Insolvenz des Freiberuflers
Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten
Freiberufler, die von einer Insolvenz bedroht sind, müssen mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen. Denn ein Insolvenzverfahren kann die berufsrechtliche Zulassung gefährden, was zumindest auf die verkammerten Berufe zutrifft.
Freiberufliche Rechtsanwälte, Notare und freiberufliche Steuerberater müssen also damit rechnen, dass sie nicht mehr praktizieren dürfen. Der Weg in die Insolvenz bzw. durch diese muss daher vorab genau geprüft und festgelegt sein, damit sich keine Probleme ergeben und der Beruf weiterhin ausgeübt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Gründe für eine Insolvenz und Pflichten des Freiberuflers
Die Insolvenzordnung regelt in den Paragrafen 17 und 18 Gründe für eine mögliche Insolvenz. Dies sind im Einzelnen eine vorhandene oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Als zahlungsunfähig gilt, wer seine fälligen Zahlungen nicht begleichen kann, wobei die Forderung fällig und frei von Einwendungen sein muss.
Sprich: Eine rechtlich gültige Forderung muss zum vorgesehenen Zeitpunkt beglichen werden können.
Ist das nicht der Fall, droht die Insolvenz oder liegt bereits vor. Außer Betracht bleiben dabei geringfügige Lücken in der Liquidität, wovon auszugehen ist, wenn maximal zehn Prozent der Forderungen nicht wie vorgesehen beglichen werden können.
Den Antrag auf Insolvenz kann sowohl der Schuldner selbst einreichen als auch der Gläubiger. Kann der Schuldner seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen noch begleichen, sieht aber bereits jetzt, dass er zu einem Zeitpunkt in der Zukunft nicht in der Lage sein wird, die Forderungen zu erfüllen, so darf er allein den Insolvenzantrag stellen. Durch den Insolvenzantrag bei drohender Insolvenz soll der Freiberufler die Gelegenheit zur Sanierung seines Unternehmens bekommen.
Eine Antragspflicht besteht jedoch für den Freiberufler nicht, worin er sich vom Geschäftsführer einer GmbH unterscheidet. Dieser ist nämlich dazu verpflichtet, bei einer Überschuldung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Was gehört zur Insolvenzmasse?
Der Insolvenzverwalter bekommt mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, über das Vermögen aus der Insolvenzmasse zu verfügen. Erfasst wird dabei das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Für einen Freiberufler gilt daher, dass auch sein Privatvermögen mit zur Insolvenzmasse gehört. Diese beinhaltet daher:
- die gesamte Geschäftsausstattung
- Maschinen und Anlagen
- Bürozubehör
- das gesamte Privatvermögen (Immobilien, Sparkonten, Bargeld, Versicherungen etc.)
Zur Insolvenzmasse zählen somit das Geschäfts- und das Privatvermögen gleichermaßen. Der Freiberufler hat keine Möglichkeit, sein privates Vermögen „in Sicherheit“ zu bringen. Nicht zur Insolvenzmasse zählen die Gegenstände, die nicht unter die Zwangsvollstreckung fallen. Beachtet werden muss daher der Pfändungsschutz. Dem Freiberufler muss es zum Beispiel möglich sein, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Betrieb, also seine freiberufliche Tätigkeit fortführen zu können.
Eine Ausnahme bildet die Apotheke des insolventen Apothekers, diese zählt nicht unter den Pfändungsschutz. Sie zählt zur Insolvenzmasse und darf durch den Insolvenzverwalter zur Begleichung der Verbindlichkeiten veräußert werden. Wurde die Ausstattung für das Büro durch einen Kredit finanziert und hat sich die Bank oder Sparkasse dafür ein Sicherungsrecht eintragen lassen, so steht dieses Recht über dem Pfändungsschutz.
Der Insolvenzverwalter darf die betreffenden Gegenstände veräußern und muss die Erlöse an den Sicherungsgläubiger – in dem Falle die Bank – auszahlen. Der Schuldner hat bereits auf sein Recht auf Pfändungsschutz verzichtet, als er der Bank die Sicherheit zugesprochen hat. Die Einkünfte, die der Freiberufler nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch erzielen kann, gehören in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Ein pfandfreier Anteil darf ihm überlassen werden, dazu ist jedoch ein Antrag nötig.
Hinweis: In der Praxis regeln Insolvenzverwalter und Schuldner dies einvernehmlich. Können sich beide über eine angemessene Höhe nicht einigen, so muss das Insolvenzgericht darüber entscheiden.
Wie werden die Unterlagen behandelt?
Die Unterlagen über Mandanten und Patienten sind durch das Berufsgeheimnis geschützt. Dieses wird durch ein Insolvenzverfahren nicht eingeschränkt und behält somit weiterhin seine Gültigkeit. Wird die Praxis veräußert, können die Unterlagen nur mitverkauft werden, wenn die Patienten und Mandanten dies ausdrücklich genehmigt haben. Dabei muss diese Genehmigung nicht schriftlich erteilt werden, es reicht auch, wenn der Patient oder Mandant nach der Übertragung in der Praxis oder Kanzlei zur weiteren Betreuung erscheint.
Werden die Unterlagen ohne Genehmigung weitergereicht, wird gegen das Berufsgeheimnis verstoßen.
Lesen Sie auch unseren Beitrag Betriebsübernahme.
Wie geht es für den Freiberufler weiter?
Nun kann es sein, dass der Freiberufler entscheidet, dass er seine Praxis oder sein Büro nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr weiterführen möchte. Der Geschäftsbetrieb wird durch den Insolvenzverwalter eingestellt. Wichtig: Das Berufsgeheimnis muss generell beachtet werden!
Handelt es sich hier um eine Anwaltskanzlei, so wird ein Kanzleiabwickler damit beauftragt, die Insolvenz weiterzuführen.
Zieht der Abwickler Geld ein, muss er dieses an den Insolvenzverwalter abführen. Auch ein Freiberufler kann auf Restschuldbefreiung dringen, das heißt, er lässt sich von seinen Verbindlichkeiten befreien.
Voraussetzung: Der Schuldner muss vor Eröffnung des Verfahrens einen Antrag auf Erteilung der Restschulbefreiung stellen, was aber nur möglich ist, wenn der Insolvenzantrag durch den Schuldner selbst gestellt wurde. Wurde der Antrag durch den Gläubiger eingereicht, ist die Restschuldbefreiung nicht möglich.
Nach Eröffnung des Verfahrens ist der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr möglich.
Entscheidung:
Ob eine Restschuldbefreiung möglich ist oder nicht, entscheidet das Insolvenzgericht.
Der Gläubiger hat die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu versagen bzw. einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, kann die Restschuldbefreiung angekündigt werden.Folgen:
Für den Schuldner bedeutet das, dass er für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Obliegenheiten der Insolvenzordnung erfüllen muss. Er muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die als angemessen eingestuft wird. Er ist dazu verpflichtet, einen Wechsel seines Wohnortes anzuzeigen und er muss Vermögen aus Erbschaften zur Hälfte an einen Treuhänder übergeben.
Und wenn der Freiberufler weiterarbeitet?
Als Freiberufler haben Sie die Möglichkeit, unter Insolvenzbedingungen Ihr Büro oder Ihre Kanzlei bzw. Ihre Praxis weiterzuführen. In der Regel ordnen die Insolvenzgerichte dafür ab Eröffnung des Verfahrens eine vorläufige Insolvenzverwaltung an. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird eingesetzt, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Recht auf Verfügen über das Vermögen des Schuldners hat. Der Verwalter wird daher auch als „schwacher Insolvenzverwalter“ bezeichnet.
Diese Anordnung durch das Gericht wird öffentlich bekannt gemacht, was allerdings für den Freiberufler von Nachteil sein kann. Neue Kunden nehmen oftmals eher Abstand von der Erteilung eines Auftrags. Auch die Zusammenarbeit mit Lieferanten kann sich durchaus schwierig gestalten und die Fortführung des Praxisbetriebs steht unter keinem guten Stern.
Der vorläufige Verwalter unterstützt Sie allerdings dabei, die Lieferanten wieder zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, denn der Verwalter macht die Zahlungszusagen und nicht der insolvente Freiberufler. Nun kann das Gericht allerdings auch einen vorläufigen Verwalter bestimmen und dazu ein allgemeines Verfügungsverbot aussprechen. Hier wird dann ein „starker Insolvenzverwalter“ eingesetzt, was sehr negativ ist. Als Ausübender des Berufsträgers wird dann der Insolvenzverwalter gesehen, dieser besitzt dafür aber nicht die nötige Qualifikation und damit fehlt die Berechtigung.
Tipp: Achten Sie unbedingt auf den Einsatz eines schwachen Insolvenzverwalters!
Für einen Apotheker kann aber auch die schwache Insolvenzverwaltung problembehaftet sein, denn laut Apothekerverordnung ist wichtig, dass sowohl die fachliche als auch die wirtschaftliche Leitung der Apotheke nicht von Dritten beeinflusst wird.
Der insolvente Freiberufler kann aber die Apotheke nicht mehr eigenverantwortlich führen, der Insolvenzverwalter wird zum Mitbetreiber der Apotheke, ohne über die nötige Zulassung oder Erlaubnis zu verfügen. Ein insolventer Apotheker sollte daher unbedingt versuchen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ein vorläufiger Verwalter besser nicht eingesetzt werden sollte.
Der Insolvenzverwalter führt den Betrieb weiter
Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, so führt der Insolvenzverwalter zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht das Unternehmen weiter. Er ist allein verfügungsberechtigt, sofern das Gericht keine Eigenverwaltung angeordnet hat. Der Freiberufler muss allerdings in der Regel seine Tätigkeit im freien Beruf einbringen, weil der Verwalter keine ausreichenden beruflichen Qualifikationen mitbringt. Ist er dazu nicht bereit, muss meist eine Stilllegung des Geschäftsbetriebs eingeleitet werden.
Wurde mit der Insolvenz ein Widerruf der Berufszulassung eingeleitet, so kann der Betrieb nur unter Einschränkungen fortgeführt werden. Der Verwalter muss einen Abwickler durch die zuständige Kammer bestellen lassen. Unproblematischer ist es bei Ärzten und Zahnärzten, denn bei ihnen droht im Fall der Insolvenz kein Widerruf der Zulassung. Arbeitet der Freiberufler im Betrieb mit, so muss er einen pfändungssicheren Anteil aus den Einnahmen bekommen.
Berufsrechtliche Regelungen bei einer Insolvenz
Die folgenden Normen gilt es, bei der Insolvenz von kammergebundenen Freiberuflern zu beachten: Teilweise sind übrigens auch Mischformen dieser drei Insolvenzplanarten möglich.
Der Freiberufler in Eigenverwaltung
Ein Freiberufler sollte durchaus überlegen, ob er nicht nur einen Antrag auf Insolvenzeinleitung stellt, sondern auch auf die Eigenverwaltung. So behält er die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen und kann den Geschäftsbetrieb weiter allein fortführen. Dies ist unter anderem für Apotheker interessant, weil sie ihre Apotheke dann auch in wirtschaftlicher Hinsicht weiterführen dürfen. Außerdem besteht die Möglichkeit, Verträge zu schließen oder zu kündigen.
An die Eigenverwaltung werden seitens der Gerichte aber hohe Anforderungen gestellt, die sich auf Redlichkeit und Organisationsfähigkeit des Antragstellers beziehen. Vor allem dann, wenn hohe Steuerrückstände vorliegen, die sich über einen längeren Zeitraum angesammelt haben, gehen die Gerichte bei einem Antrag auf Eigenverwaltung meist nicht mit.
Die Insolvenz und die Steuern
Wichtig: Durch ein Insolvenzverfahren kommt es zur Entschuldung und damit zu Gewinnen aus der Sanierung. Diese Gewinne müssen aber versteuert werden. Somit entsteht ein Konflikt mit der Insolvenzordnung. Dabei regeln zwei Schreiben des BMF aus den Jahren 2003 und 2009, dass die Entschuldung natürlicher Personen anerkannt wird.
Ein entstandener Gewinn ist damit kein rückwirkendes Ereignis und muss erst zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung berücksichtigt werden. Die Gewinne können dem Steuerpflichtigen daher auch erlassen werden.
Fazit
Ein Insolvenzplan ist immer dann sinnvoll, wenn die Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit für die Zukunft geplant werden können und wenn seitens der zuständigen Kammer kein Widerruf der Zulassung zu erwarten ist. Vor allem für freiberufliche Ärzte und Zahnärzte ist damit das Verfahren über einen Insolvenzplan sehr geeignet. Die Eigenverwaltung ist vor allem für Apotheker interessant, die ansonsten das Recht auf Fortführung der Apotheke gänzlich verlieren.
Wenn die Ursachen der Insolvenz auf äußere Umstände zurückzuführen sind – etwa auf eine Zahlungsunfähigkeit von Kunden -, so ist die Eigenverwaltung ein gutes Mittel zur Entschuldung und Sanierung des Unternehmens.
Der Insolvenzantrag mus aber gut ausgearbeitet sein und auf einem ausgeklügelten Sanierungskonzept basieren. Andernfalls wird das zuständige Gericht keine Einwilligung erteilen.
Hinterlassen Sie einen Kommentar