Freie Mitarbeit und Steuern

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 1. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Steuern für die freie Mitarbeit
Steuern für die freie Mitarbeit

Als freier Mitarbeiter müssen Sie sich selbst um die Versteuerung der Einnahmen kümmern. Das heißt, für Sie fallen die Einkommenssteuer und eventuell die Gewerbe- sowie die Umsatzsteuer an. Unterschiede ergeben sich hier, wenn Sie Freiberufler sind und wenn Sie als Kleinunternehmer arbeiten.

Gewerbesteuer für die freie Mitarbeit?

Die Gewerbesteuern fallen nicht an, wenn Sie als Freiberufler tätig sind. Dann brauchen die Einnahmen nur beim Finanzamt versteuert zu werden. Dazu benötigen Sie lediglich die Steuernummer, die bei Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit durch das Finanzamt vergeben wird.

Bedenken Sie: Die Gewerbesteuer muss auch dann nicht entrichtet werden, wenn die Gewinne im Jahr unter einer bestimmten Freigrenze liegen. Das sind derzeit 24.500 Euro im Jahr.

Umsatzsteuern

Auch ein Freiberufler gilt vor dem Einkommenssteuergesetz als Unternehmer und ist daher umsatzsteuerpflichtig.Der übliche Steuersatz beträgt 19 Prozent, ermäßigt sind es 7 Prozent. So werden zum Beispiel künstlerische Leistungen nur mit 7 Prozent versteuert. Teilweise ergibt sich eine Umsatzsteuerbefreiung. Das ist zum Beispiel bei selbstständig tätigen Ärzten der Fall.

Auch für den Fall, dass von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird, fallen keine Umsatzsteuern an. Im Gegenzug ist der freie Mitarbeiter dann aber auch nicht berechtigt, die Vorsteuer abzuziehen. Die Umsatzsteuererklärung wird einmal pro Jahr fällig, die Umsatzsteuervoranmeldungen müssen quartalsweise im Vorab an das Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelt werden (hier empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag Hilfe beim Ausfüllen der Umsatzsteuer-Voranmeldung).

Wichtig: Die Umsatzsteuer wird immer dann fällig, wenn sie tatsächlich eingenommen wurde.

Das heißt, es ist nicht das Datum der Rechnung interessant, auf der die Steuer ausgewiesen wurde, sondern das Datum des Geldeingangs. Hier gilt für Freiberufler das Zuflussprinzip.

Die Einkommenssteuer

Ob jemand überhaupt als Freiberufler oder als Sollversteuerer behandelt wird, regelt das Einkommenssteuergesetz in § 18 Abs. 1. Unterteilt wird hier in Katalogberufe, katalogähnliche Berufe, Tätigkeitsberufe und neue freie Berufe. Während bei den ersten drei genannten Varianten das Finanzamt kaum einmal nachfragt, kann es bei den neuen freien Berufen schon einmal Probleme geben. Wer als freier Mitarbeiter in einem Unternehmen das Webdesign betreut, gilt gern einmal als selbstständig. Wichtig ist dann, die künstlerische Seite der Arbeit herauszustellen. Wer nur Webseiten nach Schema F und mit Hilfe von Baukastensystemen erstellt, gilt nicht als freiberuflich tätig. Hier hält sich die kreative Seite der Arbeit doch arg in Grenzen.

Für die Einkommenssteuer ist die Gewinnermittlung wichtig. Hier hat ein Freiberufler die Möglichkeit, eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorzulegen. Dies wird mit der Anlage EÜR der Steuererklärung vorgenommen. Auch die Anlage S wird ausgefüllt – fertig ist die Erklärung zum Einkommen. Die Gewinnermittlung auf diese Art und Weise ist sehr einfach und zeitsparend. Zudem können bei den Ausgaben Pauschalen angesetzt werden, die für einen hauptberuflich tätigen Freiberufler derzeit 2.455 Euro pro Jahr betragen.

Wer nebenberuflich tätig ist, kann immerhin noch 614 Euro ansetzen. Wer also bei seiner Tätigkeit kaum Ausgaben vorweisen kann, ist mit der Pauschale gut bedient. Anhand der Gewinne, die in der Steuererklärung kenntlich gemacht werden, erfolgt dann die Versteuerung.

Aufzeichnungspflichten

Buchführung für Freiberufler und freier Mitarbeiter
Buchführung für Freiberufler und freier Mitarbeiter

Im Rahmen der anfallenden Steuern und der Pflicht zur Buchführung ist ein Freiberufler und freier Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet, die Betriebseinnahmen detailliert aufzuzeichnen. Allerdings kann das Finanzamt von ihm verlangen, die Einnahmen zu erläutern und auch die Einnahmen nach Umsatzsteuersätzen getrennt zu erfassen.

Spätestens dann, wenn es zu Auffälligkeiten bei der Gewinnermittlung oder der Steuererklärung kommt, wird eine Prüfung vorgenommen und Sie müssen Ihre Einnahmen erklären. Fallen im Rahmen Ihrer Tätigkeit hohe betriebliche Ausgaben an, so sind Sie verpflichtet, diese nachzuweisen. Mindestens müssen dafür die zugehörigen Belege aufbewahrt werden.

Wechsel der Gewinnermittlungsmethode

Freiberufler können dennoch eine Bilanz erstellen, wenn sie denn nicht die Bequemlichkeit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen wollen. Doch auch die Bilanzierung hat durchaus ihre Vorteile: So können zum Beispiel Kosten durch Rückstellungen in die Zukunft verschoben werden. Dadurch kann in einigen Fällen ein niedrigerer Steuersatz genutzt werden. Die Bilanzierung ist auch in dem Fall interessant, wenn binnen der nächsten fünf Jahre eine Veräußerung des Betriebs geplant ist. Dann muss nämlich eine Schlussbilanz zwingend erstellt werden.




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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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