Gründerzuschuss: Voraussetzungen, Höhe, Antrag
Letzte Aktualisierung am: 31. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Der Weg in die Selbstständigkeit birgt einige Hürden, insbesondere finanzielle. Glücklicherweise haben Gründer verschiedene Möglichkeiten, eine Förderung zu erhalten. Eine davon ist der Gründerzuschuss, der vom Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit) an Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG 1) gezahlt wird.
Inhaltsverzeichnis
„Gründerzuschuss“ im Überblick:
Nein, um durch den Gründerzuschuss gefördert zu werden, müssen Sie mindestens einen Tag arbeitslos sein und Arbeitslosengeld I beziehen.
In der Regel nicht. Haben Sie bei der Beantragung der Förderung allerdings falsche Angaben gemacht, ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, den Gründerzuschuss zurückzufordern.
Nein, gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes ist der Gründerzuschuss steuerfrei.
Weiterführende Ratgeber zum Thema “Gründungszuschuss”
Gründerzuschuss beantragen beim Arbeitsamt: So geht’s!
Um einen Antrag auf Gründerzuschuss (auch bekannt als “Gründungszuschuss“) zu stellen, müssen Sie persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit erscheinen. Dafür sollten Sie vorab einen Termin vereinbaren und sich auf ein längeres Gespräch einstellen, bei dem Sie einen amtlichen Vordruck erhalten, mit dem Sie die Förderung beantragen können. Sobald Sie diesen eingereicht haben, sollten Sie mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Wochen rechnen.
Fachleute werden in diesem Zeitraum sorgfältig prüfen, ob Ihr Plan einer Unternehmungsgründung Aussicht auf Erfolg hat. Der Gründerzuschuss ist in Deutschland nämlich eine reine Ermessensleistung. Dies bedeutet, Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, tatsächlich eine Förderung zu erhalten. Die Arbeitsagentur hat das Recht, Ihren Antrag abzulehnen.
Bevor Sie sich mit dem Berater der Behörde zusammensetzen, sollten Sie sich gut auf das Gespräch vorbereiten. Empfehlenswert ist z. B. der Besuch eines Seminars für Existenzgründer, wie es u. a. die Industrie- und Handelskammern (IHK) anbieten. Auch sollten Sie bereits Ahnung vom Markt mitbringen, weshalb ausführliche Recherchen unvermeidbar sind. Machen Sie in dem Beratungsgespräch deutlich, dass Sie sich Ihren Schritt in die Selbstständigkeit gut überlegt haben und sich sowohl der Risiken als auch der Chancen bewusst sind.
Geschäftsplan für den Gründerzuschuss: Diese Unterlagen benötigen Sie
Sie sollten bei der Beantragung von Gründerzuschuss bereits einen Businessplan vorlegen können, welcher folgende Unterlagen beinhalten sollte:
- Ihren Lebenslauf sowie relevante Arbeits- und Ausbildungszeugnisse
- eine kurze Beschreibung Ihres Vorhabens
- einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (für mindestens drei Jahre)
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (für mindestens drei Jahre)
- als angehender Freiberufler: Anmeldung beim Finanzamt
- bei geplanter gewerblicher Selbstständigkeit: Anmeldung beim Gewerbeamt
Strukturierte und professionelle Businessplan-Vorlagen können Sie z. B. unter www.formblitz.de/Businessplan erwerben und an Ihre individuelle Geschäftplanung anpassen.
Es ist nicht zwingend erforderlich, den Businessplan bereits bei dem Beratungsgespräch in der Arbeitsagentur zur Hand zu haben (auch wenn es einen guten Eindruck macht). In der Regel reicht es, wenn Sie ihn dem schriftlichen Antrag beilegen.
Übrigens: Es ist nicht möglich, den Gründerzuschuss für ein Nebengewerbe zu erhalten. Sie müssen zwangsweise eine hauptberufliche Existenz gründen. Nur dann besteht eine Chance auf Gründerzuschuss. Ob GmbH, GbR oder Freelancer – es spielt dabei zunächst keine Rolle, welche Art von hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit gegründet wird.
Für den Gründerzuschuss müssen Bedingungen erfüllt sein
Es sei an dieser Stelle betont, dass der Gründerzuschuss nicht vom Jobcenter gezahlt wird, sondern von der Agentur für Arbeit. Es ist deshalb nicht möglich, Gründerzuschuss als ALG-2-Bezieher („Hartz-IV-Empfänger“) zu erhalten, sondern nur, wenn Ihnen ALG 1 zusteht. Beziehen Sie ALG 2 und möchten sich selbstständig machen, können Sie statt des Gründerzuschusses das sogenannte Einstiegsgeld beim Jobcenter beantragen.
Damit sind bereits zwei wesentliche Voraussetzungen für den Gründerzuschuss genannt: Sie müssen mindestens einen Tag lang arbeitslos sein und Ihnen muss Arbeitslosengeld I zustehen. Der Anspruch auf ALG 1 muss außerdem noch mindestens 150 Tage lang bestehen, wenn Sie die Selbstständigkeit aufnehmen. Dies soll verhindern, dass Sie das Arbeitslosengeld zunächst vollständig ausschöpfen, bevor Sie sich selbstständig machen.
Darüber hinaus ist es erforderlich nachzuweisen, dass Ihr Vorhaben realisierbar und erfolgsversprechend ist. Dafür muss nicht nur Ihr Geschäftskonzept tragfähig sein, Sie müssen auch die fachlichen Qualifikationen mit sich bringen. Dies können Sie z. B. durch den Besuch eines Existenzgründungseminars oder den Nachweis von Berufserfahrung in der entsprechenden Branche belegen.
Die Tragfähigkeit Ihres Vorhabens müssen Sie wiederum von einer fachkundigen Stelle bescheinigen lassen, wie z .B. der IHK, einem Steuerberater, einem Kreditinstitut oder einem Berufsverband. Auch diese Tragfähigkeitsbescheinigung ist dem Antrag auf Gründerzuschuss beizufügen.
Ausschluss der Förderung
Unter folgenden Umständen ist der Gründerzuschuss grundsätzlich ausgeschlossen:
- Sie haben bereits das 65. Lebensjahr vollendet.
- Ihnen wurde innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gründerzuschuss gewährt.
Gründerzuschuss: Wie hoch ist er und wie lange wird er gezahlt?
Es ist recht einfach, die Höhe vom Gründerzuschuss zu berechnen: Sie beträgt monatlich die Höhe Ihres zuletzt gewährten ALG 1 plus jeweils 300 Euro. Diese monatliche Pauschale beim Gründerzuschuss soll die Krankenversicherung und andere Sozialversicherungen abdecken. Der Gesamtbetrag (ALG 1 + 300 Euro) wird jedoch nur während der ersten Phase, welche 6 Monate dauert, gezahlt.
Ist diese erste Phase vorüber, lässt sich der Bezug von Gründerzuschuss unter Umständen verlängern und zwar auf weitere 9 Monate. In dieser zweiten Phase wird jedoch nur noch ein Betrag von 300 Euro pro Monat gezahlt. Auch liegt es im Ermessen der Arbeitsagentur, ob sie Ihnen diese Weiterförderung bewilligt oder nicht. Um den Gründerzuschuss weiter zu beziehen, müssen Sie die Fortzahlung beantragen und dabei eine Übersicht über Ihre unternehmerischen Tätigkeiten während der ersten Phase geben. Die Arbeitsagentur muss Ihre Einnahmen und Ausgaben einsehen können und erkennen, dass Sie intensiv und hauptberuflich gearbeitet haben.
Insgesamt kann der Gründerzuschuss somit maximal 15 Monate lang bezogen werden. Eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus ist nicht möglich.
Andere Förderprogramme für die Existenzgründung
Wer nicht die Voraussetzungen erfüllt, um Gründerzuschüsse vom Staat zu beziehen, oder wessen Antrag abgelehnt wurde, muss seinen Traum von der Selbstständigkeit nicht zwangsweise aufgeben. Denn es gibt andere Möglichkeiten, eine Förderung zu erhalten.
So können z. B. Bezieher von ALG 2 („Hartz IV“) beim Jobcenter das Einstiegsgeld beantragen, welches jedoch wie der Gründerzuschuss von der Arbeitsagentur nur nach Ermessen bewilligt wird. Des Weiteren bieten auch viele Kreditunternehmen Förderdarlehen an, die ähnlich funktionieren wie der Gründerzuschuss. Die KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau – beispielsweise fördert Gründer mit dem sogenannten StartGeld.
Angehende Selbstständige, denen kein Gründerzuschuss gewährt wird, sollten sich deshalb ausgiebig bei ihrer Bank informieren, ob diese einen Kredit für die Existenzgründung anbietet und zu welchen Konditionen. Auch eine Beratung bei der Arbeitsagentur kann ihnen dabei helfen, sich über alternative Förderprogramme zu informieren.
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