Freie Mitarbeit in der Pflege
Letzte Aktualisierung am: 13. Juli 2024
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Der Trend, in der Pflege freie Mitarbeiter zu beschäftigen, ist ungebrochen. Allerdings gilt es hier ebenso wie bei Angehörigen anderer Berufe, die rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Damit Fachkräfte in der Pflege tatsächlich als freie Mitarbeiter gelten, müssen sie frei von jedem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit sein – und gerade diese kann bei Pflegekräften schnell vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
Pflegekräfte und Scheinselbstständigkeit
Viele Pflegekräfte und Alterpfleger in der häuslichen Krankenpflege arbeiten freiberuflich und werden von Organisationen und Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege beauftragt. Sie übernehmen die Pflege bedürftiger Personen auf Anweisung ihres Auftraggebers hin. Schnell kann hier der Eindruck einer abhängigen Beschäftigung entstehen.
Daher muss verstärkt durch den Selbstständigen darauf geachtet werden, wie der Vertrag der freien Mitarbeit gestaltet ist und dass er seine Freiheit über Terminplanung und Urlaubseinteilung behält. Denn ähnlich, wie das bei den Heilberuflern der Fall ist, müssen Pflege-Fachkräfte in der Regel auf Anweisung tätig werden, auch wenn sie eigentlich freie Mitarbeiter sind.
Doch die übrigen Rahmenbedingungen müssen dann stimmen und die Anforderungen an eine freie Mitarbeit erfüllen. Idealerweise nimmt der selbständige Freiberufler eine eigene Abrechnung vor und sorgt für neue Patienten. Dies kommt dem Anspruch der eigenen Buchhaltung und Akquise, wie sie auch durch einen normalen Selbstständigen vorgenommen werden, gleich.
Bedenken Sie: Für den freien Mitarbeiter im Pflegebetrieb ist es weniger wichtig, das unternehmerische Risiko selbst zu tragen, als vielmehr die übrige Vertragsgestaltung:
Er darf im Urlaubs- oder Krankheitsfall kein Geld bekommen, muss für Zeiten der Abwesenheit für eine Vertretung sorgen und muss berechtigt sein, Pflegeaufträge abzulehnen.
Freie Pfleger und die Umsatzsteuer
Häufig wird so vorgegangen, dass der Auftraggeber Rechnungen ausstellt, die von den freien Pflegekräften nur noch unterzeichnet werden müssen. Dies ist auch möglich und stellt die Tatsache der freien Mitarbeit nicht in Frage. Geht es jedoch darum, dass die Ausgaben für die Pflegekräfte als Kosten für Dienstleistungen über die Vorsteuer geltend gemacht werden sollen, so müssen die üblichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllt sein.
Das heißt, dass hier die Steuersätze gesondert ausgewiesen werden müssen. Ist das nicht der Fall, ist ein Auftraggeber auch nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, gleich, ob es sich um Subunternehmer bei seinen freien Mitarbeitern handelt oder nicht. Zur Zahlung der Umsatzsteuer ist er aber dennoch verpflichtet. Das geht aus einem Gerichtsurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 1998 hervor (Az.: V 59/91, V 337/91).
Rentenversicherungspflicht
Das Sozialgesetzbuch sieht eine Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen vor, sofern diese keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen.
Wer nun selbst als freier Mitarbeiter in einem Pflegeberuf tätig ist, wird in den meisten Fällen auch keine Mitarbeiter anstellen und muss sich daher der Rentenversicherungspflicht unterziehen. Möglichkeiten zur Befreiung liegen jedoch vor.
Autor: Jürgen Busch
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