Der Firmenname des Freiberuflers
Letzte Aktualisierung am: 1. Oktober 2024
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Allgemein werden die Bezeichnungen Firma und Unternehmen gleich gesetzt. Doch genau genommen handelt es sich bei der Firma um den Namen des Unternehmens. Dieser Name darf nur von Kaufleuten geführt werden, die auch in das Handelsregister eingetragen sind.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätze zur Firmierung
Das Gesetz regelt auch die Vergabe eines Namens für ein Unternehmen. So muss der Name der Wahrheit entsprechen, das heißt, es dürfen keine Namen gewählte werden, die eine unpassende Auskunft über die geschäftlichen Verhältnisse geben. Zum zweiten muss der Name klar sein, er darf also nicht zu falschen Schlüssen führen und muss klar und deutlich verständlich sein. Firmennamen müssen sich zudem deutlich voneinander unterscheiden, Verwechslungen sollen mit einem passenden Namen vermieden werden. Der Eintrag in das Handelsregister ist nicht davon abhängig, ob innerhalb eines Ortes oder einer Region zweimal der gleiche Name für ein Unternehmen vergeben wurde. Allerdings kann es sein, dass der Erstinhaber eines Namens eine Unterlassungsklage erhebt und auf seinen Namen als einziger dieser Art beharrt. Zuletzt sei noch die Regel genannt, dass eine Firma immer nur unter einem Namen geführt werden darf.
Hinweis: Mehrere Namen für ein Unternehmen sind nicht zulässig.
Der Sinn des Firmennamens
Ein Name soll ein Unternehmen definieren und Schutz vor Verwechslungen bieten. Jeder Firmeninhaber hat das Recht auf einen griffigen Namen. Das heißt, es dürfen Personen-, Sach- oder Phantasienamen vergeben werden, auch die Mischform aus allem ist zulässig. Ein Freiberufler kann unter dem Namen seines Unternehmens verklagt werden. Der Name des Unternehmens ist nicht abhängig davon, welchen Namen der Besitzer trägt. Wechselt dieser seinen Namen beispielsweise aufgrund einer Heirat, so kann die Firma ihren bisherigen Namen durchaus weiter tragen. Für die Namensbildung gilt weiterhin, dass Haftungs-und Gesellschaftsverhältnisse berücksichtigen muss. Das heißt, diese beiden Aspekte müssen bei der Namensfindung berücksichtigt und einbezogen werden.
Richtigen Name für die Firma finden
Wenn eine Firma gegründet wird, so muss für diese ein Name gefunden werden. Wer als Kleingewerbetreibender auftritt, muss im Geschäftsverkehr seinen bürgerlichen Vor- und Zunamen nennen, wobei mindestens ein Vorname ausgeschrieben werden muss. Als Zusatz dürfen Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnungen hinzugefügt werden. Auch ein Logo darf hier erscheinen, allerdings ist die räumliche und grafische Abgrenzung zum Firmennamen zu empfehlen.
Speziell für Freiberufler
Freiberufler müssen nicht zwingend mit ihrem Vor- und Zunamen auftreten, hier reicht der Nachname aus. Auch Zusätze sind hier erlaubt. Hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass der Zusatz tatsächlich für einen freien Beruf passend gewählt wird. Dies gilt schon allein im Hinblick auf die Einstufung durch das Finanzamt. Dieses könnte ansonsten vielleicht auf die Idee kommen, eine nachträgliche Einstufung als Gewerbe vorzunehmen, wenn die Bezeichnung nicht eindeutig ist. Wichtig zu wissen ist, dass Freiberufler bei einer Partnerschaftsgesellschaft als einzige dazu berechtigt sind, „und Partner“ oder „Partnerschaft“ in den Namen mit aufzunehmen.
Freiberufler wählen nicht selten den vollen Namen für ihre Firma, schon allein aus dem Grunde, damit Verwechslungen hier ausgeschlossen werden können. Allerdings ist es, wie bereits erwähnt, dem Freiberufler freigestellt, ob er seinen Vornamen in der Firma mit verwendet oder nicht. Beachten Sie: Teilweise kann es sein, dass die standesrechtlichen Bestimmungen hier zum Einsatz kommen und regeln, wie im Geschäftsverkehr aufzutreten ist.
Firmenname für die GbR
Bei der GbR müssen die Gesellschafter mit Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten. Auch Branchenbezeichnungen sind hier üblich. Bei der GbR fehlt die Kaufmannseigenschaft, daher darf hier keine Firma geführt werden.
Stattdessen wird ein Name gewählt, der die Gesellschafter und ihr Unternehmen im geschäftlichen Leben repräsentiert. Der Name muss die Familiennamen der Gesellschafter enthalten sowie mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen. Auch der Geschäftszweck darf hier genannt werden. Ein Zusatz darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, welchen Zweck das Unternehmen verfolgt. Auch die persönlichen Qualifikationen dürfen hier auf keinen Fall falsch dargestellt werden.
Die Tipps und Hinweise stammen vom Autor: Jürgen Busch
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