Freie beratende Berufe
Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024
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Inhaltsverzeichnis
Kurze thematische Einführung
Zu den freien beratenden Berufen zählen die rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Tätigkeiten. Somit werden Rechtsanwälte, Steuerberater, Volks- und Betriebswirte – sofern beratend tätig -, vereidigte Buchprüfer, Patentanwälte und Notare sowie Wirtschaftsprüfer zu dieser Gruppe gezählt. Organisiert sind viele dieser Freiberufler in Kammern.
Kammerpflichtige freie Berufe
Viele Freiberufler müssen sich zwangsweise in berufsständischen Kammern organisieren. Diese werden auch als Standeskammern bezeichnet und sind für den wirtschaftlichen und sozialen Erfolg der Zugehörigen von großer Bedeutung. Kammerpflichtige Berufe sind:
- Ärzte
- Zahnärzte
- Tierärzte
- Apotheker
- Notare
- Rechtsanwälte
- Patentanwälte
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Architekten
- Beratende Ingenieure
Welche Qualifikationen sind für freie beratende Berufe erforderlich?
Wer in einem freien beratenden Beruf tätig sein möchte, muss nicht gerade unerhebliche Voraussetzungen erfüllen. Zuerst wäre hier die Ausbildung zu nennen, denn eine ausreichende Qualifikation ist zwingend notwendig. Zu Recht erwarten Mandanten und Klienten, dass eine hohe fachliche Kompetenz vorhanden ist, wenn sie zu einem Steuerberater oder Rechtsanwalt gehen und dort eine Beratung wünschen. Die absolvierte Ausbildung muss nachgewiesen werden, was bei Berufsangehörigen, die in einer Kammer organisiert sind, dieser gegenüber geschehen muss.
Andere Freiberufler, die einen beratenden Beruf ausüben und nicht Mitglied einer Kammer sein müssen, können mit Nachfragen von öffentlichen Institutionen rechnen und müssen gegebenenfalls ihre Qualifikation dort nachweisen.
Tipp: Um die exakten Anforderungen an die nötige berufliche Qualifikation zu erfahren, ist die zuständige Standeskammer der richtige Ansprechpartner.
Rechtsanwalt, Patentanwalt sowie Notar als freier Beruf
Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte zählen zu den unabhängigen Organen der Rechtspflege. Ein Rechtsanwalt berät und vertritt seine Mandanten in Rechtsangelegenheiten, wobei eine Spezialisierung auf ein bestimmtes Fachgebiet möglich ist. Der Patentanwalt berät und vertritt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Ein Notar ist in einem öffentlichen Amt tätig und arbeitet in der vorsorgenden Rechtspflege. Anwälte und Notare erbringen alle berufstypischen Tätigkeiten, wenn sie freiberuflich tätig sind. So wird ein Rechtsanwalt auch dann beauftragt, wenn es um eine treuhänderische Tätigkeit geht oder wenn ein Vormund bestellt werden soll.
Wichtig: Wer als Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsverwalter tätig ist, ist kein Freiberufler!
Laut Urteil des Bundesfinanzhofs wird hier eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt, keine beratende. Auch dann, wenn ein Anwalt die Geschäfte eines Unternehmerverbandes führt oder wenn eine Prozessfinanzierung gegen Beteiligung am Erfolg vorgenommen wird, handelt es sich nicht um eine beratenden Tätigkeit.
Rechtsanwälte können im Rahmen einer Kooperation eine GbR oder Partnerschaftsgesellschaft gründen. Wenn sie in dieser Teilnehmern die Vorbereitung auf ein Wirtschaftsprüfer-Examen ermöglichen, arbeiten in dem Fall nicht freiberuflich, wenn sie nur einen kleinen Teil des Unterrichtsstoffs vermitteln. Dann basiert die Tätigkeit auf einem zu geringen eigenverantwortlichen Teil, der sich wiederum in zu geringen Fachkenntnissen begründet.
Der freie Beruf als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer sowie Steuerberater
Für eine freiberufliche Tätigkeit in diesen Berufen ist die öffentliche Bestellung nötig. Nur dann dürfen auch Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 EStG erzielt werden. Berufstypische Tätigkeiten von vereidigten Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern sind unter anderem Jahresabschlüsse und deren Prüfungen sowie Prüfungen des Rechnungswesens.
Beratung und Vertretung der Mandanten in steuerlichen Belangen sowie eine Beratung im wirtschaftlichen Bereich zählen ebenfalls dazu. Diese Beratung zielt auf einen Nutzen für das zuvor geprüfte Unternehmen ab. Eine Tätigkeit, die darüber hinaus geht und vielleicht in einer Teilhabe am Geschäftserfolg endet, zählt nicht mehr zu den berufstypischen Tätigkeiten. Der Berater darf nur eine Entscheidungshilfe geben, in den geprüften Fällen und bei Beratungen muss der Mandant die letzte Entscheidung treffen. Daher gilt, dass ein Wirtschaftsprüfer nicht unmittelbar an Entscheidungen des Vorstands eines Unternehmens beteiligt sein darf. Die Willensbildung des jeweiligen Unternehmens darf zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt werden.
Angehörige steuerberatender Berufe dürfen die Bücher für andere Personen nicht selbst führen, dies würde die freiberufliche Tätigkeit überschreiten. Ein Zollberater kann beispielsweise beratend und ohne Erlaubnis tätig werden, er besitzt jedoch nicht die erforderlichen Zulassungsvorgaben. Sein Beruf ist daher mit dem des Steuerberaters nicht vergleichbar.
Der beratende freiberufliche Volkswirt, Betriebswirt
Beratend tätige Volks- und Betriebswirte müssen keine besonderes Tätigkeitsbild erfüllen. Die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt und darf folglich frei geführt werden. Ein beratender Betriebswirt übt nach aktueller Rechtsprechung seinen Beruf korrekt aus, wenn er ein entsprechendes Studium oder ein einschlägiges Selbststudium nachweisen kann. Dazu ist wichtig, dass er eine gewisse praktische Erfahrung besitzt, bei der er mit den klassischen Bereichen der Betriebswirtschaft konfrontiert wurde. Die Ausübung des freien Berufs kann nur in Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes vorgenommen werden.
Ein typisches Berufsbild gibt es nicht.
Wichtig ist, dass im Vordergrund immer die beratende Tätigkeit steht, die sich auf die betriebswirtschaftlichen Bereiche des Unternehmens erstreckt. Üblicherweise sind die entsprechenden Aspekte in einem betriebswirtschaftlichen Studium enthalten. Nach dem absolvierten Studium der Volks- oder Betriebswirtschaft sollen die erworbenen Kenntnisse in „erforderlicher Breite“ in der Praxis eingesetzt werden.
Das ist dann möglich, wenn sich die beratende Tätigkeit auf mindestens einen Hauptbereich erstreckt. Das kann die Materialwirtschaft sein, aber auch die Finanzierung, der Vertrieb oder das Rechnungswesen kommen – neben einigen anderen Bereichen – infrage. Darüber hinaus gibt es „ähnliche Berufe“, die sich am Berufsbild des beratenden Betriebswirts oder Volkswirts orientieren. So gibt es zum Beispiel den Marktforscher. Dieser ist kein beratender Betriebswirt und übt auch keine ähnliche Tätigkeit aus. Dennoch kann seine Tätigkeit als wissenschaftlich gelten und damit in den Bereich der freien Berufe fallen.
Zu beachten: Ob er einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgeht oder nicht, entscheidet sich bei jedem Einzelnen in der Betrachtung seiner jeweiligen Aufträge: Diese müssen einen wissenschaftlichen Standard erreichen und einen Schwierigkeitsgrad, der dem wissenschaftlicher Prüfungsarbeiten entspricht.
Auch wissenschaftliche Publikationen können für einen Vergleich des Anforderungsniveaus herangezogen werden. Ein weiteres Indiz ist hier die Methodik, die nachvollziehbar und nachprüfbar sein muss. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber noch auf den Auslandsgeschäftsberater eingegangen.
Hinweis: Er muss für eine Anerkennung als Freiberufler umfassende Kenntnisse in Theorie und Praxis im Bereich der Betriebswirtschaft nachweisen. Dann ist es möglich, dass eine Vertriebsberatung auch als freier Beruf eines beratenden Betriebswirts anerkannt werden kann.
Eine Antwort auf “Freie beratende Berufe”
Ist eine Betriebswirtin die neben der Beratung, das buchen laufender Geschäftsvorfälle mittels eigener EDV, Büro und Hardware anbietet eine Freiberuflerin oder Gewerbetreibende? Es wurde ein Gewerbe angemeldet und nun kommt die Überlegung auf ob eine Gewerbeabmeldung in Frage kommt und eine Weiterführung der Tätigkeit nach §18 EStG möglich ist.