Die freie Mitarbeit als Subunternehmer
Letzte Aktualisierung am: 13. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Jeder Freiberufler oder Gewerbetreibende hat die Möglichkeit, als Subunternehmer eine freie Mitarbeit aufzunehmen. Derjenige erhält seinen Auftrag dann von einem anderen Auftragnehmer, der ihn aber direkt vom Auftraggeber bekommen hat. Der Subunternehmer ist damit der Dritte im Bunde.
Inhaltsverzeichnis
Regeln für Subunternehmer
Als Subunternehmer müssen Sie darauf achten, dass Sie nicht als Scheinselbstständiger gelten. (lesen Sie auch hierzu unseren Beitrag Scheinselbstständigkeit vermeiden) Das kann immer dann passieren, wenn Sie stark in das Unternehmen eingebunden werden, welches den Auftrag ursprünglich erteilt hat oder wenn Ihr Auftraggeber Ihnen Betriebsmittel zur Nutzung überlässt.
Auch ein Subunternehmer darf nicht nur pro forma als freier Mitarbeiter gelten, sondern muss es in der Praxis auch sein. Dazu muss sichergestellt werden, dass niemand Ihnen gegenüber weisungsbefugt ist, dass Sie Ihre Arbeitszeit und Ihren Arbeitsort frei einteilen können und dass Sie auch andere Auftraggeber wählen können.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die erbrachten Leistungen. Das bedeutet, wenn er den Auftrag an einen Subunternehmer weitergibt, muss er auch für dessen Leistungen haften. Gegenüber dem Subunternehmer besteht ebenfalls eine Haftung, und zwar für die ordnungsgemäße Zahlung des Rechnungsbetrages. Das gilt auch dann, wenn der eigentliche Auftraggeber verspätet oder gar nicht zahlen will. Der Subunternehmer hat dennoch ein Recht auf pünktliche Begleichung seiner Aufwendungen.
Wichtig: Wer Aufträge an Subunternehmer vergibt, muss auf die Regelmäßigkeit achten.
Werden Aufträge nämlich nicht nur gelegentlich an Künstler oder Publizisten erteilt, so liegt eine Vermarktung künstlerischer Leistungen vor.
Daraus folgt, dass eine Abgabe gezahlt werden muss, nämlich die Künstlersozialabgabe, die auf die Honorarsumme anfällt.
Angenehmes Modell des Subunternehmers
Für einen Auftraggeber ergeben sich aus der Beauftragung eines Subunternehmers viele Vorteile. Er hat zum Beispiel nur einen Ansprechpartner – nämlich seinen direkten Auftragnehmer – und bekommt dennoch seinen vielleicht sehr umfangreichen Auftrag binnen kürzester Zeit und mit allen Details ausgearbeitet vorgelegt.
Der Auftragnehmer hat den Vorteil, dass er auch größere Aufträge annehmen kann und diese dennoch in der vorgegeben Zeit abarbeitet. Vor allem dann, wenn mehrere Subunternehmer eingeschaltet werden, lassen sich auch sehr komplexe Aufträge umsetzen. Allerdings ist die Kehrseite der Medaille, dass der Auftragnehmer für Zahlungen und das Einhalten von Terminen ebenso haftet wie für Fehler und eine schlechte Koordinierung.
Bezahlung des freien Mitarbeiters
Der Subunternehmer als freier Mitarbeiter stellt seine Leistungen in Rechnung. (mehr Infos bei uns: Rechnung des Freiberuflers) Das Geld zahlt der ursprüngliche Auftragnehmer an den Subunternehmer. Dieser hat es im Idealfall bereits vom Auftraggeber als Vorschuss erhalten oder muss selbst in Vorleistung gehen.
Die Aufwendungen können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. (mehr Infos bei uns: Betriebsausgaben des Freiberuflers)
Zahlt der Auftraggeber nicht oder ist zahlungsunfähig, muss der Auftragnehmer den Subunternehmer aber dennoch bezahlen, sofern die erbrachte Leistung die gewünschte ist.
Im schlimmsten Fall geht das aus der eigenen Tasche des Auftragnehmers.
Wichtig: Aufträge im Namen und Auftrag des Kunden vergeben und nicht in eigenem Namen an den Subunternehmer erteilen.
Werkverträge
Aufgrund der umfangreichen Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Subunternehmer ist es ratsam, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Außerdem sollten Sie auf jeden Fall eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen.
Hier gibt es jedoch feine Unterschiede. Der freie Mitarbeiter ist in der Haftpflichtversicherung mit geschützt, es gibt keinen Unterschied zu einem angestellten Mitarbeiter. Der Freiberufler, der für einen einzelnen Auftrag engagiert wird, zählt nicht zu den versicherten Personen. Das gilt ebenso für den Subunternehmer. Entstehen Schäden, so haftet dafür zwar erst einmal die Versicherung. Sie hat aber das Recht, den Subunternehmer in Regress zu nehmen.
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