Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
Letzte Aktualisierung am: 25. Juni 2024
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Die Anlage G – Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb wird ausgefüllt, wenn im Veranlagungsjahr ein Gewerbebetrieb unterhalten wurde, wenn Ihnen Aufwendungen für ein gewerbliches Vorhaben entstanden sind oder wenn Sie an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt waren. Auch wenn trennbar gemischte Tätigkeiten vorlagen, muss die Anlage G für den gewerblichen Anteil der Tätigkeit ausgefüllt werden.
Download des Formulars: 2015 Anlage G
Inhaltsverzeichnis
Überblick über die nötigen Angaben
Im zugehörigen Steuer-Formular der Anlage G wird auf der Vorderseite der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit eingetragen. Erfasst wird hier auch ein Verlust, sofern dieser vorlag. Für Gewinne, die im Betrieb verbleiben, kann eine ermäßigte Besteuerung beantragt werden, was mit dem zusätzlichen Formular 34a vorgenommen wird. Außerdem kann eine Steuerermäßigung beantragt werden, wenn Sie zur Zahlung von Gewerbesteuern verpflichtet worden sind. Auf der Rückseite der Anlage G geht es um Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Unternehmens, um den betrieblichen Schuldzinsenabzug sowie um den Investitionsabzugsbetrag.
Diese Eintragungen sind vergleichbar mit denen der Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sollen Sie Ihren Gewinn nicht durch die Bilanzierung, sondern durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, so müssen Sie die Anlage EÜR als Nachweis des Gewinns beifügen. Dies gilt, sobald Ihre Einnahmen 17.500 Euro inklusive der Umsatzsteuer übersteigen.
Trennbar gemischte Tätigkeiten
Eine steuerlich getrennte Behandlung erfolgt bei Ausübung sowohl einer freiberuflichen als auch einer gewerblichen Tätigkeit. Wenn ein Innenarchitekt zum Beispiel nebenbei Möbel verkauft, so sind diese Tätigkeiten eindeutig voneinander trennbar und es handelt sich einmal um eine freiberufliche und einmal um eine gewerbliche Tätigkeit. Vorteilhaft ist, wenn die Buchführung getrennt vorgenommen wird.
Außerdem sollten für beide Unternehmungen getrennte Bankkonten vorhanden sein. Ist es nicht möglich, die Räumlichkeiten der beiden Betriebe zu trennen, so sollten doch zumindest Warenvorräte getrennt voneinander gelagert werden. Betriebsausgaben werden durch Schätzungen aufgeteilt. Für jeden Betrieb werden eigene Einnahme-Überschuss-Rechnungen angefertigt.
Gewerbebetrieb und Künstlersozialkasse
In der Künstlersozialkasse versichert ist derjenige, der hauptberuflich künstlerisch und/oder publizistisch tätig ist. Eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit hat keinen Einfluss darauf. Bei mehreren selbstständig ausgeübten, geringfügigen und gewerblichen Tätigkeiten werden diese zusammengerechnet und können so zum Ausschluss der Versicherung führen. Auch eine mehr als geringfügige gewerbliche Nebentätigkeit führt dazu, dass die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK nicht mehr möglich ist. Das gilt selbst dann, wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit den Haupterwerb darstellt.
Die Versicherung besteht nur noch für die Rentenversicherung weiter. Das gilt so lange, wie der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, die jeweils aktuell für die gesetzliche Rentenversicherung festgelegt wurde, unterschreitet. Für 2024 bedeutet das, dass die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit im Westen 3.755 Euro und im Osten 3.725 Euro im Monat unterschreiten müssen.
Hinweis: Diese steuerlichen Tipps ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Die steuerlichen Hinweise und Tipps über die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb stammen vom
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