Die freiberufliche Tätigkeit
Letzte Aktualisierung am: 12. September 2024
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Als Freiberufler arbeiten diejenigen, deren Beruf im Einkommenssteuergesetz unter den so genannten Katalogberufen geführt wird. Auch die katalogähnlichen Berufe kommen in Frage. Letzten Endes entscheidet aber das Finanzamt bei der Anmeldung der Freiberuflichkeit, ob eine solche tatsächlich vorliegt. Gibt es hier durch die Angaben der freiberuflichen Tätigkeit Zweifel, entscheidet sich das Finanzamt in der Regel für eine gewerbliche Tätigkeit und leitet die Anmeldung an das Gewerbeamt weiter. Dann fallen außerdem Gewerbesteuern an.
Hinweis: Als Freiberufler werden diejenigen eingestuft, die ihre Leistung aufgrund des eigenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten erbringen. Man nehme das Beispiel eines Grafikers, der aufgrund der persönlichen Kreativität Zeichnungen, Bilder und Grafiken entwirft.
Wenn dieser Grafiker nun aber Aufträge übernimmt, bei denen er die Ideen des Kunden einfach nur abzeichnen oder als Datei entstehen lassen soll, ist dies keine eigene geistige Arbeit mehr und derjenige wird vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft. Dass ein freiberuflicher Anteil der Arbeit dabei mit enthalten ist, spielt keine Rolle.
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Inhaltsverzeichnis
Die freiberufliche Tätigkeit und die freie Mitarbeit
Zwischen diesen beiden Begriffen muss eine deutliche Grenze gesetzt werden. Denn als freier Mitarbeiter kann auch ein Selbstständiger beschäftigt werden. Die betreffende Person arbeitet häufig regelmäßig auf Honorarbasis für ein Unternehmen, beispielsweise als Aushilfe oder als zusätzliche Fachkraft, wenn das Auftragsvolumen das vorhandene Personal übersteigt. Der Freiberufler hingegen erbringt eine eigenständige wissenschaftliche, unterrichtende, künstlerische, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeit.
Beschäftigt er Mitarbeiter, muss immer noch klar sein, dass die von diesem Mitarbeiter erledigten Aufgaben in den Verantwortungsbereich des Freiberuflers fallen, er hält den Kopf für Fehler hin und trifft alle wichtigen Entscheidungen.
Die Vor- und Nachteile der freiberuflichen Tätigkeit
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Gewerbesteuern muss ein Freiberufler nicht zahlen, auch unterliegt er nicht der Gewerbeaufsicht.
Wer als Freiberufler arbeitet, muss nicht zwingend eine Bilanzierung vornehmen, wenn er die entsprechenden Kriterien erfüllt, kann er auch mit der einfacheren Einnahmen-Überschuss-Rechnung davonkommen. | Nachteilig kann für einen Freiberufler sein, dass er in bestimmten Berufen dem Werbeverbot unterliegt und damit für sich und sein Unternehmen in Marketingsaspekten stark eingeschränkt ist.
In Städten, in denen es ein Gebäudenutzungskonzept gibt, unterliegen Freiberufler dieser Ordnung nicht, diese betrifft dann lediglich die Selbstständigen und Gewerbetreibende. |
Merke: Gewerbetreibende dürfen sich nicht in jedem Gebäude niederlassen und eine Unternehmung gründen, der Freiberufler aber schon.
Der Freiberufler und seine Versicherungen
Wer als Freiberufler tätig ist, weiß, dass er sich selbst versichern muss. Da sind die Kranken- und die Rentenversicherung zu nennen. Nicht jeder Freiberufler ist von der Pflicht zur gesetzlichen Versicherung befreit, einige können sich jedoch auf Antragstellung hin befreien lassen. Dann müssen sie keine Beiträge mehr in die gesetzlichen Kassen einzahlen und können sich privat versichern lassen. Wer als Freiberufler kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist, kann von Vornherein wählen, ob er sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern lassen will.
Hinzu kommt, dass die Menschen, die nach 1962 geboren sind, von der gesetzlichen Absicherung ohnehin kaum noch profitieren, was zum Beispiel die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente angeht.
Die freiberufliche Tätigkeit und die Scheinselbstständigkeit
Das Problem der Scheinselbstständigkeit kann sich auch für eine Person ergeben, die eigentlich einen freien Beruf ausübt. Wenn sie überwiegend für einen einzigen Auftraggeber handelt und die Einnahmen nur geringfügig durch Aufträge anderer Kunden beeinflusst werden, kann von einer Scheinselbstständigkeit ausgegangen werden – mit allen Konsequenzen für den Freiberufler und seinen Hauptauftraggeber.
Dieses Problem stellt sich also nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für die Angehörigen der freien Berufe.
Rechtssprechung zur freiberuflichen Tätigkeit
Das Finanzamt orientiert sich zuerst an den Katalogberufen sowie an katalogähnlichen Berufen, wenn die Frage, ob es sich um eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt, geklärt werden muss. Dennoch treten immer wieder Zweifel auf und es kommt zu Klagen bezüglich der Einstufung. Es gibt eine Reihe von Urteilen, die die freiberufliche oder gewerbliche Einstufung einer Tätigkeit begründen. Allerdings sei an dieser Stelle gesagt, dass die jeweilige Gerichtsentscheidung immer für diesen einen Fall gilt.
Beachten Sie: Das heißt nicht, dass auch in anderen Fällen gleichermaßen entschieden werden muss. Das Prinzip der Präzedenzfälle gibt es in Deutschland nicht, daher muss im Zweifelsfall eine erneute Klage angestrebt werden.
Ein Arzt kann zum Beispiel einen anderen Arzt beschäftigen und dennoch freiberuflich arbeiten (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.8.2006, 1 K 30035 / 02, EFG 2007 S. 587). Werden die Leistungen des anderen Arztes hingegen nicht ständig überwacht, gilt dies als gewerbliche Tätigkeit (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.8.2006, 1 K 982 / 03, EFG 2006 S. 1916.)
Werbung und Marketing für Freiberufler
Wer als Freiberufler Erfolg haben möchte, muss bekannt werden. Es reicht nicht, den bestehenden Kundenstamm zu halten, sondern es müssen stets auch neue Kunden akquiriert werden. Schon im Businessplan sollten Maßnahmen erwähnt werden, die sich um Akquise und Marketing drehen. Denn immerhin hängt von einer ausreichenden Kundenzahl schon die Finanzierung direkt nach der Existenzgründung ab. Wichtig ist, sich auch neuen Möglichkeiten des Marketings zu öffnen. So helfen regelmäßige Veröffentlichungen in einem Blog, die eigene Website in den Suchergebnissen nach oben zu bringen und somit mit etwas Glück neue Kunden zu bekommen.
Die Kosten, die für Werbung und Marketing entstehen, können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Der Steuerberater hilft an dieser Stelle gern weiter.
Zum Schluss
Die freiberuflichen Tätigkeiten verlangen häufig eine sehr qualifizierte Ausbildung, wie die in der EStG genannten Katalogberufe zeigen. Anders sieht die Selbstständigkeit mit einem Gewerbebetrieb aus – hier steht meistens eine handwerkliche oder kaufmännische Ausbildung im Vordergrund.
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