Festsetzung der Vorauszahlungen ans Finanzamt
Letzte Aktualisierung am: 13. Juli 2024
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Aufgrund der Angaben, die bei der Anmeldung der Freiberuflichkeit gemacht werden, kann das Finanzamt eine Einschätzung vornehmen, in welcher Höhe eventuell Steuern zu zahlen sind. Als Grundlage dafür dienen die Einnahmen, die der Steuerpflichtige in seinem Formular angegeben hat, sowie seine möglichen Ausgaben. Auch wenn diese natürlich erst einmal geschätzt sind, so wird auf deren Basis eine Berechnung der Steuern vorgenommen, die fortan pro Quartal zu entrichten sind.
Hinweis: Die Einschätzungen sollten realistisch vorgenommen werden. So kann eine spätere Nachzahlung vermieden werden. Wenn sich abzeichnet, dass die zu erwartenden Gewinne unter dem angegebenen Niveau bleiben, so sollte das Finanzamt darüber informiert werden.
Formular: Angaben zur Festsetzung der Steuervorauszahlungen
Es passt dann die Höhe der Vorauszahlungen an. Das gleiche gilt, wenn die Gewinne höher sind, als erwartet. Offiziell ist der Steuerpflichtige dann sogar zu einer Meldung verpflichtet. Unterlässt er dies, muss er zum einen mit einer höheren Steuernachzahlung bei der Steuererklärung rechnen, zum anderen kann er mit einem Bußgeld belegt werden – offiziell. Meist bleibt es aber bei der Nachzahlung. Angegeben werden muss bereits bei der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit, welche Art der Gewinnermittlung bevorzugt wird.
Gewinnermittlung – Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr
Außerdem muss der Zeitraum, der für die Gewinnermittlung angenommen wird, benannt werden. Das kann das Kalenderjahr sein, aber auch das Wirtschaftsjahr ist möglich. Gewählt werden kann zwischen den Bilanzierung, bei der eine Buchführung mit Jahresabschluss gefordert wird, und der Einnahmen – Überschuss – Rechnung. Letztere gilt nach § 19 des Einkommenssteuergesetzes und ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Es werden einfach die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt und so ergibt sich der Gewinn oder der Verlust.
Wichtig zu wissen ist, dass die Einnahmen und Ausgaben immer dem Zeitpunkt zugeordnet werden müssen, zu dem sie tatsächlich entstanden sind.
Hier gilt das so genannte Zu- und Abflussprinzip. Ebenfalls kann davon Gebrauch gemacht werden, dass nicht die konkreten Ausgaben angegeben werden, sondern mit der Pauschale gerechnet wird. Die beträgt bei der hauptberuflichen Freiberuflichkeit maximal 2400 Euro im Jahr oder 30 Prozent der Einnahmen, bei einer nebenberuflichen Tätigkeit sind es 25 Prozent oder maximal 600 Euro pro Jahr. Diese Pauschale kann bereits in der Anmeldung der Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt angenommen werden, wenn feststeht, dass die Ausgaben tatsächlich nicht höher liegen werden.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Die Tipps und Hinweise zur Anmeldung beim Finanzamt stammen vom
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