Gewerbeummeldung: Bei welchen Veränderungen ist die nötig?
Letzte Aktualisierung am: 13. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
In unserem Alltag sind wir regelmäßig mit Veränderungen konfrontiert und auch Betriebe können Entwicklungen durchlaufen, die zum Beispiel zu einem Standortwechsel führen. Damit die Behörden weiterhin auf dem neusten Stand sind, ist dann ggf. eine Gewerbeummeldung notwendig. Welche Vorschriften dabei gelten, erklärt dieser Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Gewerbeummeldung im Überblick
Vorgeschrieben ist eine Gewerbeummeldung beim Umzug innerhalb der Gemeinde, bei einem Inhaberwechsel oder wenn das Warenangebot oder die angebotene Dienstleistung wechselt. Denn diese Veränderungen führen dazu, dass der Gewerbeschein aktualisiert werden muss.
Eine Übersicht der notwendigen Unterlagen finden Sie hier.
Ja, die zuständigen Behörden erheben für die Ummeldung eine Gebühr. Da es in Deutschland dazu aber keine einheitlichen Vorschriften gibt, variieren die Ausgaben je nach Stadt bzw. Gemeinde. Diese entsprechen in der Regel den Kosten für die Gewerbeanmeldung.
Gewerbeummeldung: Wann ist dies notwendig?
Wer in Deutschland ein Gewerbe betreibt, geht dabei allerhand Verpflichtungen ein und muss zahlreiche Vorschriften beachten.
Zum Beispiel müssen Veränderungen beim Betrieb den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.
Die gesetzlichen Vorschriften dazu ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO):
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Doch in welchen Fällen muss es sich bei der Anzeige um eine Gewerbeummeldung handeln? Bei einem Umzug des Betriebes innerhalb der Stadt oder der Gemeinde ist dies zum Beispiel der Fall. Gleiches gilt auch, wenn sich die angebotenen Waren oder Dienstleistungen verändern. Darüber hinaus ist eine Gewerbeummeldung auch bei einem Geschäftsführerwechsel sowie einer personenbezogenen Namensänderung notwendig.
Es gibt aber auch Fälle, in denen die Behörden sich nicht mit einer Ummeldung zufrieden geben. Möchten Sie zum Beispiel das Gewerbe ummelden und auf Ehepartner oder eine andere Person übertragen, ist dies nicht so ohne weiteres möglich. Stattdessen muss in einem solchen Fall in der Regel ein neues Gewerbe angemeldet und vorhandene Waren untereinander verkauft werden.
Darüber hinaus können Sie kein Gewerbe ummelden bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde, denn dabei ändert sich das zuständige Gewerbeamt. Aus diesem Grund müssen am alten Standort eine Gewerbeabmeldung und am neuen Standort eine erneute Gewerbeanmeldung erfolgen.
Wichtig! Ist bei einem Umzug keine Gewerbeummeldung möglich, weil Sie den Sitz des Betriebes in eine andere Stadt verlegen, kann sich dies auch auf bestehende Konzessionen auswirken. Für eine neue Gewerbeanmeldung müssen Sie diese ggf. erneut beantragen.
Welche Unterlagen benötige ich, um ein Gewerbe umzumelden?
Melden Sie Ihr Gewerbe persönlich auf dem Gewerbeamt um, sind dabei grundsätzlich verschiedene Dokumente und Nachweise zu erbringen. So werden für die Gewerbeummeldung folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass samt aktueller Meldebestätigung
- Gewerbeschein
- Gewerbeerlaubnis
- ggf. Handelsregisterauszug, Handwerkskarte, Konzession
Darüber hinaus müssen Sie, wenn Sie ein Gewerbe ummelden, ein entsprechendes Formular ausfüllen, in welchem die wichtigsten Informationen zum Betrieb anzugeben sind. Die Vordrucke dafür erhalten Sie beim zuständigen Gewerbeamt. Alternativ dazu können Sie auf das für die Gewerbeummeldung notwendige Formular online zugreifen, dieses ausdrucken und in aller Ruhe ausfüllen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorgaben kann die Behörde abhängig vom Grund der Änderung ggf. noch weitere Unterlagen verlangen. Erfolgt die Gewerbeummeldung beispielsweise bei einer Namensänderung, ist unter Umständen die Eheurkunde vorzulegen. Informieren Sie sich dahingehend am besten direkt beim zuständigen Gewerbeamt.
Gewerbe ummelden: Fallen Kosten an?
Wollen Sie beim Gewerbeamt, welches in der Regel in der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung ansässig ist, eine Gewerbeummeldung vornehmen, geht dies mit Ausgaben einher. Mit welchen Kosten Gewerbetreibende rechnen müssen, hängt dabei vom Standort ab, denn in Deutschland existiert für diesen Vorgang keine einheitliche Gebührenordnung.
Daher reicht die Spanne bei den Gebühren von 15 bis 100 Euro. Als Orientierung für die auf Sie zukommenden Kosten kann in der Regel die Gewerbeanmeldung dienen, da bei beiden Vorgängen meist dieselben Gebühren erhoben werden.
Wird die Gewerbeummeldung vergessen, kann dies ebenfalls zu Kosten führen, denn der Gesetzgeber verlangt bei Veränderungen eine „gleichzeitige“ Meldung. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, droht gemäß § 146 GewO ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Der Gesetzgeber definiert für Personen, die ein Gewerbe ummelden, aber keine Frist, bis wann dies konkret zu geschehen hat, weshalb sich einige Behörden durchaus kulant zeigen und bei geringen Verzögerungen auf Sanktionen verzichten.
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