Kleinunternehmer : Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerpflicht
Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Dies bringt zum einen den Vorteil des geringeren Verwaltungsaufwands, zum anderen kann damit wettbewerblich günstiger gearbeitet werden. Der Kunde zahlt schließlich nur den Nettopreis (netto für ihn gleich brutto) und muss keine Mehrwertsteuer entrichten. Hingegen birgt die Umsatzsteuerpflicht den Vorteil, dass vor allem bei größeren Anschaffungen der steuerliche Gewinn erhöht wird, weil der Kleinunternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Inhaltsverzeichnis
Rechenbeispiel zur Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerpflicht
Eine Freiberufler kann in seinem ersten Berufsjahr 12.000 € Jahresumsatz machen. Er hat betriebliche Ausgaben für kleinere Anschaffungen, Büormaterial und laufende Kosten für Telefon, Intenet u. a. von 4.760 € (4.000 € + 19 % MwSt.).
Kleinunternehmer
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Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerpflicht |
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Ihre Einnahmen-Überschussrechnung: Honorare = Betriebseinnahmen 12.000 € Betiebsausgaben 4.760 €Betriebsgewinn = 7.240 € |
Ihre Einnahmen-Überschussrechnung: Honorare 12.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer 2.280 € Betriebseinnahmen 14.280 €Ausgaben netto 4.000 € Vorsteuer aus Ausgaben 760 € abgeführte Mehrwertsteuer 1.520 € Betriebsausgaben insgesamt 4.760 € Betriebsgewinn 8.000 € |
Ergebnis: Der Betriebsgewinn ist mit Umsatzsteuerpflicht um 760 € höher, da sich der Freiberufler die Mehrwertsteuer für seine Betriebsausgaben vom Finanzamt zurückgeholt hat.
Kunden und Umsatzsteuern
Für viele Kunden ist die Umsatzsteuer gang und gäbe, fehlt sie, „ist doch mit der Rechnung etwas faul, oder?“ Das heißt, dass einige Kunden Ihnen sicherlich skeptisch gegenüber stehen, wenn Sie auf eine Rechnung ohne Umsatzsteuer versenden. Wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, dann sollten Sie auf Ihren Rechnungen stets einen entsprechenden Vermerk führen, so dass der Grund für den Zahlbetrag ohne Steuern deutlich wird.
Hinweis: Wenn dies nicht der Fall ist können Sie sich leicht Probleme mit den Kunden einhandeln – sie springen schon bei der Angebotsabgabe ab oder beanstanden eventuell sogar die Rechnung.
Wenn Sie mit einem starken Wettbewerb rechnen müssen, der wahrscheinlich nicht als Kleinunternehmer tätig ist, dann sollten Sie sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden, schon allein aus dem eben genannten Grund des Vermeidens von Schwierigkeiten mit den Kunden.
Umsatzsteuerpflicht bei hohen Betriebsausgaben sinnvoll
Die Umsatzsteuerpflicht kann aber auch sehr sinnvoll sein, wenn sie nämlich gerade in der Anfangsphase nach der Existenzgründung viele Anschaffungen tätigen müssen. Sie können normalerweise von Ihren Einnahmen die Betriebsausgaben (genau aufgeschlüsselt oder pauschal) abziehen. Dies ergibt den zu versteuernden Gewinn. Der Kleinunternehmer ist zur einfachen Gewinn- und Verlustrechnung ermächtigt. Wenn Sie jedoch Investitionen tätigen wollen, so können Sie die dafür gezahlte Steuer von der an das Finanzamt zu entrichtende Steuer abziehen.
Das heißt, Sie verrechnen Vorsteuer und Umsatzsteuer (Umsatzsteuer erhalten Sie vom Kunden, auch Mehrwertsteuer genannt, die Vorsteuer zahlen Sie selbst bei Anschaffungen und Investitionen) und zahlen nur die Differenz. Durch die eingenommene Umsatzsteuer erhöht sich Ihr steuerlicher Gewinn als Freiberufler.
Sie sollten dabei aber zwei Dinge im Auge behalten: Zum einen natürlich die Umsatzgrenzen, die Ihnen als Kleinunternehmer zur Verfügung stehen, zum anderen die Festsetzung auf fünf Jahre bei Ihrer Entscheidung für die Umsatzsteuerpflicht.
Erst nach diesem Zeitraum können Sie sich wieder neu entscheiden. Sie können nicht zwischendurch wieder wechseln. Die Umsatzsteuerpflicht ist also mit zusätzlichen Einnahmen verbunden, sollte aber nur dann gewählt werden, wenn sie wirklich sinnvoll ist.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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