Gerichtlicher Mahnbescheid und Zivilprozess

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 23. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Gerichtlicher Mahnbescheid und Zivilprozess
Gerichtlicher Mahnbescheid und Zivilprozess

Durchführen des Mahnverfahrens

Mit der Beantragung des Mahnbescheides wird das gerichtliche Mahnverfahren in Gang gesetzt. Einen solchen Mahnbescheid kann jeder Freiberufler beantragen, ein Anwalt ist dazu nicht notwendig. Die Übermittlung erfolgt postalisch oder über das Internet an das zuständige Gericht. Dieses ist das Amtsgericht am Wohnort oder Sitz des Antragstellers.

Natürlich kann auch ein Anwalt oder ein Inkassobüro mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt werden. Das Inkassobüro ist aber nicht verpflichtet, die rechtlichen Hintergründe der Forderungen zu überprüfen. Ein Rechtsanwalt hingegen stellt auch die Rechtslage dar. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, so wird das Verfahren an das jeweilige Land- oder Amtsgericht weitergeleitet. Vor diesem kann nur ein Rechtsanwalt auftreten, vor dem Amtsgericht kann sich theoretisch auch der Freiberufler selbst vertreten.

Sie können bei den deutschen Mahngerichten einen Online-Mahnantrag stellen.

Der Mahnbescheid

Mit der Beantragung des Mahnbescheides werden Gerichtskosten fällig, sie sind vom Gläubiger zu zahlen. Er muss sie später vom Schuldner zurückverlangen. Die Forderungssumme ist dabei ausschlaggebend für die Höhe der Gebühren. Hinzu kommen die Gebühren für den Anwalt, der meist mit einem Stundensatz rechnet. Ist der Mahnbescheid bei Gericht eingegangen, wird dieser auf formale Richtigkeit hin überprüft. Nicht untersucht wird aber, ob die dargestellten Ansprüche überhaupt berechtigt sind.

Das Mahngericht erstellt dann den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu, der daraufhin zwei Wochen Zeit hat, zu reagieren. Er kann Widerspruch einlegen oder die Forderung begleichen. Reagiert er nicht, wird als nächstes der Vollstreckungsbescheid beantragt. Wird Widerspruch eingelegt, muss der Gläubiger eine Klage einreichen. Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens wird daher immer dann angeraten, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner keinen Widerspruch einlegen wird.

Der Zivilprozess

Es kann der Fall eintreten, dass der Schuldner deshalb seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, weil er der Meinung ist, die Leistung wurde nicht ordnungsgemäß erbracht und Liquiditätsschwierigkeiten liegen gar nicht vor. Dann kann eine Zahlungsklage eingereicht werden. Hierbei sollte unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, denn dieser prüft, ob die Verweigerung der Zahlung überhaupt rechtsmäßig ist. Die Verbände der Freiberufler geben hier Rechtsauskunft und sind auch in der Lage, Fachanwälte zu vermitteln.

Wenn die Rechtslage eindeutig ist, sollten Freiberufler einen Zivilprozess anstreben

Nachteilig an einem Gerichtsverfahren ist aber immer, dass dieses sehr langwierig sein kann und zudem enorme und vor allem von Vornherein nicht abschätzbare Kosten entstehen können.
Die Beweislast liegt zudem beim Kläger, also beim Gläubiger. Der Idealfall ist natürlich immer, dass der Kläger das Gericht von seinem Recht überzeugen kann und gewinnt.
Der Beklagte muss dann zum einen die Hauptforderung begleichen, zum anderen auch die bereits angefallenen Nebenkosten und Gebühren, unter anderem die für den Rechtsanwalt. Das Gericht kann auch einen Vergleich vorschlagen und die Sache damit verkürzen.

Freiberufler sollten nicht immer einem Vergleich zustimmen

Ein Vergleich ist aber immer nur dann sinnvoll, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist oder es Hürden bei der Beweisführung gibt. Vor Abschluss eines Vergleichs gibt der Richter in den meisten Fällen eine Einschätzung des Falles ab, was einen guten Anhaltspunkt für das Schließen eines Vergleichs – oder eben nicht – gibt. Ist die Rechtslage aber eindeutig, sollte grundsätzlich von einem Vergleich abgesehen werden. Allerdings kann es dann bis zu mehreren Monaten dauern, bis eine Entscheidung gefällt wird. Es kann sogar Jahre dauern, wenn eine höhere Instanz angerufen werden muss.

Verliert der Gläubiger den Prozess, muss er weitere Prozesse in Kauf nehmen oder er bleibt auf seinen Forderungen sitzen. Die rechtliche Beratung im Vorfeld sollte daher die Erfolgsaussichten eines Prozesses genau erfassen und eine Klage sollte gut abgewogen werden.

Wann tritt der Verzug ein?

Ein Schuldner muss unverzüglich seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen, wenn ein Fälligkeitsdatum für die Zahlung nicht explizit vereinbart wurde. Kunden, die als Unternehmer gelten, geraten in Verzug, wenn sie den Tag, der als Zahlungsdatum auf der Rechnung genannt wird, überschreiten.

Ein Verbraucher hingegen gerät nicht in Verzug, wenn ein Zahlungsdatum genannt, jedoch nicht darauf hingewiesen wird, dass er bei Nichteinhaltung des Termins automatisch in Verzug kommt. Hier hat der Bundesgerichtshof anders entschieden, als der Sachverhalt im § 13 BGB beschrieben ist. Bei Entgeltforderungen kann nach 30 Tagen automatisch von einem Verzug ausgegangen werden, wenn der Schuldner bis dahin nicht geleistet hat. Dann kann auch der Gerichtsvollzieher eingeschaltet werden und bei Ablauf des Verfahrens droht die Zwangsvollstreckung.

Verzögerungstaktiken

Viele Schuldner versuchen, auf verschiedenem Wege eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen. Die Rechnung ging an die falsche Adresse – die Mahnung natürlich ebenso – der Antragsteller habe überhaupt keinen Anspruch oder Angaben auf der Rechnung wären nicht korrekt. Diese und andere Ausreden finden Schuldner schnell.

Es liegt dann in den Händen des Gläubigers, diese zu widerlegen, denn er ist in der Beweispflicht. Der Antragsteller muss seinen Anspruch gegenüber dem Rechtspfleger oder Gericht deutlich machen und das Einhalten der Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Mahnverfahren darstellen.

Zuletzt: Verschenken Sie als Selbstständiger kein Geld.Sammeln Sie Informationen über den Antragsgegner und gehen Sie notfalls den gerichtlichen Weg über ein Mahnverfahren.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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