Katalogberufe
Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024
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Als Katalogberufe für Freiberufler werden die Berufe bezeichnet, die im Einkommenssteuergesetz aufgeführt sind. Da sie hier in Listenform erscheinen, also einem Katalog, tragen sie den entsprechenden Namen. Es handelt sich dabei um freie Berufe. Der rechtliche Status dieser Berufe steht außer Frage und es ist auch nicht nötig, dass weitere Merkmale eines freien Berufs erfüllt werden. Der Journalist zum Beispiel ist ein eingetragener Katalogberuf. So hat das Finanzamt auch keine rechtliche Handhabe, um den Journalisten als Gewerbetreibenden einzustufen.
Hinweis: Auch, wenn die sonstigen Kriterien für den freien Beruf in dem Fall nicht erfüllt sein sollten, ist er dennoch ein solcher.
Daneben gibt es aber noch die katalogähnlichen Berufe sowie die Tätigkeitsberufe. Gerade bei letzteren ist es nicht immer ganz unstrittig, ob der Betreffende Freiberufler ist oder ein Gewerbe unterhält.
Inhaltsverzeichnis
Weiterführende Ratgeber zu Katalogberufen
Welche Freiberufler gehören zu den Katalogberufen?
Zu den Katalogberufen zählen:
- die Heilberufe (hierzu gehören Ärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Heilmasseure oder Psychologen)
- die rechts-, steuerrechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, u. a.)
- die naturwissenschaftlichen und technischen Berufe (Ingenieure, Architekten, Lotsen, Handelschemiker)
- die Kulturberufe (Journalisten, Dolmetscher, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer, Erzieher, Bildberichterstatter, Übersetzer).
Zu den Katalogberufen zählen aber nicht nur die Berufe, die im Einkommenssteuergesetz genannt sind, sondern auch die, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz festgehalten sind.
Und wer keinem Katalogberuf angehört?
Ein Selbstständiger, der mit seiner Tätigkeit keinem der im EStG zu findenden Katalogberufe angehört, kann dennoch als Freiberufler eingestuft werden. Möglich ist das immer dann, wenn dem Finanzamt gegenüber deutlich gemacht werden kann, dass es sich tatsächlich um einen freien Beruf handelt. Zum einen gibt es die Möglichkeit, sich den katalogähnlichen Berufen zuordnen zu lassen. Zum anderen kann eine Erklärung Wunder wirken.
Durch eine genaue Erklärung der Aufträge, durch Proben und durch eine Aufstellung bisheriger Auftraggeber lässt sich das Finanzamt oft überzeugen und nimmt die Einstufung als Freiberufler vor – mit allen steuerlichen und rechtlichen Vorteilen.
Wichtig ist die Ausbildung
Wer sich als Freiberufler einstufen lassen möchte, obwohl er keinem Katalogberuf angehört, muss auch seine Ausbildung anführen. Was befähigt den Antragsteller, als freiberuflicher Architekt, als Handelschemiker, Rechtsanwalt oder Schriftsteller zu arbeiten? Quereinsteiger haben es in dem Fall schwer, denn das Finanzamt schaut genau nach den Qualifikationen, die bei der Frage, ob es sich nicht doch um einen freien Beruf handeln könnte, gefordert werden.
Wichtig: Weiterbildungen und teilweise auch Talent – wie bei einem Schriftsteller – können ebenfalls angeführt werden.
Autor: Jürgen Busch
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