Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Die Anlage S – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit muss immer dann bei der Einkommensteuererklärung des Freiberuflers ausgefüllt werden, wenn Sie im Jahr, für das die Veranlagung gilt, freiberuflich tätig waren. Sind Ihnen Aufwendungen entstanden, weil Sie die Freiberuflichkeit geplant haben oder immer noch planen, so ist für Sie ebenfalls die Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Einkommenssteuererklärung nötig.
Auch dann, wenn Sie an einer freiberuflichen Personengesellschaft beteiligt sind, müssen Sie diese Anlage ausfüllen.
Inhaltsverzeichnis
Steuerliche Angaben über die selbständige Arbeit
Das Steuerformular Anlage S dient der Erfassung sämtlicher steuerlich relevanter Daten, wobei das nicht die Einnahme-Überschuss-Rechnung oder die Bilanzierung ersetzen kann. Die Formular 2015 der Anlage S füllen alle freiberuflich Tätigkeiten, wie Wissenschaftler, Schriftsteller, Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer oder Künstler, aus.
Auch diejenigen, die den sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten nachgehen, müssen diese Anlage abgeben. So wird sie auch von Mitgliedern eines Aufsichtsrats, von Vermögensverwaltern oder Testamentsvollstreckern verlangt.
In den Zeilen 4 bis 14 wird der Gewinn eingetragen, der durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung oder die Buchführung ermittelt wurde. Wer mehr als 17.500 Euro verdient, muss die Anlage EÜR zwingend mit an das Finanzamt übermitteln. In diesem Steuerformular können auch Ausgaben, wie Reisekosten oder Fahrtkosten, erfasst werden. Wer an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist, trägt in Anlage S ebenfalls seinen Gewinnanteil ein.
Tipp: Möglich ist auch ein so genannter negativer Gewinn – also ein Verlust. Gerade in den ersten Jahren der Freiberuflichkeit wird so etwas vom Finanzamt häufig akzeptiert.
In den Zeilen 15 bis 22 wird dann der Veräußerungsgewinn eingetragen, sofern sich ein solcher durch Aufgabe des Betriebs oder durch die Unternehmensveräußerung im Veranlagungszeitraum ergeben hat. Die Rückseite des Formulars bietet die Möglichkeit, den betrieblichen Schuldzinsenabzug einzutragen, was in den Zeilen 32 und 33 vorgenommen wird. In den darauf folgenden Zeilen wird der Investitionsabzugsbetrag eingetragen. In den Zeilen 36 und 37 werden die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten erfasst.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten
Wer nebenberuflich schriftstellerisch, künstlerisch, unterrichtend, wissenschaftlich oder journalistisch tätig ist, kann seine Betriebsausgaben pauschal geltend machen. Dann können 25 Prozent der Einnahmen, maximal 630 Euro, als Betriebsausgaben angesetzt werden. In den Zeilen 32 bis 35 der Anlage S geht es um den Schuldzinsenabzug sowie um den Investitionsabzugsbetrag. Schuldzinsen können unbegrenzt abgezogen werden, wenn sie durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstanden sind. Durch den Investitionsabzugsbetrag können Sie die Anschaffungskosten von Investitionen schon vor der eigentlichen Anschaffung steuerlich geltend machen.
Beachten Sie: Werden die Wirtschaftsgüter dann tatsächlich angeschafft, wird der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst und danach mit den Anschaffungskosten verrechnet werden. Das wirkt sich wieder gewinnmindernd aus.
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Ehrenamtliche Tätigkeiten steuerfrei?
In den Zeilen 36 und 37 wird nach ehrenamtlichen Nebentätigkeiten gefragt. Sie können beispielsweise im Veranlagungszeitraum als ehrenamtlicher Bürgermeister Ihrer Gemeinde tätig gewesen sein. In diese Zeilen tragen Sie aber auch die Zahlungen ein, die Sie im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter erhalten haben. Auch Vortragende, Betreuer oder Erzieher können hier die erhaltenen Zahlungen angeben. Diese Aufwandsentschädigungen sind bis 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei und werden in die genannten Zeilen eingetragen. Die darüber hinausgehenden Zahlungen, die als Gewinne verbucht werden müssen, tragen Sie in Zeile 4 der Anlage S ein.
Hinweis: Diese steuerlichen Tipps ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerlichen Hinweise und Tipps zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit stammen vom
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