Freie Mitarbeit und Sozialversicherung
Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024
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Da ein freier Mitarbeiter als Selbstständiger gilt, ist er für den Abschluss seiner Sozialversicherungen selbst verantwortlich. Ein Muss ist mit Ausnahme der Krankenversicherung keine dieser Versicherungen, wenngleich sie natürlich dennoch empfehlenswert sind. Sozialversicherungspflichtig ist nur ein kleiner Kreis von selbstständig Tätigen, wie die Landwirte, Künstler oder Publizisten.
Inhaltsverzeichnis
Krankenversicherung ist Pflichtversicherung
Die Krankenversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung. Dies gilt nicht mehr nur für Berufstätige, die in einem festen Beschäftigungsverhältnis tätig sind, sondern für jeden Bürger. Jedoch besteht keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht, das heißt, der Selbstständige ist in der Wahl seiner Krankenkasse völlig frei. Wichtig ist nur, dass überhaupt eine Krankenversicherung vorgewiesen werden kann. Ob diese nun bei einer privaten Krankenversicherung oder als freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Kasse in Anspruch genommen wird, ist nebensächlich.
Für den freiwilligen Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung gelten jedoch besondere Voraussetzungen. So muss mindestens eine 24-monatige Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren vorliegen oder eine mindestens 12-monatige Versicherungszeit direkt vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Andernfalls bleibt nur die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung. Unterschiede zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen vor allem in den Prämien. Während sie bei der gesetzlichen Kasse von den regelmäßigen Einnahmen abhängen, werden von den privaten Anbietern Gesundheitszustand, Alter, Beruf, Geschlecht usw. zugrunde gelegt (siehe auch hierzu unseren Beitrag: Vergleich PKV un GKV).
Pflegeversicherung
Für die Pflegeversicherung gelten ähnliche Bestimmungen wie für die Krankenversicherung. In der Regel schließt der Freiberufler die Pflegeversicherung auch dort ab, wo auch seine Krankenversicherung besteht.
Hinweis: Es ist theoretisch auch möglich, beide Versicherungen getrennt voneinander abzuschließen.
Rentenversicherung
Bestimmte Berufsgruppen, wie Lehrer, Erzieher oder Dozenten, sind häufig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für alle anderen gilt die Versicherungsfreiheit. Für freie Mitarbeiter gibt es die Option auf den Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung. Der freie Mitarbeiter kann als freiwillig Versicherter zwischen einem minimalen und einem maximalen Beitrag wählen.
Zugrunde gelegt wird die Beitragsbemessungsgrundlage, die in jedem Jahr neu festgelegt wird. Aktuell (2013) liegen die Werte bei 5.800 Euro (alte Bundesländer) und 4.900 Euro (neue Bundesländer) pro Monat. Der Satz, den ein freier Mitarbeiter zahlen müsste, beträgt nun 18,9 Prozent. Selbstständige haben auch die Möglichkeit, bis fünf Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Versicherungspflicht schriftlich zu beantragen.
Hinweis: Dieser Schritt will aber gut überlegt sein, ist er doch nicht umkehrbar. Die Beitragshöhe kann nicht individuell bestimmt werden, hier ist das Einkommen für die Berechnung maßgeblich.
Allerdings gibt es drei Beitragsoptionen:
- Die erste dieser Optionen nennt sich „Halber Regelbeitrag“ und besagt, dass der Selbstständige bis zu drei Jahre lang ohne Nachweis seines tatsächlichen Einkommens nur den halben Regelbeitrag zahlen muss.
- Die zweite Option heißt „Regelbeitrag“ und sie tritt nach dem „Halben Regelbeitrag“ in Kraft.
- Der „Einkommensgerechte Beitrag“ ist die dritte Option und verlangt den Nachweis des höheren oder niedrigeren tatsächlichen Einkommens.
Unfallversicherung als freier Mitarbeiter
Freie Mitarbeiter sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie haben allerdings die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag zu stellen und sich über die Berufsgenossenschaft freiwillig versichern zu lassen. Der Jahresarbeitsverdienst ist maßgeblich für die Höhe der Beiträge. Eine gesetzliche Unfallversicherung ist für den freien Mitarbeiter durchaus empfehlenswert, deckt sie doch Unfälle, die am Arbeitsplatz entstehen oder arbeitsbedingt vorkommen.
Auch Berufskrankheiten sind hier mit abgesichert.
Arbeitslosenversicherung bei einer freien Mitarbeit
Auch für die Arbeitslosenversicherung gilt, dass ein freier Mitarbeiter nicht versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig sind nur Personen, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen oder die zur Berufsausbildung in einem Unternehmen beschäftigt sind.
Bedenken Sie: Wer jedoch neben seiner Selbstständigkeit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nachgeht, ist wiederum auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Das gilt sogar in dem Fall, wenn das abhängige Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und die Selbstständigkeit hauptberuflich weitergeführt wird – auch wenn dann kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht.
Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist für jeden freien Mitarbeiter möglich.
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