Gewinnermittlung für Freiberufler: So gehen Sie vor

Von Arnhold H.

Letzte Aktualisierung am: 27. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Mit einer Gewinnermittlung können Freiberufler feststellen, inwiefern sich Ihre selbstständige Tätigkeit im Jahr rentiert hat.
Mit einer Gewinnermittlung können Freiberufler feststellen, inwiefern sich Ihre selbstständige Tätigkeit im Jahr rentiert hat.

Um zu erfahren, wie viel Gewinn Sie mit Ihren Einnahmen gemacht haben, müssen Sie eine Gewinnermittlung als Freiberufler bzw. Selbstständiger durchführen. Was das genau ist, welche Methoden es dafür gibt und auf welche Kriterien Sie dabei achten müssen, ist in folgendem Text einmal genauer für Sie beschrieben.

Gewinnermittlung für Freiberufler im Überblick

Wozu dient die Gewinnermittlung für Freiberufler?

Eine Gewinnermittlung ist der Vergleich Ihrer Ausgaben mit Ihren Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Unter anderem dient diese damit der Berechnung der für Sie fälligen Einkommensteuer. Die Ermittlung Ihres Gewinns kann allerdings gleichzeitig aufzeigen, inwiefern sich Ihre Freiberuflichkeit rentiert und ob diese wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht.

Welche Gewinnermittlungsart findet bei Freiberuflern Anwendung?

Der gängigsten Gewinnermittlungsart nach, sollten Freiberufler Ihre Gewinnermittlung in der Regel mit der sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen können. Es gibt jedoch besonders bei höheren Umsätzen die Pflicht, stattdessen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eine Bilanz aufzustellen. Einen Vergleich beider Methoden finden Sie hier.

Wie müssen Sie Ihre Gewinnermittlung als Freiberufler beim Finanzamt einreichen?

Grundsätzlich müssen Sie die Gewinnermittlung mit der Steuererklärung für Freiberufler zusammen einfach Ihrem zuständigen Finanzamt zukommen lassen. Das ist entweder auf schriftlichem oder digitalem Wege (z.B. über etwaige Online-Portale wie ELSTER) möglich. Mehr darüber können Sie hier erfahren.

Die zwei Gewinnermittlungsarten: EÜR vs. Bilanz

Egal ob EÜR oder Bilanz: Die Gewinnermittlung müssen Freiberufler grundsätzlich über ELSTER dem Finanzamt zustellen.
Egal, ob EÜR oder Bilanz: Die Gewinnermittlung müssen Freiberufler grundsätzlich über ELSTER dem Finanzamt zustellen.

Zur Gewinnermittlung haben Freiberufler zwei Methoden zur Auswahl: Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder eine Bilanz. Prinzipiell ist die EÜR dabei ein Verfahren der einfachen und die Bilanz einer doppelten Buchführung für Freiberufler. Wie beide Arten sich unterscheiden und in welchen Fällen welche der beiden notwendig wird, ist im Folgenden einmal für Sie zusammengefasst.

Mit der EÜR ist eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Freiberufler immer dann zulässig, wenn Sie nicht bilanzierungspflichtig sind (d.h. Sie müssen keine regelmäßigen Abschlüsse machen oder Bücher führen). 

Folgende Kriterien sind hierbei relevant (eins davon muss auf Sie zutreffen):

  • Ihre Tätigkeit ist gemäß § 18 des EStG ein freier Beruf (z.B. Arzt oder Rechtsanwalt).
  • Sie haben keinen Eintrag im Handelsregister.
  • Sie besitzen ein Kleinunternehmen/-gewerbe (mit weniger als 17.500 Euro Gewinn im Jahr).
  • Ihr Gewinn liegt unter der Umsatzgrenze für Freiberufler und Selbstständige (800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn im Jahr).

Fallen Ihre Umsätze bspw. höher als die Umsatzgrenze aus, greift für Sie im Folgejahr die Bilanzierungspflicht. Dann müssen Sie auch als Freiberufler eine Bilanz aufstellen.

Da diese um einiges komplizierter ist und einen gründlichen Vergleich Ihres Eröffnungs- und Schlussbestandes (d.h. Ihr Vermögen am Anfang und Ende des Jahres) erfordert, sollten Sie dafür im Zweifelsfall eine Steuerberatungskanzlei konsultieren.

Angaben zur Gewinnermittlung: Was müssen Freiberufler dem Finanzamt mitteilen?

Das Finanzamt verlangt von Ihnen als Freiberufler, dass Ihre Gewinnermittlung sowohl Ihre Einnahmen als auch Ihre Ausgaben darlegt.
Das Finanzamt verlangt von Ihnen als Freiberufler, dass Ihre Gewinnermittlung sowohl Ihre Einnahmen als auch Ihre Ausgaben darlegt.

In einer EÜR müssen Sie Ihre Ein- und Ausgaben nachvollziehbar und strukturiert dokumentieren. Bei der Gewinnermittlung für Freiberufler zählen die nachfolgenden Angaben zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit jeweils dazu:

Einnahmen

  • alle Nettoeinnahmen, die sich aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben
  • Beträge, die Sie über die Mehrwertsteuer eingezogen haben
  • etwaige Steuerrückerstattungen

Ausgaben

  • alle Ausgaben, die mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anfallen
  • Personalkosten (z.B. Löhne und Gehälter)
  • Betriebsausgaben für Mitarbeiter und Beschäftigte (Arbeitsmittel, Software, Reisekosten etc.)
  • Telefon- und Internetkosten
  • Miete für Geschäftsräume

Gibt es für die Gewinnermittlung als Freiberufler eine Beispiel-Vorlage? 

Ja. Möchten Sie eine EÜR selbst erstellen, gibt es sowohl Offline- als auch Online-Buchführungssoftware für Freiberufler oder Programme wie Excel, die Ihnen dabei behilflich sein können. In der Regel können Sie das standardisierte Formular der erforderlichen Anlage EÜR auch bei ELSTER, dem Online-Portal des Finanzamts, finden. Bundesfinanzministerium.de bietet ebenfalls eine standardisierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zum Eigengebrauch an.

Nachdem Sie die Anlage EÜR ausgefüllt haben, müssen Sie sie digital über ELSTER einreichen. Eine EÜR in Papierform zur Gewinnermittlung für Freiberufler zu nutzen, ist grundsätzlich nicht gestattet. Diese Option wird nur in Ausnahmefällen erlaubt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie die technischen Voraussetzungen des Online-Dienstes nicht erfüllen können, weil Ihr Computer zu alt oder Ihr Internet zu langsam ist.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Arnhold H.

Seit 2024 ist Arnhold ein Teil des erfolg-als-freiberufler.de-Teams. Nachdem er Abschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften von der Humboldt-Universität zu Berlin erworben hat, befasst er sich in seinem Redaktionsalltag nun unter anderem mit finanziellen Angelegenheiten und Fragestellungen, die für die freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich relevant sind.

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