Gesetzliche Leistungen der Krankenkassen
Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
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Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings ist es immer wichtig, sich vor einer Behandlung über die anfallenden Kosten zu informieren. So erstellt zum Beispiel der Zahnarzt einen Behandlungsplan, in dem auch die Kosten aufgeführt sind. Dieser wird bei der Krankenkasse eingereicht und sie teilt dann mit, in welcher Höhe die Kosten getragen werden können und welche Mehrkosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Teilweise gibt es auch Härtefallregelungen, etwa beim Zahnersatz.
Inhaltsverzeichnis
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Die Wahl des Arztes oder Zahnarztes steht jedem Patienten frei. Er kann unter allen niedergelassenen Ärzten wählen, wobei das Honorar aber nicht immer in ganzer Höhe bezahlt wird.
Leistungen beim Arzt und Zahnarzt
Das ist zum Beispiel beim Zahnersatz der Fall. Die Krankenkasse übernimmt keine Kosten für den Heilpraktiker. Wird eine Behandlung beim Zahnarzt nötig, so werden für Füllungen nur die Kosten für die Amalgamfüllungen getragen. Für andere Füllungen zahlt die Kasse höchstens einen Zuschuss.
Beim Zahnersatz zahlt die Kasse nur einen befundbezogenen Festzuschuss, das heißt, es werden etwa 50 Prozent vom Rechnungsbetrag getragen, maximal 65 Prozent beim Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen. Mehrkosten müssen selbst getragen werden. Kieferorthopädische Behandlungen müssen ebenfalls selbst getragen werden, wenn der Patient älter als 18 Jahre ist. Eine Ausnahme bilden die Indikationsgruppen 3, 4 und 5.
Die Kosten für psychotherapeutische Sitzungen werden je nach Schwere der Erkrankung nur bis zu einer bestimmten Anzahl getragen. Schwangere und Mütter sind für Betreuung und Nachsorge durch Ärzte und Hebammen abgesichert. Kann kein anderes Familienmitglied eine Pflege übernehmen, so kommt die Kasse auch für die häusliche Krankenpflege auf, die aber vom Arzt verordnet werden muss. Hierbei wird in Grund- und Behandlungspflege unterschieden.
Leistungen für Krankenhaus, Vorsorge, Rehabilitation
Übernommen werden die Kosten für die Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus. Das schließt neben den reinen Behandlungskosten auch die Kosten für Arzneien, Hilfs- und Heilmittel mit ein. Mehrkosten für besondere Wünsche des Patienten müssen von diesem selbst getragen werden. Die Kosten für Heilkuren werden alle vier Jahre übernommen, der Aufenthalt ist auf drei Wochen begrenzt. Mutter-Kind und Vater-Kind Kuren werden ebenfalls von der Kasse getragen. Für den Aufenthalt in einem Hospiz wird ein Zuschuss gezahlt.
Leistungen für Prävention, Früherkennung von Krankheiten
Die Prävention schließt alle Beratungen (Verhütung, Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch) sowie die Vorsorgeleistungen für Schwangere und Neugeborene mit ein. Auch Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt gehören dazu, ebenso, wie die Vorsorgekuren.
Um Krankheiten früh erkennen zu können, übernimmt die Krankenkasse die Kosten, die für Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen entstehen, sowie die Kosten für die Untersuchungen, die ab einem bestimmten Alter durchgeführt werden können. Dazu gehören die Untersuchungen auf Krebs oder Diabetes.
Leistungen für Arzneien, Heil- und Hilfsmittel
Die Kasse übernimmt die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel bzw. Medikamente. Dabei legt die Kasse einen Höchstbeitrag pro Medikament fest, die Kosten, die darüber hinausgehen, müssen vom Patienten selbst getragen werden. Auch rezeptfreie Medikamente müssen von Patienten ab zwölf Jahren getragen werden. Heilmittel müssen vom Arzt verordnet werden, dann trägt die Kosten die Kasse. Die Mittel müssen aber in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt sein.
Für Hilfsmittel werden Festbeträge gezahlt. Mehrkosten müssen vom Patienten getragen werden. Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen werden getragen, etwa bei einer nötigen Dialyse, bei schweren Behinderungen oder bei einer Chemotherapie.
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Autor: Jürgen Busch
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