Gewerbliche Tätigkeit als Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 12. Juli 2024
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Zu Beginn der selbstständigen Existenz stellt sich die Frage: Freier Beruf oder gewerbliche Tätigkeit? Nicht immer ist die Entscheidung so einfach, zum Beispiel, wenn der gewählte Beruf kein so genannter Katalogberuf ist. Letzten Endes liegt die Entscheidung über Gewerblichkeit oder Freiberuflichkeit beim Finanzamt, das sich jedoch durchaus auch kooperativ und einsichtig bei ausreichenden Erklärungen zeigen kann.
Inhaltsverzeichnis
Kurzerklärung zur gewerblichen Tätigkeit
Als gewerbliche Tätigkeit wird die nachhaltige Betätigung, die selbstständig ausgeübt wird, bezeichnet. Wichtig ist die Absicht zur Gewinnerzielung und die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Die Tätigkeit darf nicht der Land- und Forstwirtschaft zuordenbar sein und auch nicht als freiberufliche Tätigkeit gelten. Außerdem muss sie den Rahmen einer privaten Verwaltung von Vermögen überschreiten.
Arten gewerblicher Tätigkeit laut Gewerbesteuerrecht
Das Gewerbesteuerrecht kennt vier verschiedene Arten der gewerblichen Tätigkeit. Zum einen ist hier der “Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit” zu nennen, sprich, es handelt sich um ein Einzelgewerbe. Zum zweiten geht es um Personengesellschaften, hierbei ist die Rechtsform ausschlaggebend für die Zuordnung zum Gewerbe. Bei Kapitalgesellschaften gilt ebenfalls die Rechtsform als grundlegend für die Einordnung.
Sonstige juristische Personen des Privatrechts bilden die vierte Art der Gewerbebetriebe und werden durch ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hier eingruppiert.
Tätigkeitsberufe
Bei einer Reihe so genannter Tätigkeitsberufe kann sich der Selbstständige zwar als Freiberufler fühlen, wird aber durch das Finanzamt im Einzelfall oft dennoch als Gewerbetreibender eingestuft. Das gilt für schriftstellerische, künstlerische, wissenschaftliche, erzieherische und unterrichtenden Tätigkeiten gleichermaßen – nicht in jedem Fall sind sie den freien Berufen ähnlich und werden steuerlich als gewerbliche Tätigkeiten behandelt.
Vor allem dann, wenn berufsuntypische Tätigkeiten ausgeübt werden, erfolgt in der Regel die Einstufung als Gewerbe. Das gilt zum Beispiel bei jeder Art von Vermittlung, bei der die betreffenden Personen eine Provision erhalten.
Hinweis: Welcher Gegenstand der Vermittlung zugrunde liegt, ist dabei unerheblich.
Pflichten des Gewerbetreibenden
Gewerbetreibende – als Kaufmann oder Kauffrau bezeichnet – müssen bestimmte Pflichten erfüllen. So muss das Gewerbe angemeldet werden und es wird die Gewerbesteuer wird zur Zahlung fällig. Sie müssen sich auch in der IHK registrieren lassen und eine Eintragung ins Handelsregister vornehmen lassen. Dafür dürfen sie aber ihrem Unternehmen auch jeden beliebigen Namen geben.
Gewerbetreibende sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet und müssen sich an die Regelungen des Handelsgesetzbuches halten. Sie zahlen dann auch noch Gewerbesteuer. Eine Ausnahme stellen Kleingewerbetreibende dar, die mit ihrem Geschäft pro Jahr eine gewisse Größe nicht überschreiten dürfen. Sie profitieren von erleichterten Verpflichtungen.
Aber eigentlich bin ich doch Freiberufler …
Wenn Freiberufler eine GmbH oder eine AG gründen, so werden sie automatisch als Gewerbetreibende eingestuft und zur Entrichtung von Gewerbesteuer verpflichtet.
Laut Gesetz gelten alle Kapitalgesellschaften als Gewerbebetriebe.
Den Gewerbesteuerfreibetrag würden sie nur erhalten, wenn sie eine Personengesellschaft gründen, wie z. B. die GmbH & Co.KG oder die GbR. Eine Problem kann sich aber dennoch bei gemischten Tätigkeiten ergeben, wenn sich also freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten in der GbR oder der Partnerschaftsgesellschaft vermischen. Als Freiberufler gelten hier nur alle, wenn sie auch alle freiberuflich tätig sind. Sobald ein Partner gewerbliche Einkünfte erzielt, erfolgt die Einstufung der gesamten Gesellschaft als Gewerbebetrieb. Dies wird als Abfärberegelung bezeichnet.
Gemischte Tätigkeiten
Ein Freiberufler kann als Gewerbetreibender eingestuft werden, wenn die kreative Seite seiner Arbeit nicht erkennbar ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er Produkte auch verkauft. So kann ein IT-Profi, der sich zum einen mit der Entwicklung von Softwares, zum anderen aber mit dem Verkauf von Hardware befasst, als Gewerbetreibender eingestuft werden.
Hinweis; Aber auch eine gemischte Tätigkeit ist möglich. Dann wird die Seite der Arbeit als ausschlaggebend angenommen, die überwiegt. Um bei dem Beispiel des Softwareentwicklers zu bleiben: Verkauft er nur ab und zu einen Rechner und überwiegt die Arbeit als Freiberufler, so wird er auch als ein solcher eingestuft. Folge: Es müssen keine Gewerbesteuern bezahlt werden.
Gewerbeschein
Entsprechend der Gewerbeordnung muss ein Gewebeschein beantragt werden. Dies ist ohne Weiteres beim zuständigen Gewerbeamt möglich. Der Ansprechpartner beim Finanzamt hilft Ihnen gern weiter. Er wird auch die Anmeldung an das Gewerbeamt weiterleiten und kann Ihnen sagen, welche Formulare benötigt werden.
Wichtig: Passen Sie auch Ihre Homepage als Selbstständiger an und präsentieren Sie sich nach einer Gewerbeummeldung gegenüber der Öffentlichkeit nicht mehr als Freiberufler.
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