Gründungskosten absetzen
Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2024
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Als Gründungskosten werden alle die Kosten bezeichnet, die für die Vorbereitung der beruflichen Selbstständigkeit anfallen. Neben vielen weiteren Kosten werden vor allem die Kosten als Gründungskosten gesehen, die die rechtliche Existenz des zukünftigen Freiberuflers sicherstellen sollen.
Gründungskosten gelten als Betriebsausgaben und sind damit steuerlich absetzbar.
Inhaltsverzeichnis
Was gehört zu den Gründungskosten?
In erster Linie zählen zu den Gründungskosten Kosten für den Steuerberater (lesen Sie hierzu unseren Beitrag Steuerberater für Existenzgründer), Aufwendungen für den Unternehmensberater oder Rechtsanwalt. Diese Kosten lassen sich als Betriebsausgabe absetzen. Auch die Erstanschaffung von Materialien, Waren, Einrichtung oder Maschinen kann hier mit hinein gezählt werden. Die Kosten gelten generell als so genannte vorweggenommene Betriebsausgaben. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Kosten für die Existenzgründung des Freiberuflers tatsächlich von Belang sind.
Als administrative Kosten kommen zum Beispiel Anmeldegebühren, Beratungshonorare oder Kosten für den Anwalt in Frage. Fallen Aufwendungen für Materialien oder Produktentwicklung an, so zählen diese zu den produktspezifischen Kosten. Freiberufler, die schon vor dem Start der selbstständigen Existenz in ihre Website, in die Entwicklung des Logos oder in Geschäftsdrucksachen investieren, können die entsprechenden Ausgaben als Marketingkosten geltend machen.
Weitere Kosten sind Bürokosten – für die Büroeinrichtung oder für den Anschluss an das Telefonnetz – und die Aufwendungen für eine Geschäftsausstattung. Teilweise können auch Maklerkosten anfallen, wenn Immobilienmakler und Personalvermittlung hinzugezogen werden müssen.
Hinweis: Einen vergleichsweise großen Posten bei den vorweggenommenen Betriebsausgaben des Freiberuflers kann der Businessplan ausmachen, der beispielsweise für den Erhalt eines Kredits benötigt wird. Ist die Umsatzsteuer ordnungsgemäß auf der Rechnung ausgewiesen, so kann auch ein Existenzgründer vom Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch machen.
Vergebliche Betriebsausgaben
Nicht immer ist ein Geschäftsvorhaben von Erfolg gekrönt. Es kann auch sein, dass ein Konzept nicht tragfähig ist und keine Einnahmen erzielt werden. Dennoch wurden schon Ausgaben getätigt, so für Beraterhonorare, Makler, Raummieten, Werbemaßnahmen oder behördliche Genehmigungen. Die Aufwendungen können dennoch als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn es einen deutlich erkennbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen selbst und einer bestimmten Einkunftsart gibt. Wer Gründungskosten absetzen möchte, muss also nicht mit der Gründung auch erfolgreich sein.
Zertifizierungskosten
Produkte, Dienstleistungen oder Verfahrensprozesse werden in vielen Unternehmen zertifiziert. Damit soll gegenüber den Kunden eine gewisse Qualität der Leistung oder der Produkte repräsentiert werden. Die Kosten, die im Rahmen eines Zertifizierungsprozesses entstehen, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Zertifizierung selbst wird entweder direkt im Unternehmen oder in einer bevollmächtigten Einrichtung vorgenommen. Die Zertifikate werden für einen bestimmten Zeitraum erteilt und müssen nach Ablauf dieses Zeitraums wiederholt werden.
Die Kosten, die im Rahmen einer Zertifizierung entstehen, werden als Rechts- und Beratungskosten gebucht. Ist auf der Rechnung über die Zertifizierung die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen, so kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
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