnahmen, die durch sie generiert werden, sowohl dem Bund, den Ländern als auch den Kommunen zufließen.
Grundsätzlich müssen nur natürliche Personen – also beispielsweise Arbeitnehmer und Freiberufler – Einkommensteuer zahlen. Versteuert wird dabei das jeweilige Einkommen. Im Gegensatz dazu unterliegen Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer.
Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Einkommensteuer sind:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
- Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch (EStH)
Auf welche Einkünfte fällt Einkommensteuer an?
Welche Einkommensarten der Einkommensteuer unterliegen, legt § 2 EStG fest. Laut diesem sind die folgenden sieben Einkunftsarten für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von Bedeutung:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG (z. B. Entschädigungen, Sterbegelder und Leistungen aus Pensionsfonds)
Betrifft die Einkommensteuer auch Rentner? Ja, das ist in vielen Fällen tatsächlich so. Die Einkommensteuer auf die Rente fällt dabei jedoch nur an, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente höher ist als der Grundfreibetrag. Im Jahr 2024 beträgt dieser 11.604 Euro jährlich für Alleinstehende, für Verheiratete sind es 23.208 Euro. Wie hoch der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
Berechnung der Einkommensteuer: Die Höhe hängt vom Einkommen ab
Für Freiberufler, Arbeitnehmer & Co. ist in diesem Zusammenhang vor allem die folgende Frage von Belang: Wie viel Einkommensteuer muss ich zahlen? Grundsätzlich gilt, dass die Höhe der Einkommensteuer vom Einkommen abhängt. Wer mehr verdient, muss auch mehr zahlen.
Beim Einkommensteuertarif, welcher in § 32a EStG gesetzlich festgelegt ist, handelt es sich um einen progressiven Steuertarif. Das bedeutet: Je höher das zu versteuernde Einkommen ausfällt, desto höher ist auch der jeweilige Steuersatz. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz liegt demgegenüber bei 42 Prozent. Dieser greift bei einem zu versteuernden Einkommen von 57.919 Euro (Stand 2021) oder mehr.
Dabei ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich wird bei der Einkommensteuer der sogenannte Grundfreibetrag berücksichtigt. Dieser liegt im Jahr 2024 bei 11.604 Euro. Dieser sorgt dafür, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Erst für Einkommen, welches diese Grenze überschreitet, wird die Steuer fällig.
Es gibt außerdem noch weitere Freibeträge, welche bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem:
- Arbeitnehmerpauschbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Sonderausgabenpauschbetrag
- Vorsorgepauschale
Die Berechnung der Einkommensteuer ist für Laien eher kompliziert, da viele Faktoren dabei berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Verwendung eines Einkommensteuer-Rechners.
So verwenden Sie den Einkommensteuer-Rechner
Sie müssen nicht selbst die zu erwartende Einkommensteuer berechnen. Nutzen Sie ganz einfach den oben zu findenden Einkommensteuer-Rechner. Geben Sie dort an, für welches Steuerjahr der Wert berechnet werden soll.
Füllen Sie zusätzlich aus,
- wie hoch Ihr zu versteuerndes Einkommen ist,
- ob Sie außerordentliche Einkünfte erzielt haben,
- welche Entgeltersatzleistungen Sie erhalten haben,
- ob Sie Kirchensteuer zahlen und
- ob das Ehegattensplitting angewendet werden soll.
Klicken Sie dann auf „Berechnen“ und der Rechner zeigt Ihnen an, wie hoch die Einkommensteuer für Sie ausfällt. Ihre Einkommensteuererklärung können Sie entweder in Papierform oder bequem mit Computerprogrammen, Online-Tools bzw. Apps machen. Sämtliche für die Abgabe der Einkommensteuer nötigen Formulare finden Sie unter anderem über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Wozu dient eine Einkommensteuertabelle?
Möchten Sie herausfinden, wie viel Sie ungefähr zahlen müssen, können Sie auch auf Tabellen zurückgreifen. Dabei gilt die Einkommensteuer-Grundtabelle für ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten, während die Splittingtabelle bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern Anwendung findet.
Im Folgenden finden Sie Auszüge aus den beiden Tabellen für das Jahr 2021.
Einkommensteuer-Grundtabelle 2021 (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer | Durchschnittssteuersatz | Grenzsteuersatz |
---|---|---|---|
9.700 € | 0 € | 0 % | 0 % |
15.000 € | 1.010 € | 7 % | 24 % |
20.000 € | 2.266 € | 11 % | 26 % |
25.000 € | 3.626 € | 15 % | 28 % |
30.000 € | 5.091 € | 17 % | 30 % |
35.000 € | 6.660 € | 19 % | 33 % |
40.000 € | 8.333 € | 21 % | 35 % |
45.000 € | 10.111 € | 22 % | 36 % |
50.000 € | 11.994 € | 24 % | 39 % |
Einkommensteuer-Splittingtabelle 2021 (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer | Durchschnittssteuersatz | Grenzsteuersatz |
---|---|---|---|
19.500 € | 0€ | 0 % | 0 % |
25.000 € | 922 € | 4 % | 20 % |
30.000 € | 2.020 € | 7 % | 24 % |
35.000 € | 3.250 € | 9 % | 26 % |
40.000 € | 4.532 € | 11 % | 26 % |
45.000 € | 5.866 € | 13 % | 28 % |
50.000 € | 7.252 € | 15 % | 28 % |
60.000 € | 10.182 € | 17 % | 30 % |
70.000 € | 13.320 € | 19 % | 32 % |
80.000 € | 16.666 € | 21 % | 34 % |
Einkommensteuer: Vorauszahlung an das Finanzamt für Freiberufler
Wie wir bereits erwähnt haben, zahlen Arbeitgeber monatlich die Lohnsteuer, die auf das Einkommen von Angestellten anfällt, direkt an das Finanzamt. Hierbei handelt es sich um eine monatliche Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Das bedeutet: Es wird über das Jahr eine gewisse Summe an Lohnsteuer gezahlt, obwohl erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres die tatsächliche Einkommensteuerschuld feststeht.
Gibt der Arbeitnehmer im Anschluss für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung ab, wird geprüft, ob er über das Jahr gesehen zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt hat. Er bekommt dann entweder eine Rückzahlung oder er muss eine Nachzahlung leisten, was ihm mit dem Einkommensteuerbescheid mitgeteilt wird.
Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden wird nicht automatisch monatlich ein Teil des Einkommens einbehalten, sie zahlen keine Lohnsteuer. Stattdessen müssen Freiberufler & Co. in puncto Einkommensteuer sogenannte Vorauszahlungen leisten. Doch was bedeutet das genau? Im Grunde genommen passiert hier das Gleiche wie bei Arbeitnehmern.
Vier Termine im Jahr für die Einkommensteuervorauszahlung
Auch bei Freiberuflern etc. steht erst nach Ablauf eines Jahres fest, wie viel Einkommensteuer sie zahlen müssen. Damit sie nicht auf einmal eine große Summe nachzahlen müssen, leisten sie über das Jahr gewisse Vorauszahlungen an das Finanzamt.
Im Gegensatz zur Lohnsteuer werden die Einkommensteuervorauszahlungen vier Mal pro Jahr fällig. Laut § 37 Abs. 1 EStG ist dies zu den folgenden Terminen der Fall:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
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