Firmenfahrzeug des Freiberuflers
Letzte Aktualisierung am: 12. September 2024
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Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, so gilt es als Firmenfahrzeug und wird automatisch als Betriebsvermögen gebucht. Bei einer Nutzung unter 10 Prozent, wird das Fahrzeug dem Privatvermögen zugerechnet. Dazwischen liegt es in der Hand des Unternehmers, ob er einen privaten oder dienstlichen Pkw nutzt. Betitelt wird das Auto dann als gewillkürtes Betriebsvermögen oder es wird dem Privatvermögen zugerechnet.
Inhaltsverzeichnis
Zum Firmenfahrzeug – Betriebs-Pkw
Alle Aufwendungen, die für das Fahrzeug anfallen, sind als Betriebsausgaben zu rechnen. Dies gilt auch für die Benzinkosten, die zum Beispiel aufgrund einer Urlaubsreise entstehen. Das Fahrzeug ist für eine Dauer von sechs Jahren abzuschreiben.
Hinweis: Bei einer überdurchschnittlichen Fahrleistung kann der Abschreibungszeitraum kürzer ausfallen. Das gilt auch bei Autos, die bereits gebraucht erworben werden.
Wird das Fahrzeug privat mitgenutzt, so sollte ein Fahrtenbuch geführt werden. Möglich ist auch die Herausrechnung des privaten Anteils anhand der 1-Prozent-Regelung. Diese besagt, dass der private Nutzungsanteil monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises angenommen wird.
Fahrten zwischen Wohnung und Freiberufler-Büro
Für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro des Freiberuflers werden 0,30 Euro als Entfernungspauschale angesetzt. Wer sein Büro als nicht zu Hause hat und zum Beispiel als Lektor ständig oder vorübergehend ein Büro in einer Bürogemeinschaft besitzt, kann die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit der genannten Pauschale abgelten. Sie werden als Betriebsausgaben gerechnet. Darüber hinaus gehende Kosten werden als Privatanteil berechnet.
Zur privaten Mitbenutzung des Betriebs-Pkw
Entscheidend ist in dem Fall, wie groß der Umfang der privaten Mitbenutzung ist. Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, kann die 1-Prozent-Regelung angewendet werden. Für andere, die weniger als 50 Prozent für dienstliche Fahrten eingesetzt werden, muss ein Privatanteil geschätzt werden. In beiden Fällen kommt als mögliche Alternative das Führen eines Fahrtenbuches in Betracht. Bei der Berechnung des Umfangs werden folgende Kriterien zu Grunde gelegt:
- Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro, beziehungsweise Familienheimfahrten, sind betrieblich zuzuordnen.
- Der Nachweis der Fahrten kann formlos erfolgen.
- Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich eingesetzt, ist kein Nachweis nötig.
- Der nachgewiesene Umfang wird auch für die Zukunft angenommen, wenn keine wesentlichen Änderungen eintreten.
Die Höhe des Privatanteils ist begrenzt, hier wird die so genannte Kostendeckelung angewendet. Der Privatanteil darf damit nicht höher sein, als die tatsächlich anfallenden Kosten für das Fahrzeug, was im Einzelnen Abschreibung und sonstige Kosten sind.
Steuerliche Absetzbarkeit einer Luxuskarosse
Auch für Existenzgründer und Kleinunternehmer ist es erlaubt, ein Firmenwagen der Luxusklasse als Firmenwagen zu nutzen. Allerdings liegt es am Finanzamt, welche Kosten tatsächlich abgesetzt werden können.
Wichtig: Gewinn und Kosten des Fahrzeugs müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Wenn zum Beispiel lediglich ein Gewinn von 50.000 Euro im Jahr vorliegt, können keine Abschreibungen in Höhe von 25.000 Euro geltend gemacht werden. Ist das Finanzamt – oder der Betriebsprüfer – der Meinung, dass es sich bei dem Firmenwagen um ein eigentlich nicht nötiges Luxusfahrzeug handelt, so kann die vollständige Absetzbarkeit gekürzt werden.
Senkung anrechenbarer Kosten
Gekürzt werden können zum Beispiel die Leasingraten für das Fahrzeug, auch die Abschreibung kann halbiert werden. Von dieser Senkung sind allerdings nicht die laufenden Betriebskosten betroffen. Dazu zählen Steuern, Versicherung, Reparaturen oder Schuldzinsen. Diese können weiterhin in voller Höhe zum Abzug gebracht werden.
Eine Ausnahme: Kann das Unternehmen gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der luxuriöse Firmenwagen tatsächlich notwendig ist, werden die absetzbaren Kosten für das Kfz nicht gekürzt. Wird das Auto zum Beispiel zu Repräsentationszwecken genutzt, kann es, zum Beispiel für den Unternehmensberater, durchaus zum Vorteil sein. Ein Handwerker muss allerdings nicht mit seinem Fahrzeug beeindrucken und wird die Notwendigkeit nur schwerlich nachweisen können.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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