GbR für Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 30. September 2024
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Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR genannt, schließen sich mehrere Freiberufler, also Gesellschafter, vertraglich zusammen. Sie verfolgen einen gemeinsamen Zweck. Die GbR ist die einfachste Form der Gesellschaft für einen Freiberufler. Wenn sich Freiberufler zusammenschließen wollen, sollten sie allerdings vorab prüfen, ob eine Partnerschaftsgesellschaft nicht sinnvoller ist.
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Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für die Gründung einer GbR
Zuerst einmal müssen für die Gründung der GbR mehrere Gesellschafter vorhanden sein. Dies müssen nicht zwangsläufig nur natürliche Personen sein, sondern können auch juristische Personen oder Personenvereinigungen sein. Wichtig ist hier die Rechtsfähigkeit. Die Gesellschaft muss von mehreren Personen gegründet werden, mindestens sind zwei Personen vorgeschrieben.
Die GbR wird somit automatisch aufgelöst, wenn nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist. Die Gesellschafter müssen ein gemeinsames Ziel verfolgen.
Dabei handelt es sich in der Regel um das Streben nach wirtschaftlichem Erfolg. Es wird dafür gemeinsam Personal eingesetzt, ein gemeinsamer Maschinen- oder Fuhrpark genutzt und die Geschäftsausstattung wird gemeinsam verwendet. Auch ideelle oder gemeinnützige Interessen können verfolgt werden. Der Gesellschaftsvertrag muss geschlossen werden, dies sollte schriftlich geschehen. Eine Formvorgabe gibt es hier nicht. Der Zeitpunkt der Entstehung der GbR wird mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags gesetzt. Die Gesellschafter müssen vereinbarte Beiträge leisten, sie unterliegen der Treuepflicht und es steht ihnen das Recht auf Geschäftsführung zu.
Firmierung und Grundsätze
Die GbR ist nicht berechtigt, eine Firma zu führen. Sie darf lediglich einen Firmennamen vergeben, der im Geschäftsverkehr eingesetzt werden kann und der eine gewisse Repräsentationsfunktion besitzt. Dieser Name muss aus mindestens einem Familiennamen mit ausgeschriebenem Vornamen bestehen. Auch Zusätze sind erlaubt.
Der Grund für die fehlende Berechtigung der Führung eines eigenen Firmennamens liegt darin, dass bei einer GbR die Kaufmannseigenschaft nicht vorliegt. Bei den Zusätzen kann eine nähere Beschreibung des Geschäftsinhalts erfolgen. So kann zum Beispiel die Branche genannt werden oder die genaue Berufsbezeichnung.
Hinweis: Im Zweifel sind alle Gesellschafter dazu verpflichtet, Beiträge zu leisten und zwar in gleicher Höhe oder in gleichem Umfang.
Jeder Gesellschafter hat bei der GbR eine volle Stimme, die sich nicht auf seine Kapitaleinlage bezieht. Es findet eine gemeinschaftliche Geschäftsführung statt, somit hat auch jeder Gesellschafter den gleichen Anteil an Verlust und Gewinn zu tragen. Die Gesellschaft besitzt keine rechtlichen Rechte oder Pflichte, diese werden immer auf die Gesellschafter gelegt. Somit kann die Gesellschaft auch keine Vertragspartei sein, sondern ebenfalls nur die Gesellschafter. Wenn eine Klage ansteht, so darf die GbR nicht klagen, sondern die Gesellschafter müssen als Gesamtheit klagen.
Der GbR-Gesellschaftervertrag
Auch wenn es rechtlich nicht vorgeschrieben ist, einen Gesellschaftsvertrag für eine GbR in schriftlicher Form abzuschließen, so ist das dennoch empfehlenswert.Denn damit kann späteren Streitigkeiten ganz einfach aus dem Weg gegangen werden. Außerdem ist es möglich, dass Banken bei einer Kreditanfrage oder auch Geschäftspartner einen Vertrag sehen möchten.
Wichtig ist dabei, einige Punkte in den Vertrag aufzunehmen, die sich auf die Geschäftstätigkeit direkt auswirken können.
Inhalte eines GbR-Gesellschaftsvertrages
Namen und Anzahl der Gesellschafter sollten auf jeden Fall in den Vertrag aufgenommen werden, dazu der Unternehmenszweck sowie die Dauer der Unternehmung. Vielleicht besteht eine zeitliche Befristung, dann sollte diese aufgenommen werden. Die Einlagen der einzelnen Gesellschafter sollten im Vertrag genannt werden. Die Einlage ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dennoch ist es sinnvoll, eine solche zu tätigen.Damit lassen sich erste Rechnungen begleichen. Wie hoch diese Einlage sein soll, müssen die Beteiligten selbst entscheiden.
Auch für den Fall, dass Vermögensgegenstände in die Gesellschaft eingebracht werden, sollten diese im Vertrag genannt werden – mit ihrer Bezeichnung sowie ihrem Wert. Für den Fall, dass die Arbeitszeit als Einlage angenommen wird, sollte auch diese vertraglich festgehalten werden. Dies ist besonders wichtig, wenn ein Gesellschafter vielleicht nur in Teilzeit tätig ist. Nebentätigkeiten bei der Konkurrenz sollten hier ausgeschlossen werden. Da bei der GbR gemeinsam über Entscheidungen abgestimmt wird, muss im Grunde genommen nicht eigens ein Geschäftsführer benannt werden. Für das Innenverhältnis im Unternehmen kann dies aber sehr günstig sein. Gegenüber Kunden ist aber jeder Gesellschafter gleichermaßen verantwortlich und als Geschäftsführer anzusehen.
Was ist sonst noch wichtig beim GbR-Vertrag?
Die Vermögensaufteilung ist ein Punkt, der ebenfalls in den Gesellschaftsvertrag der GbR aufgenommen werden sollte. Das Vermögen gehört allen Gesellschaftern gleichermaßen und damit besitzt auch jeder das gleiche Recht für Entnahmen. Daher sollte geregelt werden, welcher Gesellschafter wann wie viel Geld entnehmen kann.
Was ist zu tun, wenn das Geschäftskonto überzogen ist? Und wie sieht es mit der Gewinnverteilung aus?
Diese und andere Fragen sollten geklärt und im Vertrag enthalten sein. Wichtig ist zudem der Punkt der Kündigung. Hier sollte vereinbart werden, unter welchen Umständen eine Kündigung stattfinden kann und wie der Wert des Geschäftsanteils berechnet wird. Hier sollte auch festgehalten werden, ob Ansprüche gestellt werden können und was getan werden muss, falls ein Gesellschafter durch Tod ausscheidet. Hier sollten Rechtsanwalt oder Notar mit eingeschaltet werden. Zuletzt sei darauf eingegangen, dass für den Fall, dass unüberbrückbare Differenzen unter den Gesellschaftern auftreten, eine Lösung gefunden werden muss. Hier bietet sich das Anrufen einer Schiedsstelle an. Auch dieser Punkt gehört in den Gesellschaftsvertrag.
Die Tipps und Hinweise zur GbR für Freiberufler stammen vom Autor: Jürgen Busch
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