Freiwillig versichert in der Berufsgenossenschaft
Letzte Aktualisierung am: 2. Oktober 2024
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Die freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft ist für jeden zu empfehlen, der selbstständig oder freiberuflich tätig ist, auch wenn er keine Angestellten und Mitarbeiter beschäftigt. Wer keine Versicherung vorweisen kann, für den springt die Krankenversicherung des Freiberuflers bei Unfällen ein.
Tipp: Jedoch hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Absicherung in der Berufsgenossenschaft deutlich besser ist. Wenn zum Beispiel umfangreiche Reha-Maßnahmen nötig werden, so beschränken die Krankenkassen ganz schnell die Höhe der Leistungen.
Inhaltsverzeichnis
Wann ist die freiwillige Versicherung für den Freiberufler sinnvoll?
Vor allem für Existenzgründer wird eine freiwillige Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft empfohlen, da diese meist noch vergleichsweise jung sind und somit noch viel Zeit bis zur üblichen Altersrente haben. Das heißt, Verdienstausfallzeiten und ein eingeschränkter Verdienst lassen sich für sie deutlich schwerer überbrücken. Sinnvoll ist die freiwillige Versicherung auch dann, wenn die Jahresbeiträge relativ gering sind und dafür ein umfangreicher Versicherungsschutz geboten wird – wie bei den BGs üblich.
Hinweis: Die Versicherungssumme, die dann festgelegt wird, sollte sich nach dem persönlichen Einkommen richten. Diese Summe gilt als Grundlage für alle Berechnungen, die für Leistungen gemacht werden müssen.
Freiberufler versichern sich jeweils bei der Berufsgenossenschaft, die für das jeweilige Gewerbe zuständig ist. Sollte der Fall eintreten, dass für den betreffenden Bereich keine BG verantwortlich ist, so tritt stets die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ein. Nach der freiwilligen Anmeldung ist nicht nur der Freiberufler selbst versichert, sondern der Schutz erstreckt sich auch auf alle Arbeitnehmer, die eventuell beschäftigt werden sowie auf Praktikanten und geringfügig Beschäftigte.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Freiberufler müssen sich selbst bei der Berufsgenossenschaft melden, denn bei ihnen schickt im Gegensatz zu Gewerbetreibenden nicht das Gewerbeamt die Anmeldung zu. Wer eine Existenzgründung vornimmt, sollte die zuständige Berufsgenossenschaft – BG bereits eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit darüber informieren. Generell reicht ein formloses Anschreiben als bloße Information über die zu versichernde Tätigkeit aus. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen oder beschäftigen und sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben, so besteht für Ihre Angestellten dennoch ein Versicherungsschutz.
Zu beachten: Tritt ein Unfall ein und die BG muss in Leistung gehen, so werden Ihnen dann allerdings rückwirkend die Beiträge bis zum Tag der Gründung berechnet.
Autor: Jürgen Busch
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